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Unzulässige Klauseln bei AUA und ABB
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OLG Wien bestätigt: unzulässige Klauseln in den ABB der AUA

Der VKI ist – im Auftrag des Sozialministeriums – mit einer Verbandsklage gegen 17 Klauseln in den Beförderungsbedingungen der Austrian Airlines AG vorgegangen. Das Landesgericht Korneuburg hat mit dem Urteil vom 2.5.2025 14 von 17 Klauseln für unzulässig erklärt. Das OLG Wien hat diese Entscheidung mit dem Urteil vom 11.8.2025 nunmehr bestätigt.

Der VKI beanstandete mit Verbandsklage (§ 28 KSchG) insgesamt 17 Klauseln in den ABB der AUA, ua Einschränkungen bei der Personen- sowie Gepäcksbeförderung sowie Haftungsausschlüsse.

Das LG Korneuburg erklärte 14 der 17 inkriminierten Klauseln für unzulässig. Der gegen den klagsstattgebenden Teil der von der AUA erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben, das OLG Wien bestätigte vielmehr die Entscheidung des LG Korneuburg. Das Urteil ist rechtskräftig.

Zu den einzelnen Klauseln:

1. Klausel: „2.1. Allgemeines Soweit in den Absätzen 2.2 und 2.3 dieses Artikels nicht anderes bestimmt ist, sind diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen nur auf jene Flüge oder Flugsegmente anwendbar, bei denen der Name unserer Fluglinie oder unser Airline Code in der Spalte ‚Carrier/Flight‘ des Tickets für diesen Flug bzw. dieses Flugsegment steht.

Sowohl das LG Korneuburg als auch das OLG Wien beurteilten die Klausel aufgrund des unzulässigen Querverweises (Punkt 2.2. der ABB) als unzulässig nach § 6 Abs 3 KSchG. 

2. Klausel: „2.2. Charterflüge Bei Beförderungen aufgrund einer Chartervereinbarung kommen diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen zur Anwendung, soweit sie nicht durch die Bedingungen der Chartervereinbarung und des Charter-Tickets abgeändert oder ersetzt werden.“

Da nach der beanstandeten Klausel Verbraucher:innen die ABB der AUA nicht nur mit der Chartervereinbarung, sondern auch mit dem Charterticket vergleichen müssen, um herausfinden zu können, welche Regelungen auf ihr Vertragsverhältnis mit der AUA zur Anwendung kommen, beurteilten sowohl das LG Korneuburg als auch das OLG Wien die Klausel als unzulässig nach § 6 Abs 3 KSchG. 

3. Klausel: „2.3. Code Share Auf manchen Strecken bieten wir unter dem Begriff ‚Code Share‘ unser Service in Kooperation mit anderen Luftfrachtführern/Transportunternehmen (‚Code Share Partner‘) an. In diesem Fall wird, obwohl Sie einen Beförderungsvertrag mit uns geschlossen und ein Ticket mit unserem Namen oder Airline Code erhalten haben, die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Code Share Partner durchgeführt. Darauf weisen wir Sie bereits im Rahmen der Buchung hin. Auch für Code-Share-Dienste auf Flügen, die von anderen Luftfrachtführern / Transportunternehmen durchgeführt werden, gelten die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen. […]“

Das LG Korneuburg verneinte den vom VKI geltend gemachten Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG, § 6 Abs 1 Z 11 KSchG sowie § 879 Abs 3 ABGB. Der VKI erhob gegen diese Entscheidung keine Berufung. 

4. Klausel: „8.4.2 Wir erlauben uns, die Beförderung von Gegenständen abzulehnen, welche von uns aufgrund ihrer Größe, Form oder Art, Gewicht, Inhalt, oder aus Sicherheits- oder operationellen Gründen oder aus Gründen des Wohlbefindens anderer Passagiere als für den Transport ungeeignet befunden werden. Informationen über Gegenstände, die nicht als Gepäck akzeptiert werden, sind auf Anfrage bei uns erhältlich.“

Das LG Korneuburg teilte die Ansicht des VKI, die Klausel sei deswegen intransparent, da bei gebotener kundenfeindlichster Auslegung für Konsument:innen nicht ersichtlich sei, nach welchen Kriterien die Beförderung ihres Gepäcks tatsächlich abgelehnt wird, weshalb die Klausel gegen das Transparentgebot des § 6 Abs 3 KSchG verstößt. 

Für die nahezu unbegrenzte Möglichkeit der AUA, die Mitnahme von Gepäckstücken aus operativen Gründen zu verweigern, stellt sich die Regelung als einseitig nachteilig für Verbraucher:innen dar, sodass auch die Unzulässigkeit nach § 879 Abs 3 ABGB gegeben ist.

Das OLG Wien bestätigte sowohl den Verstoß gegen das Transparenzgebot als auch die gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB. 

5. Klausel: „8.4.3. Wir erlauben uns, Gepäck für die Beförderung abzulehnen, wenn es unserer Meinung nach nicht ordentlich und sicher verpackt ist. Informationen über Verpackungen, welche wir nicht akzeptieren, sind auf Anfrage erhältlich.“

Sowohl das LG Korneuburg sowie das OLG Wien beurteilten die Klausel unter Verweis auf die Ausführungen zu Klausel 4 als unzulässig nach § 6 Abs 3 KSchG sowie gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB. 

Die Wendung „unserer Meinung nach“ stellt ausschließlich auf eine momentane, subjektive Einschätzung des Boden- und/oder Bordpersonals der AUA ab, ohne Anhaltspunkt für eine ex ante Beurteilung der Verbraucher:innen über diese Einschätzung zu bieten. Auch die Wendung „nicht ordentlich und sicher verpackt“ ist zu unbestimmt, dass eine solche Beurteilung anhand objektiver Kriterien den Verbraucher:innen ex ante möglich wäre.

6. Klausel: „8.5. Durchsuchung von Personen und Gepäck Aus Sicherheitsgründen können wir verlangen, dass Sie in eine Durchsuchung oder Durchleuchtung Ihrer Person sowie einer Durchsuchung oder Durchleuchtung Ihres Gepäcks einwilligen. Auch im Falle Ihrer Abwesenheit kann Ihr Gepäck untersucht werden um festzustellen, ob Sie in Ihrem Gepäck Gegenstände wie in Artikel 8.3 beschrieben zum Transport übergeben haben oder mitführen. Sollten Sie in eine derartige Untersuchung nicht einwilligen, können wir Ihnen und Ihrem Gepäck die Beförderung verweigern. Im Falle, dass Ihr Gepäck im Zuge einer Durchsuchung oder Durchleuchtung beschädigt wird, haften wir grundsätzlich nicht, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.“

Das LG Korneuburg führte hiezu aus, dass zur Sicherheit des Flugverkehrs, insbesondere auch der mitreisenden Passagiere und somit den den AGB unterworfenen Verbraucher:innen, eine Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks auf das Vorhandensein gefährlicher und damit verbotener Gegenstände in gleichem Maße im erheblichen Interesse beider Vertragspartner liegt. Damit erscheint kein Grund gegeben, die aus dem dispositiven Recht den Verbraucher:innen zustehenden Ansprüche auf Schadenersatz bei fahrlässigem Handeln der AUA ohne weitere Voraussetzung einzuschränken. Die Verbraucher:innen werden dadurch gröblich benachteiligt, wodurch die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB nicht standhält. 

Das OLG Wien hat sich diesen Ausführungen angeschlossen. 

7. Klausel: „8.7.2. Gegenstände, die für den Transport im Laderaum nicht geeignet sind (wie z.B. Musikinstrumente) und nicht unter die Bestimmungen des Artikels 8.7.1 fallen, können für die Beförderung in der Kabine nur angenommen werden, wenn wir rechtzeitig darüber informiert wurden und Ihnen der Transport von uns zugesagt wurde. Wir erlauben uns, dafür einen Zuschlag einzuheben. Diesbezügliche Informationen sind auf Anfrage bei uns erhältlich.“

Sowohl das LG Korneuburg als auch das OLG Wien folgten dem Vorbringen des VKI, dass von einer viel zu unkonkreten Regelung auszugehen ist, die die Mitnahme von Gepäckstücken an den Rand der willkürlichen Entscheidung des Bodenpersonals stellt. Die Klausel ist daher als intransparent und als eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Verbraucher:innen anzusehen und als unzulässig gemäß §§ 6 Abs 3 KSchG, 879 Abs 3 ABGB zu beurteilen.

8. Klausel: „8.8.1. Sie sind verpflichtet, Ihr Gepäck entgegenzunehmen, sobald es am Bestimmungsflughafen oder am Ort der Zwischenlandung zur Verfügung gestellt wird. Sollten Sie es nicht binnen fünf Tagen nach Ankunft des Gepäcks bzw. Verständigung von der Ankunft abholen, erlauben wir uns, eine Lagergebühr einzuziehen. Die Lagergebühr entspricht jener Gebühr, die auf dem jeweiligen Flughafen für die Verwahrung Ihres Reisegepäcks zu bezahlen wäre, maximal jedoch EUR 10 pro Tag. Verlangen Sie Ihr Gepäck nicht binnen drei Monaten ab dessen Bereitstellung, entsorgen wir es und haften keinesfalls für dadurch entstehende Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt gegenüber Konsumenten nur insofern, als die Nichtabholung des Gepäcks nicht durch unser vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurde. Sollten uns noch Beträge geschuldet werden, erfolgt die Auslieferung des Gepäcks gegen Bezahlung der offenen Beträge.“

Das LG Korneuburg führte aus, dass der VKI zu Recht monierte, dass der Beginn des Fristenlaufs nicht klar geregelt ist: Aus der Formulierung „Sollten Sie es nicht binnen fünf Tagen nach Ankunft des Gepäcks bzw. Verständigung von der Ankunft abholen, erlauben wir uns, eine Lagergebühr einzuziehen.“ lässt sich weder alleine, noch im Zusammenhang mit dem übrigen Text erkennen, auf welche Umstände mit den beiden genannten Varianten alternativ Bezug genommen wird. Es ist nicht erkennbar, in welchem Fall die fünf Tage nach tatsächlicher Ankunft des Gepäcks und in welchem nach erfolgter Verständigung von dessen Ankunft zu laufen beginnt; bereits das Wort „beziehungsweise“ setzt voraus, dass sich die beiden gebotenen Varianten auf unterschiedlich Umstände „beziehen“; welche dies konkret sein sollen, bleibt in der Klausel unklar. Die Klausel ist daher intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG. Ebenso unklar und damit intransparent und mangels sachlicher Rechtfertigung gröblich benachteiligend ist die Wendung „sobald es am Bestimmungsflughafen oder am Ort der Zwischenlandung zur Verfügung gestellt wird.“ Bei für Verbraucher:innnen schlechtesten Lesart kann ihnen bei sonstigem Verfall ihrer Sachen die Obliegenheit treffen, ihr im Zuge einer Zwischenladung aus welchen Gründen auch immer ausgeladenes und verbliebenes Gepäck am Flughafen der Zwischenlandung und nicht am Zielflughafen abzuholen.

Diesen Ausführungen schloss sich das OLG Wien an. 

Die Klausel ist auch gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. Nach den Ausführungen des OLG Wien wäre von der Klausel etwa bei Hin-und Rückflügen der Umstand umfasst, dass die AUA ein Gepäckstück am Zielflughafen - in ihrer Sphäre verspätet - erst zu einem Zeitpunkt bereitstellt, zu dem der Fluggast bereits seine Rückreise angetreten hat; die gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB durch eine solche Abhol-Obliegenheit an einem weit entfernten Ort liegt auf der Hand.

9. Klausel: „8.9.6. Sie tragen die Verantwortung für Sicherheit, Gesundheit und Benehmen Ihres Tieres und haften für die Einhaltung aller Einreise-, Ausreise-, Gesundheits- und sonstiger Vorschriften die für die Einreise in oder die Durchreise durch die jeweiligen Staaten gelten. Sie haften für alle Kosten, die sich aus der Nichteinhaltung diese Verpflichtung ergeben sowie für alle Schäden, die von Ihnen mitgeführte Tiere verursachen und stellen uns von jeder Haftung frei, soweit wir den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.“

 

Wie der VKI vorgebracht hat, wurde eine inhaltsgleiche Klausel vom OGH zu 4 Ob 63/21z bereits beurteilt. Die in Rede stehende Klausel nimmt ausdrücklich (auch) auf von der AUA (im Zusammenhang mit einem Tiertransport) verursachte Schäden Bezug. Sie bezieht sich damit auch auf den Fall, dass das den Schaden herbeiführende, mitgeführte Tier in der konkreten Schadenssituation von der AUA oder von ihr zurechenbaren Personen verwahrt wird. In diesem Fall will die AUA den Schaden auf den Kunden überwälzen, soweit sie nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Eine solche Schadensüberwälzung ist wertungsmäßig nichts anderes als ein Haftungsausschluss gegenüber dem Kunden, zumal dieser den Schaden, für den die AUA verantwortlich ist, selbst tragen soll. Damit verstößt die Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG, weil die AUA auch für leicht fahrlässig zugefügte Personenschäden nicht haften will (vgl 4 Ob 63/21z, Rz 165ff).

10. Klausel: „12.2. Im Falle einer Buchung eines Austrian myHoliday Packages wird für Leistungen aus dem betreffenden Package durch unsere Vermittlung ein Vertrag zwischen Ihnen und dem jeweils ausgewählten Vertragspartner begründet. Ansprüche aus diesen Vertragsbeziehungen bestehen ausschließlich direkt zwischen den Vertragspartnern. Im Hinblick auf Austrian myHoliday Packages sind wir lediglich Subunternehmer Ihres Vertragspartners für den Flug und/oder Transport, soweit dieser von uns unmittelbar oder gemeinsam mit einem Code Share Partner erbracht wird. Hinsichtlich aller anderen angebotenen Leistungen treten wir ausschließlich als Vermittler auf. Bitte beachten Sie, dass die Austrian myHoliday Packages nur in Kombination mit einem Austrian Airlines Flug erhältlich sind. Eine Buchung ohne Flug ist nicht möglich.“

Hat der Reiseveranstalter, dessen Pauschalreise die AUA vermittelt hat, seine Niederlassung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gelten gemäß § 16 PRG die im 4. Abschnitt des PRG „Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen; Gewährleistung; Schadenersatz“ normierten Pflichten des Pauschalreiseveranstalter auch für den Reisevermittler, somit bei einem Austrian myHoliday Package auch für die AUA. Der Reisevermittler, somit die AUA, kann sich nur dadurch freibeweisen, dass der Reiseveranstalter diesen Bestimmungen nachgekommen ist. Gelingt ihr dies nicht, haftet sie daher nicht nur für Ansprüche der Verbraucher:innen aus dem Vermittlungsvertrag, sondern auch für solche aus dem Pauschalreisevertrag. Die Klauselbestimmung „Ansprüche aus diesen Vertragsbeziehungen bestehen ausschließlich direkt zwischen den Vertragspartnern.“ weicht daher in einem solchen Fall von der – wenn auch dispositiven - Rechtslage ab, ohne dass die Verbraucher:innen darauf hingewiesen werden. Ein sachlicher Grund für diese Schlechterstellung zum dispositiven Recht ist nicht erkennbar. 

Die inkriminierte Klausel stellt daher die Rechtslage unrichtig dar und ist geeignet, den Verbraucher:innen einen unrichtigen Eindruck von ihrer Rechtsposition zu verschaffen. Sie verstößt damit jedenfalls gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.

11. Klausel: „Artikel 13 – Verwaltungsformalitäten […] 13.4. Haftung des Fluggastes für Strafen, Kosten der Anhaltung, etc. Sollten wir angehalten werden, Strafen oder Kosten für Ihre Anhaltung zu bezahlen oder sonstige Auslagen aufzuwenden, weil Sie die bezüglich der Ein-, Aus- oder Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Staates nicht befolgt oder entsprechende (Reise-) Dokumente nicht ordnungsgemäß vorgelegt haben, haben Sie uns auf Verlangen sämtliche in diesem Zusammenhang aufgewendeten Beträge zu ersetzen. [Anmerkung des Gerichtes: Wir] können dafür die von Ihnen an uns bezahlten Gelder für nicht genutzte Beförderung oder Ihre in unserem Besitz befindlichen Gegenstände verwenden. Wir behalten uns außerdem das Recht vor, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Sicherstellung der Zahlung zu gewährleisten.“

Sowohl das LG Korneuburg als auch das OLG Wien folgten dem Vorbringen des VKI, dass die Bezugnahme auf sonstige Auslagen vollkommen unbestimmt ist und der AUA ermöglicht, diese Aufwendungen beliebig zu definieren und festzulegen. Für Verbraucher:innen ist es daher nicht nachvollziehbar, mit welchen zusätzlichen Kosten sie belastet werden können. Die Klausel ist damit intransparent, weil Verbraucher:innen keinen Aufschluss über die ihnen auferlegte Zahlungsverpflichtung erlangen (vgl 4 Ob 63/21z, Rz 207ff).

12. Klausel: „15.2. Anwendbares Recht Hinsichtlich unserer Schadenshaftung werden das Abkommen sowie die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 (alle Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung) angewendet.“

Das LG Korneuburg verneinte den vom VKI geltend gemachten Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB. Der VKI erhob gegen diese Entscheidung keine Berufung. 

13. Klausel: „15.3.4. Unsere Haftung übersteigt in keinem Fall den Betrag des nachgewiesenen Schadens. Wir haften nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden sowie für Schadenersatz mit pönalem Charakter. Dieser Haftungsausschluss gilt gegenüber Konsumenten nur insofern, als wir den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben und uns die durch diese Schäden betroffenen Interessen des Konsumenten beim Vertragsabschluss nicht bekannt waren.“

Mit dieser Klausel wird die Haftung der AUA für sämtliche mittelbare Schäden, Folgeschäden und Schäden mit pönalem Charakter auf den Fall begrenzt, dass diese von der AUA grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Für leichte Fahrlässigkeit soll die AUA nach dem Wortlaut der Klausel nicht haften. 

Das LG Korneuburg führte hiezu aus, dass nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG die Haftung für Personenschäden bei leichter Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden darf. Die Begriffe „mittelbare Schäden“ und „Folgeschäden“ beinhalten dem Wortlaut nach keinen Ausschluss von Personenschäden, sondern schließen diese vielmehr mit ein. Die Diktion der Klausel ist damit geeignet, Verbraucher:innen von der Geltendmachung von leicht fahrlässig herbeigeführten Personenschäden abzuhalten, weshalb sie gegen das Transparenzgebot verstößt, sodass die Klausel unzulässig ist. 

Weiters betrifft eine Unzulässigkeit selbst dann die gesamte Klausel, wenn ein Teil davon nicht betroffen ist. Das Gericht hat für eine geltungserhaltende Reduktion der angefochtenen Klausel nicht zu sorgen (RS0038205). Der erste Satz der Klausel steht in einem unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit den unzulässigen Folgesätzen, sodass auch er von der Unzulässigkeit umfasst ist.

Demgegenüber erklärte das OLG Wien den ersten Satz der Klausel für zulässig. Nach Ansicht des OLG Wien verweist die Klausel mit dem ersten Satz lediglich auf die zentrale Beweislastregel, wonach der Geschädigte den Schaden nachzuweisen hat. Dieser – getrennt zu sehende Teil der - Klausel räumt daher selbst bei kundenfeindlichster Auslegung weder der AUA die Möglichkeit ein, den Ersatz eines Schadens zu verweigern, indem sie diesen willkürlich als nicht nachgewiesen erklärt, noch werden dadurch Ansprüche nach Art 7 Fluggastrechte-VO von vornherein ausgeschlossen (vgl OLG Wien, 2 R 157/19a, S 66f).

14. Klausel: „15.2.5. Ausschluss und Beschränkungen unserer Haftung gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Agenten, Bediensteten, Vertreter sowie jeder Person, deren Fluggerät wir benutzen, einschließlich deren Agenten, Bediensteten und Vertreter. Der Gesamtbetrag, der gegebenenfalls von uns und den genannten Personen als Schadenersatz insgesamt zu leisten ist, darf die für uns geltenden Haftungshöchstgrenzen nicht überschreiten.“

Das LG Korneuburg führte aus, dass mit dieser Klausel Bezug auf die ebenfalls angefochtene und als unzulässig beurteilte Klausel 16, „15.4.4. Haftungsausschluss“, genommen wird, weshalb sie gemäß § 6 Abs 3 KSchG und § 6 Abs 1 Z 9 KSchG unzulässig ist. Auch eine sachliche Rechtfertigung für die [Haftungs-]Einschränkung im Sinne von § 879 Abs 3 ABGB ist nicht erkennbar.

15. Klausel: „15.4.1. Unbeschränkte Haftung Unsere Haftung für Schäden aufgrund der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung eines Passagiers durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeuges oder beim Ein- oder Aussteigen ist betragsmäßig grundsätzlich nicht beschränkt.“

Das LG Korneuburg verneinte den vom VKI geltend gemachten Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG, § 6 Abs 1 Z 9 KSchG sowie § 879 Abs 3 ABGB. Der VKI erhob gegen diese Entscheidung keine Berufung. 

16. Klausel: „15.4.4. Haftungsausschluss Übernehmen wir Ihre Beförderung, obwohl diese aufgrund Ihres Alters oder Ihres geistigen oder körperlichen Zustandes derart ist, dass die Beförderung eine Gefahr für Sie darstellt, oder diese zu befürchten ist, so haften wir nicht für Schäden in dem Ausmaß, in dem sie durch diesen Zustand verursacht oder mitverursacht worden sind. Falls die Beförderung aus diesen Gründen für Sie eine Gefährdung darstellen könnte, sind Sie verpflichtet, uns darüber vorab zu informieren, damit wir die Möglichkeiten für eine gefahrlose Beförderung überprüfen können.“

Das LG Korneuburg führte hiezu aus, dass die Klausel, soweit sie das (nachvollziehbare) Ziel verfolgt, für Schäden auf Grund für sie nicht erkennbare und ihr gegenüber schuldhaft nicht offengelegte, gesundheitliche Einschränkungen des Passagiers nicht zu haften, schießt sie mit ihrem Wortlaut über dieses Ziel weit hinaus. Dies zeigt schon das vom VKI angeführte Beispiel eines unverschuldeten Sturzes eines für jede Person erkennbar auf den Rollstuhl oder auf Krücken angewiesenen Passagiers beim Ein- oder Aussteigen, wenn der Sturz auf die Gebrechlichkeit des Passagiers zurückzuführen ist. Die sich aus der Klausel ergebende Haftungseinschränkung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die Klausel ist damit sowohl nach § 6 Abs 1 Z 9, § 6 Abs 3 KSchG, als auch nach § 879 Abs 3 ABGB unzulässig. Diesen Ausführungen hat sich das OLG Wien angeschlossen. 

17. Klausel: „16.2. Ausschlussfrist für Klagen Eine Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von 2 Jahren erhoben werden, gerechnet vom Tag der Ankunft des Flugzeuges am Bestimmungsort oder vom dem Tag, an welchem das Flugzeug am Bestimmungsort hätte ankommen sollen oder von dem Tag, an dem die Beförderung abgebrochen wurde. Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach dem Recht des angerufenen Gerichtes.“

Wie bereits der OGH im Verfahren 4 Ob 63/21z zu einer beinahe wortidenten Klausel ausgeführt hat, ergibt sich aus der Formulierung der Klausel für den durchschnittlichen Verbraucher kein Bezug und damit keine Einschränkung auf das Montrealer Abkommen. Verbraucher:innen sind nicht in der Lage, den konkreten Anwendungsbereich des Übereinkommens zu bestimmen und zu unterscheiden, ob die von ihnen erlittenen Schäden der zweijährigen Ausschlussfrist unterliegen oder nicht. 

Die Klausel vermittelt Verbraucher:innen damit ein unvollständiges Bild über die Fristen zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und kann sie daher zu Unrecht davon abhalten, Ansprüche auch nach Ablauf der Zweijahresfrist geltend zu machen, wodurch ein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG vorliegt.

 

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA

LG Korneuburg, 2.5.2025, 6 Cg 149/24 b 

OLG Wien, 11.8.2025, 2 R 91/25 d, rk

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