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OLG Wien: Entgeltänderungs- und Erklärungsfiktionsklauseln in den AGB der A1 Telekom Austria AG rechtswidrig

Der VKI führt - im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich - eine Unterlassungsklage gegen A1. Es geht um zahlreiche Bestimmungen der AGB für die Festnetztelefonie. Das OLG Wien als Berufungsgericht hat unter anderem nun bestätigt, dass auch bei vereinbarten Entgeltänderungsklauseln (Indexklauseln) und Erklärungsfiktionsklauseln, die eine nicht begünstigende Änderung von AGB oder Entgelterhöhungen herbeiführen, das Prozedere des § 25 Abs 3 TKG einzuhalten ist. Das heißt, Kunden ist in diesen Fällen ein außerordentliches, kostenloses Kündigungsrecht einzuräumen.

Das OLG Wien sieht unter anderen jene Klauseln für gesetzwidrig an, mit denen sich der Telekombetreiber Entgelterhöhungen ausbedingen will, ohne das Procedere des § 25 TKG einzuhalten, wonach dem Verbraucher im Fall nicht begünstigender Entgeltänderungen ein außerordentliches, kostenloses Kündigungsrecht zuzugestehen ist.  Gleiches gilt für eine Klausel, mit der einseitige Vertragsänderungen im Weg der Erklärungsfiktion herbeigeführt werden sollen. Verbraucherschutzbestimmungen wie § 25 TKG nicht ausgehebelt werden. 

A1 hat jedoch vom Gericht sechs Monate Zeit bekommen, um ihre AGB zu ändern. Diese Leistungsfrist bezieht sich sowohl auf das Verwenden der Klauseln, aber auch auf das "Sich Berufen" auf die Klauseln in bereits bestehenden Verträgen. 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. (Stand 19.6.2013). Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

OLG Wien, 16.05.2013, 5 R 4/13i
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
  

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