In den von Prima Reisen verwendeten AGB befanden sich 26 Klauseln, die nach Ansicht des VKI gesetzwidrig sind; beanstandet wurden insbesondere überhöhte Stornogebühren, unzulässige Zusatzkosten sowie Haftungsausschlüsse.
Zu folgenden Klauseln wurde eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben:
A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER
1. Das PRIMA REISEN Reisebüro berechnet folgende Gebühren für Serviceleistungen:
€ 18,- pro Person
Ticketinggebühr bei Ticketpreis (exklusive Taxen):
bis € 199 = € 40,-
bis € 399 = € 50,-
bis € 599 = € 60,-
bis € 799 = € 80,-
bis € 999 = € 100,-
bis € 1.199 = € 120,-
ab € 2.000 = € 130,-
2. (…) Für die Übertragung einer Reiseveranstaltung (Namensänderung) wird zzgl. der variablen Selbstkosten eine Gebühr von € 75,- pro Person bis 15 Tage vor Reiseantritt verrechnet.
Für die Übertragung einer Reiseveranstaltung (Namensänderung) wird zzgl. der variablen Selbstkosten eine Gebühr von € 200,- pro Person ab 14 Tage vor Reiseantritt verrechnet. (…) (Klausel A.2.2, teilweise)
3. (…) Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet. (Klausel A.4, 2. Satz)
B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER
4. Bei Buchung einer Pauschalreise wird eine Servicepauschale fällig. Die Servicepauschale stellt keinen Teil des Pauschalpreises dar. Die Servicepauschale beträgt EUR 35,- pro Person und deckt ausschließlich anfallende Verwaltungskosten die unter anderem zur Aufarbeitung, Bereitstellung und Bearbeitung von Pauschalreisen entstehen. Die Servicepauschale wird bei Durchführung einer Reise nicht verrechnet. Die Servicepauschale wird für sämtliche von PRIMA REISEN veranstalteten Reisen im Fall des Reiserücktritts mit Stornogebühr lt. AGB 7.1c verrechnet. Keinesfalls ist die Servicepauschale etwaigen Stornokosten anzurechnen, die unter Punkt 7.1 der AGB geregelt sind, sondern wird gesondert verrechnet. (Klausel B.1.1.)
5. Der Kunde, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften PRIMA REISEN als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die durch die Übertragung entstehenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten. Bei einem Wechsel in der Person des Reisenden kommt es in jedem Fall zu einer Umbuchungsgebühr, die sich aus dem Aufwand für PRIMA REISEN und den anfallenden Fremdkosten (Agentur, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie etc.) zusammensetzt. (Klausel B.2.2., teilweise)
6. Für die Übertragung einer Reiseveranstaltung (Namensänderung) wird zzgl. der variablen Selbstkosten eine Gebühr von € 75,- pro Person bis 15 Tage vor Reiseantritt verrechnet.
Für die Übertragung einer Reiseveranstaltung (Namensänderung) wird zzgl. der variablen Selbstkosten eine Gebühr von € 200,- pro Person ab 14 Tage vor Reiseantritt verrechnet. (…) (Klausel B.2.2., teilweise)
7. (…) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm PRIMA REISEN an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird. (Klausel B.5.1., teilweise)
8. Verletzen PRIMA REISEN oder seine Gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig die PRIMA REISEN aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. (…) (Klausel B.5.2., teilweise)
9. (…) Soweit PRIMA REISEN für andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet das Unternehmen - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur, wenn PRIMA REISEN nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. (…) (Klausel B.5.2., teilweise)
10. (…) PRIMA REISEN trifft keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden. (…) (Klausel B.5.2., teilweise)
11. (…) PRIMA REISEN behält sich ausdrücklich das Recht vor auch nach Abschluss des Pauschalreisevertrages unerhebliche Abweichungen bzw. geringfügige Änderungen von Reiseleistungen vorzunehmen. Solche unerhebliche Abweichungen bzw. geringfügige Änderungen von Reiseleistungen werden nur in Ausnahmefällen dann durchgeführt, wenn PRIMA Reisen trotz Einhaltung aller Sorgfaltspflicht und nach bestem Wissen und Gewissen, aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung aller zugesagten Reiseleistungen gehindert ist. In jedem Fall sind solche Abweichungen unerheblich und verändern/beeinträchtigen den Gesamtcharakter der Reise nicht. (…) (Klausel 7.1.a), teilweise)
12. (…) Für Reisen bei denen PRIMA REISEN als Veranstalter auftritt, gelten generell folgende Stornogebühren:
c1) bis 120.Tag vor Reiseantritt = 25%
c2) ab 119. bis 60.Tag vor Reiseantritt = 35%
c3) ab 59. bis 30.Tag vor Reiseantritt = 40%
c4) ab 29. bis 15.Tag vor Reiseantritt = 70%
c5) ab 14. bis 8.Tag vor Reiseantritt = 80%
c6) ab 7. bis 4.Tag vor Reiseantritt = 85%
c7) ab dem 3.Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt = 100%
c8) Flugtickets nach Ausstellung = 100%
c9) Reiseversicherung ab Buchung = 100%
c10) Nicht refundierbare (An-)Zahlungen = 100%
des Reisepreises. (…) (Klausel B 7.1.c), teilweise)
13. (…) Bei Teil-Stornierung eines Reiseteilnehmers, der mit einem oder mehreren, anderen Reisenden in einem Doppel-, Familienzimmer od. Juniorsuite gebucht war, wird für den oder die verbleibenden Reiseteilnehmer ein Einzelzimmerzuschlag berechnet, wenn aufgrund der Teil-Stornierung die Doppelzimmerbelegung in eine Einzelzimmerbelegung umgebucht werden muss. Dies gilt auch, wenn die Teil-Stornierung erst nach Reisebeginn oder durch No-Show erfolgt. (Klausel B 7.1.c), teilweise)
14. Unter gesonderte Stornobedingungen fallen alle nicht unter den Punkten 7.1. c) anwendbaren Stornosätze. Insbesondere aber gelten gesonderte Stornobedingungen für folgende Reiseleistungen/Pakete:
d1) Apartments in Levi
d1.1) bis 120.Tag vor Reiseantritt = 25%
d1.2) ab 119. bis 61.Tag vor Reiseantritt = 35%
d1.3) ab 60.Tag vor Reiseantritt = 100%
d2) Blockhausferien in Finnland
d2.1) bis 120.Tag vor Reiseantritt = 25%
d2.2) ab 119. bis 61.Tag vor Reiseantritt = 35%
d2.3) ab 60.Tag vor Reiseantritt = 100%
d3) Bootsferien am Shannon (Irland)
d3.1) bis 43 Tage vor Reiseantritt = 30%
d3.2) ab 42. bis 30.Tag vor Reiseantritt = 70%
d3.3) ab 29.Tag vor Reiseantritt = 100%
d4) Reisen nach Grönland
d4.1) bis 120. vor Reiseantritt = 25%
d4.2) ab 119. bis 61.Tag vor Reiseantritt = 35%
d4.3) ab 60. bis 30.Tag vor Reiseantritt = 65%
d4.4) ab 29.Tag vor Reiseantritt = 100%
(Klausel B 7.1.d), teilweise)
15. Die Servicepauschale sowie von PRIMA REISEN bereits getätigte und nachweislich nicht refundierbare Ausgaben (z.B. Visa-Besorgung, nicht refundierbare Anzahlungen für Hotels und andere Leistungen, Tickets ohne Rückerstattungsmöglichkeit etc.) sind im Falle eines Stornos in jedem Fall zur Gänze zzgl. der Stornogebühr vom Kunden zu begleichen. (…) (Klausel B 7.1.d., teilweise)
16. (…) Die Stornierung hat per schriftlicher Erklärung mittels eingeschriebenen Briefs oder E-Mail zu erfolgen. (…) (Klausel B 7.1.d., teilweise)
17. Zur Feststellung des anwendbaren Stornosatzes wird die ehestmögliche Kenntnisnahme des Empfängers herangezogen. Demzufolge gelten für Rücktrittserklärungen außerhalb der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 09:00 – 15:00h) zur Feststellung der Tage vor Reiseantritt nicht der Zeitpunkt des Absendens, sondern der Zeitpunkt der ehestmöglichen Kenntnisnahme (z.B. Montag 09:00h bei Versenden der Erklärung im Zeitraum Freitag 15:01h bis Montag 08:59h). (…) (Klausel B 7.1.d., teilweise)
18. No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er 100 Prozent zu bezahlen. (…) (Klausel B 7.1.e.)
19. Bei Nichterreichen der im Katalog bzw. einer Ausschreibung fest geschriebenen Mindestteilnehmerzahl steht es PRIMA REISEN frei, einen Kleingruppenzuschlag zu erheben. Der Kleingruppenzuschlag berechtigt nicht zum kostenlosen Rücktritt von der Reise, wenn diese in der kleinen Gruppe auch tatsächlich gemäß der Katalogausschreibung durchgeführt wird. (Klausel 8.1.1)
20. Bei Änderungen, die PRIMA REISEN zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind. (Klausel 8.2., teilweise)
21. Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat PRIMA REISEN ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen iSd § 11 (5) PRG zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat PRIMA REISEN ohne zusätzliches Entgelt nach Möglichkeit für eine qualitativ gleichwertige oder höherwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird (iSd § 11 (6) (7) PRG). Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten. (Klausel 8.2., teilweise)
22. Für Leistungsänderungen ohne Verschulden von PRIMA REISEN die
- auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind (z.B. staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.)
- einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Erbringung der vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war
- dem Kunden zuzurechnen sind besteht kein Anspruch auf Ersatz. (Klausel 8.2., teilweise)
23. Die nachstehenden Punkte sind integrierender Bestandteil des Reisevertrages. Der Kunde akzeptiert mit seiner Buchung ausdrücklich diese Punkte und sind diese Geschäftsgrundlage des abgeschlossenen Reisevertrags. (Klausel 10.)
24. Programmabläufe können sich aus verschiedenen Gründen ändern. Speziell bei Rundreisen- und Standortrundreisen kann es, z.B. aufgrund von Flugzeitenänderungen, Wetter- und Umwelteinflüssen oder Veranstaltungen vor Ort usw. zu Änderungen im Programmablauf kommen. PRIMA REISEN oder ein örtlicher Vertreter informieren den Kunden unverzüglich über Änderungen die aus einem der genannten Gründe notwendig werden. Im Fall von Änderungen wird sich PRIMA REISEN bemühen, gleichwertige Alternativen anzubieten bzw. allenfalls entfallene Teile an anderer Stelle nachzuholen. Geringfügige Änderungen der Abfolge von Reiseroute, Zeitplan und Besichtigungen, die den Charakter der Reise nicht beeinflussen, berechtigen nicht zu Reiserücktritt oder Schadenersatzforderung. (Klausel 10.3)
25. (…) In manchen Fällen, jedoch nur gegen Aufpreis iSd Punktes 8.1.1 und sofern dies speziell ausgewiesen ist, ist eine Durchführung auch mit einer geringeren Teilnehmerzahl möglich. Die jeweilige Höhe des Aufpreises entnehmen Sie zusammen mit der geforderten Mindestteilnehmerzahl der Reisebeschreibung auf der jeweiligen Katalog Seite bzw. online über www.primareisen.com. Darüber hinaus sind sämtliche Regelungen bzgl. einer festgelegten Mindestteilnehmerzahl in den vorvertraglichen Informationen iSd § 4 PRG dargestellt.
Die Gruppengröße wird mit einer maximalen Teilnehmerzahl, sofern angeführt, begrenzt. In Ausnahmefällen kann die tatsächliche Teilnehmerzahl der Gruppengröße die dargestellte maximale Teilnehmerzahl übersteigen. (Klausel 10.7)
26. Für die Durchführung sämtlicher PRIMA REISEN Charterflüge ist eine Mindestteilnehmeranzahl erforderlich. Die jeweilige Mindestteilnehmerzahl wird dem Reisenden vor Vertragsabschluss bekannt gegeben. Sollte diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden, können die davon betroffenen Reisen iSd § 10. (3) 1. abgesagt werden. In diesem Fall werden betroffene Kunden, gemäß des PRG lt. Rücktrittsregelung des Veranstalters unter § 10. (3) 1. vor Reiseantritt schriftlich informiert. (Klausel 10.8)
Auf Wunsch von Prima Reisen wurde eine Aufbrauchsfrist für die alten - inkriminierten - Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie folgt eingeräumt:
- unter https://www.primareisen.com/kataloge oder ähnlichen Webseiten bis spätestens 30.11.2025
- für die bereits gedruckten Kataloge „Winterreisen 2026“ bis spätestens 30. April 2026
- für die bereits gedruckten Kataloge „Entdecke die Welt 2026“ bis spätestens 30. September 2026
Prima Reisen verpflichtete sich im Gegenzug, sich auf die oben genannten Klauseln und sinngleiche Klauseln gegenüber Verbrauchern nicht zu berufen.
