Der Sammelklage österreichischer Prägung liegt folgende Konstruktion zugrunde:
Die Anspruchsberechtigten treten ihre Ansprüche zum Inkasso an einen Verband ab, der die Einzelansprüche dann gebündelt in einer Klage geltend macht (objektive Klagenhäufung, § 227 ZPO) und sich dabei eines gewerblichen Prozessfinanzierers bedient, der gegen ein Erfolgshonorar iHv rund 30-40 % das Prozesskostenrisiko übernimmt.
Die Aktivlegitimation des VKI als Inkassozessionar wurde von den Unterinstanzen schon mit Teilzwischenurteil festgestellt. Das Berufungsgericht führt in seiner Entscheidung aus, die Inkassozession an den VKI stelle ein privilegiertes und vom Gesetzgeber auch anerkanntes (§ 29 KSchG, § 502 Abs 5 Z 3 ZPO) Instrument des Verbraucherschutzes dar. Das Quota-litis-Verbot (§ 879 Abs 2 Z 2 ABGB) sei nur auf Rechtsanwälte und Notare anwendbar, nicht aber auf Prozessfinanzierer. Ein Verstoß wäre – weil die Standesehre der Rechtsanwälte hier nicht betroffen ist – jedenfalls nur relativ nichtig, sodass sich der Prozessgegner nicht darauf berufen könne. Der OGH wies die von AWD gegen das Urteil erhobene Revision nun ab:
Bei teilweiser Unerlaubtheit einer Vereinbarung richtet sich die Gültigkeit des Restvertrags nach dem Verbotszweck der Norm. § 879 Abs 2 Z 2 ABGB, der für den „Rechtsfreund“ das Verbot eines Erfolgshonorars normiert, dient dem Mandantenschutz und der Standesehre, nicht aber dem Schutz des Prozessgegners. Ob die Bestimmung auf den Prozessfinanzierer anwendbar ist, ließ der OGH zwar offen. Die Abtretung der Ansprüche an den VKI sei aber jedenfalls gültig, weil sich der Normzweck ansonsten ins Gegenteil verkehre: Die Abtretung führe vielmehr zu einer Besserstellung des Anlegers, der seine Ansprüche ohne Sammelklage nicht durchgesetzt hätte.
Obiter stellte der OGH auch klar, dass die Feststellung von Vorfragen, von denen nur die Aktivlegitimation eines Klägers abhängig ist, mit Zwischenurteil an sich unzulässig gewesen wäre.
OGH 27.02.2013, 6 Ob 224/12b