Nach dem klagsstattgebenden erstinstanzlichen Urteil des HG Wien hat nun das OLG Wien als Berufungsgericht bestätigt: Werden unzulässige Klauseln vereinbart, stellt die Berufung auf eine ergänzende Vertragsauslegung als Verstoß gegen die Klausel-RL eine unzulässige Geschäftspraktik dar, die mit (neuerlicher) Unterlassungsklage gem § 28a KSchG bekämpft werden kann.
Die beklagte Bank, die Vermögensverwaltungsdienste wahrnimmt, war in einem vorangegangenen Verfahren gem § 28 KSchG rechtskräftig zur Unterlassung der Verwendung einer Klausel verurteilt worden, die die Überwälzung der von ihr zu entrichtenden Abschlussprovisionen an einen Dritten bei vorzeitiger Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrags vorsah. Daraufhin stützte die Bank ihre Ansprüche bei vorzeitiger Beendigung der Vermögensverwaltungsverträge auf § 1014 ABGB (Aufwandersatz) und ergänzende Vertragsauslegung.
Diese Vorgangsweise kann zwar nach einer Entscheidung des OGH - mangels Berufens auf die verbotene Klausel - nicht im Exekutionsverfahren wegen Verstoßes gegen den Unterlassungstitel aufgegriffen werden. Das OLG Wien hat aber nun bestätigt, dass die ergänzende Vertragsauslegung hier als unzulässige Geschäftspraxis mit neuerlicher Verbandsklage gem § 28a KSchG bekämpft werden kann:
Sollte aufgrund des Wegfalls der unzulässigen Klausel eine Vertragslücke anzunehmen sein, entspricht es keinem vernünftigen und fairen Interessenausgleich, dass der Auftraggeber in jedem Fall, auch wenn er wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertrags gar keine Leistungen mehr erbringen muss, einen Honoraranspruch für die gesamte typischerweise sehr lange Vertragsdauer behält, noch dazu ganz unabhängig davon, von wem und aus welchem Grund der Vertrag (zulässigerweise) vorzeitig beendet worden ist. Die beklagte Bank hatte aber nicht nur einen Ersatz der von ihr getragenen Vermittlungsprovision und der Finanzierungskosten verlangt, sondern - wie von der unwirksamen Klausel vorgesehen - die abgezinste Monatsgebühr für die gesamte restliche Vertragslaufzeit.
§ 1014 ABGB gewährt dem Auftragnehmer nach seinem Wortlaut nur dann einen Anspruch auf Aufwandersatz, wenn dieser Aufwand zur Besorgung des Geschäfts gemacht wurde und dafür notwendig oder nützlich war. Das OLG Wien ist der Ansicht, dass dies im konkreten Fall allenfalls ein Aufwand sein könne, den die Beklagte bei der Verwaltung des ihr vom Kunden anvertrauten Vermögens getätigt hat, nicht aber der Aufwand, den sie hatte, um Interessenten zu finden und dazu zu bewegen, mit ihr einen Vermögensverwaltungsvertrag abzuschließen. Warum die beklagte Bank die Kosten der von ihr mit Vermittlern zum Zweck, Interessenten für das von ihr angebotene Produkt zu finden, abgeschlossenen Verträge zur Gänze auf den vom Vermittler gefundenen Kunden überwälzen können soll, sei ferner nicht einzusehen.
Nach dem OLG Wien ist die in § 28a KSchG enthaltene Aufzählung der Verbraucherschutzrichtlinien, deren Verstoß eine unzulässige und mit Verbandsklage bekämpfbare Geschäftspraxis darstellt, nur demonstrativ. § 28a Abs 1 KSchG erstreckt die Verbandsklage vielmehr auf sämtliche regelmäßig wiederkehrende rechtswidrige Geschäftspraktiken, die in den Schutzbereich einer Verbraucherschutzrichtlinie fallen. Erhebt die Beklagte genau dieselben Ansprüche, die ihr von der unwirksamen Klausel eingeräumt worden sind, dann verstößt sie dadurch gegen das Gebot des Art 6 Klausel-RL und gegen § 6 KSchG.
OLG Wien 28.11.2013, 5 R 173/13t
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Klagsvertreter: RA Dr. Stefan Langer