Den Entscheidungen lag folgender Sachverhalt zugrunde:
In den Gesellschaftsverträgen ist jeweils geregelt, dass die Gesellschaft unabhängig vom ausgewiesenen Gewinn oder Verlust für eine bestimmte Zeit nach Gründung des Fonds voraussichtlich Beträge an die Gesellschafter ausschüttet, die auf "Darlehenskonto" gebucht werden. Sofern ein Gesellschafter in Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtete, sollte für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit" entfallen. An die beklagten Anleger wurden aufgrund entsprechender Beschlüsse der Gesellschafterversammlung Beträge iHv rund Euro 60.000 und Euro 30.000 als gewinnunabhängige Ausschüttungen ausgezahlt. Als die Beteiligungsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, beschlossen die Gesellschafterversammlungen zwecks Restrukturierung die Rückforderung der ausbezahlten Beträge.
Der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des deutschen BGH hat die Klagen abgewiesen und entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in Form einer GmbH & Co KG organisierten Schiffsfonds nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Letzteres war nach Ansicht des Gerichts bei der gebotenen objektiven Auslegung der Satzung nicht der Fall: Allein aus dem Umstand, dass die Ausschüttungen unabhängig vom erwirtschafteten Gewinn erfolgen sollten, lasse sich kein Rückzahlungsanspruch ableiten.
BGH 12.03.2013, II ZR 73/11 und II ZR 74/11