Paybox hatte im Oktober 2013 Vertrags- und Entgeltänderungen angekündigt und in der Folge auch durchgeführt, die sich auf die beanstandete Klausel gestützt hatten. Gemäß dieser Klausel kann das Unternehmen Änderungen des Vertrages, insbesondere auch Entgeltänderungen durchführen indem der Kunde zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Änderungen verständigt wird und die Änderung wirksam wird, wenn der Kunde sich nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ausdrücklich dagegen ausspricht. Ein Schweigen würde somit zur Zustimmung der Vertrags- bzw. Entgeltänderungen führen.
Die Klausel im Wortlaut:
"ÄNDERUNGEN DER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN / ENTGELTÄNDERUNGEN
Die paybox Bank darf dem Kunden Änderungen dieses Vertrages, insbesondere auch der Entgelte, spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden dieser Änderungen vorschlagen. Der Kunde wird via SMS-Nachricht auf sein mobiles Endgerät, E-Mail (sofern er solche Adresse bekannt gegeben hat) oder Brief verständigt. Die Zustimmung des Kunden zur Vertragsänderung gilt als erteilt, wenn dieser seine Ablehnung mittels EMail, SMS-Nachricht oder Brief (Datum der Postaufgabe) nicht vor dem vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung gegenüber der paybox Bank angezeigt hat. Der Kunde hat jedoch auch das Recht vor Inkrafttreten der Änderungen seinen Vertrag kostenlos und fristlos (gemeint wohl "zu") kündigen. Nimmt der Kunde den Änderungsvorschlag nicht an, hat die paybox Bank die Möglichkeit der ordentlichen Vertragsbeendigung/-kündigung."
Das HG Wien sah diese Klausel als gröblich benachteiligend und intransparent an. Hier handelt es sich um einen Missbrauch der Privatautonomie und somit einer Äquivalenzstörung zwischen wirtschaftlich nicht gleichgestellten Partnern. Die uneingeschränkte Möglichkeit der paybox Bank das Verhältnis von Leistungen und Gegenleistungen, auch die Hauptleistung betreffend, über eine Zustimmungsfiktion erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben stellt eine gröbliche Benachteiligung dar, die sachlich nicht gerechtfertigt ist.
Darüber hinaus ist die Klausel intransparent, da der Umfang der auf diese Weise zu vereinbarenden Änderungen nicht absehbar ist, so das HG Wien.
Wird das Urteil rechtskräftig, so sind die bereits durchgeführten Änderungen ohne Vertragsbasis und daher unwirksam; dies gilt ebenso für die bereits ausgesprochenen Vertragskündigungen. Weiters werden die bereits durchgeführten Sperren von Anschlüssen unwirksam.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 18.2.2014)
HG Wien 17.2.2014, 19 Cg 126/13w
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Klagevertreter; Kosesnik-Wehrle & Langer, RAe-KG in Wien
Urteil: VKI gewinnt Verbandsklage gegen die paybox Bank - Verschweigungsklausel in AGB unwirksam
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag der Arbeiterkammer Kärnten - eine Verbandsklage gegen die paybox Bank eingebracht und auf Unterlassung der Verwendung einer "Verschweigungsklausel" in den AGB geklagt. Das HG Wien gab dem VKI in erster Instanz vollinhaltlich Recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Lesen Sie mehr:
Paybox Bank: Verschweigungsklausel in AGB unwirksam - 18.2.2014
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=3115
Urteil: Paybox: Unzulässige Erklärungsfiktionsklausel - 28.4.2014
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=3155