Die Konsumenten beteiligten sich im Jahr 2004 als atypisch stille Gesellschafter an der Imperial Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH & Co KG. Dabei verpflichteten sie sich, je 10 Anteile an Imperial zu übernehmen und für eine Laufzeit von 120 Monaten zur Erfüllung der gesamten Vertragssumme monatliche Zahlungen zu leisten.
Zum Zeitpunkt der Kündigung hatten die Konsumenten jeweils 6 Geschäftsanteile erworben und die Verrechnungskonten wiesen jeweils ein Guthaben von 570,25EUR aus.
Mit angefochtenem Endurteil urteilte das Erstgericht, dass die ordentlichen Kündigungen zum Ende des Geschäftsjahres wirksam seien und der Rückersatzanspruch des auf den Verrechnungskonten der Konsumenten ausgewiesenen Betrages somit zu Recht bestehe.
Imperial argumentiert in der Berufung unter Bezugnahme auf Punkt III. lit. a) und lit. b) des Gesellschaftsvertrages, dass eine Kündigung des auf den Verrechnungskonten befindlichen Guthabens = Ansparplan nicht zulässig gewesen sei. Eine Kündigung des Vertrages sei nur nach Leistung der gesamten vereinbarten Vermögenseinlage zulässig. Nach Punkt III. lit. b) des Gesellschaftsvertrages sei eine Teilkündigung im Hinblick auf einzelne, bereits erworbene Gesellschaftsanteile zulässig, dies jedoch frühestens nach Ablauf von 5 Jahren ab Erwerb des jeweiligen Anteils, Punkt III. lit. a).
Das Berufungsgericht bestätigte die Erstentscheidung. Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages wäre das auf dem Verrechnungskonto vorhandene Guthaben - das noch nicht dem Wert eines Imperial-Anteils entspricht - einer Teilkündigung nicht zugänglich. Eine Verlängerung der ordentlichen Kündigungsfrist ist nach Auffassung des Berufungsgerichts unzulässig und führt nach § 132 UGB zur Teilnichtigkeit dieser Vereinbarung, soweit diese eine fünfjährige Kündigungsfrist ab Erwerb des jeweiligen Anteiles vorsieht bzw. die Kündigung erst nach Leistung der gesamten vereinbarten Vermögenseinlage für zulässig erklärt.
Nach § 132 Abs. 2 leg cit UGB ist eine Vereinbarung, durch die das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder in anderer Weise als durch angemessene Verlängerung der Kündigungsfrist erschwert wird, nichtig. Aus Punkt III. des Gesellschaftsvertrages geht eindeutig hervor, dass nicht bloß die Verlängerung der Kündigungsfrist an sich vereinbart wurde, sondern vielmehr eine Erschwerung darin zu erblicken ist, dass die verlängerte Kündigungsfrist von 5 Jahren an die Leistung der gesamten vereinbarten Vermögenseinlage bzw. den Erwerb eines gesonderten Gesellschaftsanteiles gekoppelt wird. In diesem Erfordernis liegt insofern eine unzulässige Erschwerung, als damit auch erhebliche finanzielle Nachteile für den Kündigenden verbunden sind.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand 12.2.2013). Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
OLG Linz 23.01.2013, 6 R 188/12b
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Klagevertreter: RA Dr. Stephan Briem, Wien