Der VKI ging im Auftrag der AK Tirol gegen folgende von der Bawag P.S.K für Kapitalsparbücher verwendete, Bankkunden gröblich benachteiligende Geschäftsbedingungen vor:
„1. Bei Teilbehebungen (ab 100 Euro in vollen 10-Euro-Beträgen zuzüglich Zinsen möglich) oder bei gesamter Rückzahlung werden Zinsen nur für volle Monate der tatsächlichen Einlagedauer berechnet.
2. Die Auszahlung (Kapital einschließlich Zinsen und Zinseszinsen) erfolgt laut Tabelle. Die in der Tabelle enthaltenen Rückzahlungswerte gelten pro 100 Euro eingelegtem Kapital. Sie erhalten für je EUR 100,- Einzahlungsbetrag: Anzahl der vollen Monate EUR 1 100,01 2 100,01 3 100,02 4 100,02 5 100,03 6 100,03 7 100,04 8 100,04 9 100,05 10 100,05 11 100,06“
Das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien bestätigte die Auffassung des VKI, dass die Klausel Ziffer 1 dem § 32 Abs 7 BWG widerspricht. Danach beginnt die Verzinsung der Einzahlungen auf Spareinlagen zwingend mit dem Wertstellungstag (§ 37 BWG). Diese Bestimmung sei relativ - zu Gunsten des Sparers - zwingend, dh es kann nicht wirksam durch Parteienvereinbarung oder sonstige Klauseln davon abgegangen werden. Gegenständliche Klausel der Bawag regelt die Habenzinsen und verstößt gegen § 32 Abs 7 BWG.
Die Klausel Ziffer 2 verstößt nach Auffassung des erst- und zweitinstanzlichen Gerichts gegen § 32 Abs 8 BWG, wonach bei einer vorzeitigen Abhebung 0,1 Prozent pro Monat für die nicht eingehaltene Bindungsdauer vom Kunden zu zahlen sind (= Vorschusszinsen). In § 32 Abs 8 BWG werde einseitig - zu Gunsten des Sparkunden - geregelt, welchen maximalen Abschlag von der bei Einhaltung der gesamten Bindungsdauer erreichbaren Zinsenleistung der Bank (Habenzinsen) er durch die vorzeitige Abhebung des gesamten Sparbetrages oder von Teilen davon hinnehmen muss. Nach den Berechnungen des OLG Wien werden Sparkunden unter Verwendung der von der BAWAG PSK verwendten Formel zur Berechnung der Vorschusszinsen jedoch erheblich schlechter gestellt, als unter Zugrundelegung der nach § 32 Abs 8 BWG zu berechnenden Entschädigung.
Der OGH hat die Revision der BAWAG PSK nunmehr wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. Die Rechtslage sei im vorliegenden Fall eindeutig. Insbesondere sei kein Grund ersichtlich, warum die für Verbraucher zwingenden Regelungen des § 32 Abs 7 BWG und des § 32 Abs 8 BWG auf die von der Bawag PSK verwendeten Klauseln nicht anwendbar sein sollten.
Insbesondere erteilte der OGH dem Vortrag der Bank eine Absage, wonach es sich bei dem angebotenen Produkt nicht um eine Spareinlage, sondern um eine „eigene Veranlagungsform ohne Bindung“ handeln würde. Mit dieser Argumentation entferne sich die Bawag PSK bereits von den Feststellungen in der Tatsacheninstanz, so der OGH. Das Sparprodukt der Bawag PSK unterliege ohne Rücksicht darauf, wie es von ihr bezeichnet werde, so lange dem § 32 Abs 8 BWG, als eine Laufzeitbindung der Spareinlage bestehe.
OGH 19.12.2012, 7 Ob 64/12f
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Klagevertreter: Kanzlei Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte-KG in Wien