Eine Konsumentin wollte im Jahr 2008 Geld für Notfälle und ihre Pension ansparen. Sie verdiente als Putzfrau nur EUR 350.--. Aufgrund einer Telefonumfrage kam sie in Kontakt mit der MSA Makler Service GmbH (vormals Excalibur Vertriebsmanagement GmbH).
Es wurde allgemein besprochen, dass eine Provision zu bezahlen sei, jedoch wurde deren Höhe und Modalitäten nicht mitgeteilt. Angeboten wurde nur eine fondsgebundene Lebensversicherung der Atlanticlux an, zu der die MSA Makler Service GmbH ein regionales Alleinvertriebsrecht hatte.
Der Berater füllte viele Formulare aus, die die Konsumentin ungelesen unterfertigte. Darunter war ein Treuhand-Zahlungsverkehrauftrag an die FWU Payment GesmbH, an die monatlich EUR 50,-- zu überweisen waren, weiters eine Vermittlungsgebührenvereinbarung, wonach die Vermittlungsprovision vom Kunden direkt an den Makler zu bezahlen ist (Nettopolizzensystem). Dem Makler war bekannt, dass KonsumentInnen, würden sie über die Unterschiede und Nachteile zur Bruttopolizze ausreichend aufgeklärt, keinen Abschluss vornehmen würden.
Zum Ende des zweiten Versicherungsjahres kündigte die Konsumentin die Versicherung. Bis dahin hatte sie insgesamt EUR 1.200,-- einbezahlt, dabei aber vor allem wegen der Provisionsbelastung nur rund ein Drittel angespart. Der Rückkaufwert in Höhe von EUR 376,98 wurde aufgrund der in der Vermittlungsgebührenvereinbarung enthaltenen Zession durch die Atlanticlux an den Makler ausbezahlt. Dieser forderte danach weitere EUR 240,59 an offener Vermittlungsprovision, welche von der Konsumentin auch bezahlt wurden.
Der VKI klagte im Auftrag des BMASK die MSA Makler Service GmbH auf Rückzahlung aller bezahlten Provisionen Höhe von gesamt rund EUR 1.500,--
Das BG Kufstein mäßigte die Provision im Hinblick auf die zweijährige tatsächliche Vertragsdauer der Lebensversicherung auf 2/5 der vereinbarten Provision und sprach einen Betrag von EUR 962,-- zu. Das vom VKI angerufene LG Innsbruck sprach hingegen den vollen Klagsbetrag zu.
Es verweist darauf, dass der Makler primär die Interessen des Versicherten zu wahren hat. Bei der Gestaltung der konkreten Vermittlungsgebührenvereinbarung dürfte der Makler aber von vornherein gar kein Interesse an der Wahrnehmung dieser Pflichten gehabt haben, da er nach Pkt. 2 dieser Vereinbarung offenbar nur Produkte der Antlanticlux verkaufen wollte. Die sich aus § 28 MaklerG ergebende Verpflichtung zur Vermittlung des nach den Umständen bestmöglichen Versicherungsschutzes bzw. zur Interessenwahrung wurde somit durch den Makler verletzt.
Das LG Innsbruck verweist auch darauf, dass aus der Entscheidung des OGH 7 Ob 13/10b zur Zulässigkeit mancher Klauseln in vergleichbaren Vermittlungsgebührenvereinbarungen nicht abgeleitet werden kann, dass der Versicherungsmakler von Aufklärungspflichten entbunden sei.
Die Verbindung von Provision- und Prämienzahlung indiziert, dass der Makler auch über die Provisionen aufzuklären hat, weil der Makler anders nicht in der Lage ist, umfassend über die vorgeschlagenen Produkte zu informieren. Hätte der Makler seine Pflichten eingehalten, hätte er zwangsläufig auch über gängige Versicherungsprodukte und damit untrennbar über die sonst übliche Bruttopolizze aufklären müssen. Tatsächlich beschränkte sich die Beratung aber nur auf Produkte einer Versicherung, was auf ein massives Eigeninteresse des Vermittlers schließen lässt.
Im Übrigen wäre es auch fraglich, wie bei einem Einkommen in Höhe von EUR 350,-- eine seriöse Beratung überhaupt zum Abschluss eines derartigen Produktes führen kann.
Das Urteil ist rechtskräftig.
LG Innsbruck 12.3.2013, 2 R 289/12g
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Klagevertreter: RA Dr. Walter Reichholf, RA in Wien