Das OLG Wien sieht unter anderen jene Klauseln für gesetzwidrig an, mit denen sich der Telekombetreiber Entgelterhöhungen ausbedingen will, ohne das Procedere des § 25 TKG einzuhalten, wonach dem Verbraucher im Fall nicht begünstigender Entgeltänderungen ein außerordentliches, kostenloses Kündigungsrecht zuzugestehen ist. Gleiches gilt für eine Klausel, mit der einseitige Vertragsänderungen im Weg der Erklärungsfiktion herbeigeführt werden sollen. Verbraucherschutzbestimmungen wie § 25 TKG nicht ausgehebelt werden.
A1 hat jedoch vom Gericht sechs Monate Zeit bekommen, um ihre AGB zu ändern. Diese Leistungsfrist bezieht sich sowohl auf das Verwenden der Klauseln, aber auch auf das "Sich Berufen" auf die Klauseln in bereits bestehenden Verträgen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. (Stand 19.6.2013). Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
OLG Wien, 16.05.2013, 5 R 4/13i
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien