Die Cordial Ferienclub AG ist im Time-sharing Bereich tätig und betreibt Hotels, deren Zimmer sie den Kunden im Rahmen von Teilzeitnutzungsverträgen zur Verfügung stellt. Die Verbraucher kaufen mit den Beherbergungsverträgen Urlaubspunkte, womit sie in den kommenden 30 Jahren Hotels der Cordial AG nach einem Punktesystem nutzen können. Allerdings sollten sie auch für 30 Jahre gebunden werden: Die Verträge enthalten Klauseln, wonach der Kunde den Vertrag nur dann vorzeitig auflösen kann, wenn Cordial seinen Vertragsverpflichtungen trotz schriftlicher Aufforderung wiederholt nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Nachdem sich Cordial gegenüber Verbrauchern, die die vorzeitige Auflösung der Verträge anstrebten, unter Berufung auf ihre AGB-Klauseln weigerten, eine Kündigung zu akzeptieren, reichte der VKI - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - Klage ein. Das LG Linz hat nun in erster Instanz entschieden und die Rechtsansicht des VKI bestätigt:
1. Die Einschränkung der vorzeitigen Auflösung des Vertrags führt zu einem groben Missverhältnis der beiderseitigen Vertragspositionen, weil dem Verbraucher jede Möglichkeit genommen wird, den Vertrag aus wichtigen Gründen aufzukündigen. Die Möglichkeit zur Veräußerung der Teilzeitnutzungsrechte sei hier unzumutbar, weil sich die Verbraucher dafür keiner Vermarktungsorganisation bedienen können und eine rasche sowie verlustfreie Verwertung kaum möglich sei. Der Rückkauf durch die Bekl ist ebenso wenig zumutbar, weil er an einen Wertverlust zulasten des Verbrauchers gebunden ist. Die Kündigungsklausel ist daher gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
2. Die Bindung des Verbrauchers an den Vertrag für eine Dauer von 30 Jahren verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB: Die für die Frage der Angemessenheit der Vertragsdauer vorzunehmende Interessenabwägung ergibt im Einklang mit der Judikatur des OGH (1 Ob 176/98), dass die erlaubte Dauer der Verbraucherbindung anlässlich des Erwerbs von Teilzeitnutzungsrechten nicht mehr als 10-15 Jahre betragen darf.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand: 23.8.2013)
LG Linz 20.08.2013, 15 Cg 16/13s
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien