Anteilige Überwälzung von Gutachterkosten zur Schadensfeststellung (Art 16 AUVB 2008): Nach der Klausel sind die Kosten der über Antrag des Versicherers beigezogenen Ärztekommission im Verhältnis des Obsiegens der beiden Parteien zu tragen. Darin liegt eine unzulässige Einschränkung der § 66 und § 185 VersVG, wonach der Versicherer die auf seine Veranlassung hin entstandenen Kosten zur Schadenserhebung stets zu ersetzen hat.
Art 21 AUVB 2008 normiert die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, nach Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer das Recht einzuräumen, die Leiche durch Ärzte obduzieren und nötigenfalls exhumieren zu lassen, widrigenfalls er nach Maßgabe von § 6 Abs 3 VersVG des Versicherungsschutzes verlustig geht. Dies gilt nach der Formulierung der Klausel auch dann, wenn der Anspruchsberechtigte wegen Verweigerung der nach § 25 KAKuG erforderlichen Zustimmung der nächsten Angehörigen des Verstorbenen gar keine Möglichkeit dazu hat. Trotz Verweises auf § 6 Abs 3 VersVG ist die Klausel jedenfalls intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG (arg „Rechtseinräumung“): Dem Versicherungsnehmer, der mit der nach § 6 Abs 3 VersVG entscheidenden Abgrenzung von leichter und grober Fahrlässigkeit idR nichts anzufangen weiß, wird ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt, das ihn in Unkenntnis der Auslegung der maßgeblichen Rechtsbegriffe in unzulässiger Weise an der Ausübung seiner Rechte hindern kann. Offen lässt das HG Wien, ob die Klausel auch inhaltlich gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB ist.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 02.07.2013, 39 Cg 41/12s
Klagsvertreter: RA Dr. Stefan Langer