Darin liegt eine grobe Fahrlässigkeit, welche nach § 6 Abs 3 VersVG zur Leistungsfreiheit führt.
Ein Golfclub hatte eine Versicherung u.a. gegen Einbruchdiebstahl abgeschlossen. In einer Juninacht 2011 drangen unbekannte Täter in das von allen Personen verlassene Clubhaus durch ein ebenerdig gelegenes und gekipptes Fenster ein. Zu diesem Fenster gelangte man über eine barrierefrei zugängliche Terrasse, die über einen Gehweg an der Gebäudefront erreichbar ist.
Zum Öffnen des gekippten Fensters verwendeten die Täter eine dünne Schnur oder Drahtschlinge, die sie um den Innenriegel des Fensters legten. Nach Zuziehen des Fensters drehten sie damit den Innenhebel von der Kipp- in die Offenstellung. Durch den Einbruch entstand ein Schaden von rund Euro 15.000,--.
In den Versicherungsbedingungen war folgende - übliche - Obliegenheit vereinbart: "Werden die Versicherungsräumlichkeiten von allen Personen verlassen, sind sie zu versperren und die im Antrag angegebenen oder sonst vereinbarten Sicherungen vollständig zur Anwendung zu bringen ... ."
Der Oberste Gerichtshof geht - wie die Vorinstanzen - davon aus, das die Versicherung eine Leistung in einem derartigen Fall berechtigterweise ablehnen darf. Das Belassen eines Fensters in Kippstellung bei Verlassen der Räumlichkeiten stellt nämlich einen groben Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten dar, wenn das Fenster leicht erreichbar und zum Einsteigen in die Räumlichkeiten geeignet ist.
Durch ein in Kippstellung befindliches Fenster wird in diesen Fällen die Gefahr eines Einbruchdiebstahls erheblich gesteigert, weil ein Fenster in dieser Stellung, sofern es nicht mit besonderen Sicherheitsvorkehrungen versehen ist, einem Einbrecher weit weniger Widerstand bietet als ein geschlossenes Fenster.
Der Einbruchdiebstahl wurde somit grob fahrlässig herbeigeführt, was nach § 6 Abs 3 VersVG zur Leistungsfreiheit führt. Auf ein einmaliges, nicht zu erklärendes Versehen hatte sich der Golfclub gar nicht berufen.
Klagevertreter: Dr. Faulend-Klauser und Dr. Klauser, RAe in Deutschlandsberg