Die Optikerkette Pearle bewarb im Frühjahr 2012 in einem TV-Werbespot eine Preisnachlassaktion. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte Pearle auf Unterlassung. Gemäß der Werbung wurde eine Ersparnis von 100 EUR bei jeder Brille versprochen, tatsächlich war die Aktion gewissen Einschränkungen unterworfen. Angesichts der deutlich hervorgehobenen Aktion ("Sparen Sie jetzt 100,-") ging der einschränkende Hinweis unter. Der OGH folgte der Ansicht des VKI, dass ein solcher einschränkender Kleindruckhinweis im Hinblick auf die blickfangartige Ankündigung nicht ausreichend deutlich ist. Unter anderem führte der OGH aus:
Der bloß für vier Sekunden in gegenüber der blickfangartig herausgestellten Werbung wesentlich kleinerer Schrift gehaltene Hinweis - mag dieser auch allein unter dem Aspekt der Schriftgröße betrachtet durchaus wahrnehmbar sein - ist im Gesamtzusammenhang so unauffällig, dass auch der der Maßfigur entsprechende Verbraucher ihn letztlich kaum zur Kenntnis nehmen wird. In diesem Zusammenhang verdient auch der Umstand Beachtung, dass der optisch hervorgehobene 100 EUR-Rabatt auch noch durch einen entsprechend formulierten und vorgetragenen Begleittext akustisch unterstrichen wird, der aufklärende Hinweis hingegen dem Publikum nicht akustisch zur Kenntnis gebracht wird (vergleichbar etwa den gesprochenen Hinweisen auf Gebrauchsinformation, Arzt und Apotheker bei Arzneimittelwerbung).
OGH 09.07.2013, 4 Ob 68/13y
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Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG, Wien, Wien