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Urteil: Unwirksamkeit der Vertragsverlängerungen von "elitepartner" bestätigt

Zahlreiche KonsumentInnen beschwerten sich in der Beratung des VKI darüber, dass "elitepartner" die auf bestimmte Zeit abgeschlossene Partnervermittlungsverträge verlängert, ohne in gesetzmäßiger Form darüber zu informieren, dass das unterlassen einer Kündigung zu einer Vertragsverlängerung führt. Der VKI führt daher - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage nach § 28a KSchG, weil diese Vorgehensweise gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG verstößt.

Bereits das HG Wien hatte der Klage voll inhaltlich statt gegeben. Nun hat das OLG Wien der Berufung der Beklagten nicht stattgegeben und das Urteil erster Instanz bestätigt. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Ob elitepartner das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision ergreift bleibt abzuwarten. 

 "Elitepartner" (EliteMedianet GmbH) hat es daher zu unterlassen:


a) im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Fernabsatz in Österreich, insbesondere bei Geschäftsabschlüssen im Internet - wie unter der Seite www.elitepartner.at -  gegenüber Konsumenten mittels Erklärungsfiktion von einer automatischen Vertragsverlängerung auszugehen und damit den Verbrauchern die Kündigung des Vertrag zu verweigern, obwohl die Verlängerungsklausel bereits in den AGB gesetzwidrig ist und gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG verstößt,  

b) im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Fernabsatz in Österreich, insbesondere bei Geschäftsabschlüssen im Internet - wie unter der Seite www.elitepartner.at -  gegenüber Konsumenten mittels Erklärungsfiktion von einer automatischen Vertragsverlängerung auszugehen obwohl die Informationspflichten nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG nicht eingehalten werden, indem Verbraucher nicht nochmals bei Beginn der hierfür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung ihres Verhaltens besonders hingewiesen werden und diesen zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist eingeräumt wird,  

c) im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Fernabsatz in Österreich, insbesondere bei Geschäftsabschlüssen im Internet - wie unter der Seite www.elitepartner.at -  Konsumenten zu suggerieren, eine Vertragsauflösung zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit wäre nur unter vom Unternehmer vorgegebenen Bedingungen möglich, wie zum Beispiel, dass sich die Konsumenten dazu bereit erklären, ihre Kennenlerngeschichte sowie ein Bild zur Veröffentlichung in der Rubrik "Erfolgsgeschichten" zu schicken, obwohl der Vertrag auf bestimmte Dauer mangels einer rechtskonformen Erklärungsfiktion gemäß § 6 Abs 1 Z 2 KSchG zum vereinbarten Endtermin automatisch endet. 

Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass sich weder in den AGB noch an anderer Stelle eine den Erfordernissen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG entsprechende Klausel zur automatischen Vertragsverlängerung finde.  Der Konsument würde weder über Fristen, noch über die Verlängerung des Vertrages im Fall des Schweigens, noch darüber, dass er durch die Beklagte noch einmal separat auf diese Wirkungen hingewiesen wird, aufgeklärt. Daher ist nach dem HG Wien das Verhalten der Beklagten, die in der Folge von einer Vertragsverlängerung ausgeht und dem Verbraucher die Kündigung verweigert, gemäß § 28a KSchG gesetzwidrig und beeinträchtigt die allgemeinen Interessen der Verbraucher. Da damit den Konsumenten die Regelungen zur automatischen Vertragsverlängerung bei Vertragsabschluss nicht entsprechend zur Kenntnis gebracht werden, liegt nach dem Gericht auch ein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG vor.  Durch die Suggestion, dass das Vertragsverhältnis weiter bestehe und gültig verlängert sei und daher das Vertragsverhältnis nur unter von "elitepartner" vorgegebenen Bedingungen, wie die Veröffentlichung eines Bildes und der Kennenlerngeschichte in der Rubrik "Erfolgsgeschichten" aufgelöst werden könne, verschleiere die Beklagte die wahre Rechtslage, was ebenfalls gegen das Transparenzgebot gemäß § 6 Abs 3 KSchG verstoße. 

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Zweifellos liege eine gültige Erklärungsfiktion nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG nur vor, wenn sowohl die Widerspruchsmöglichkeit als auch die Frist bereits in den Vertrag aufgenommen werden (6 Ob 85/11k), sodass es etwa nicht ausreiche, dass der Unternehmer - ohne eine solche Vereinbarung - lediglich de facto unter Einhaltung einer angemessenen Frist bei Beginn dieser Frist auf die Erklärungsbedeutung des Verbraucherverhaltens und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweise. 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. (Stand 10.1.2013)

 
OLG Wien, 20. 11. 2012, 2 R 158/12p
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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