Neben der Irreführung gemäß § 2 UWG, weil zunächst ein gleichbleibender Preis während der Vertragslaufzeit beworben, aber dann eine zusätzliche jährliche Pauschale für nicht bestellte und wirtschaftlich nicht werthaltige Leistungen verrechnet wurde, erblickte der OGH darin auch eine aggressive Geschäftspraktik.
Der vorliegende Fall sei dem Fall der Aufdrängung einer Vertragsänderung per SMS, die nur duch rechtzeitige Absendung einer Abbestellungs-SMS abgewendet werden kann, vergleichbar. Dort lag eine unzulässige Beeinflussung iSd § 1a UWG vor, weil dem Kunden eine Änderung aufgedrängt wurde, die zu einer höheren Gebühr für eine nicht bestellte Leistung führte (4 Ob 27/13v, siehe: http://tinyurl.com/pytakkj)
Hier wurde den Kunden eine nicht bestellte, nicht werthaltige Leistung in Verbindung mit einer Entgelterhöhung aufgedrängt. Der Teilnehmer hätte in so einem Fall zwar ein gesetzliches Kündigungsrecht nach § 25 TKG, von dem er aber praktisch - aufgrund der mit einem Wechsel verbundenen Kosten und Unannehmlichkeiten kaum Gebrauch machen wird. So wird er durch die Ausnutzung der Machtposition der Beklagten, die über die Telefon- und Internetverbindung verfügt, beeinflusst, am Vertrag festzuhalten. Diese wettbewerbliche Nötigung bzw. unzulässige Beeinflussung ist als aggressive Geschäftspraktik iSd § 1a UWG zu qualifizieren.
Was bringt das Urteil den KonsumentInnen?
- Das Urteill gilt nur für Kunden von A1, und zwar für all jene, in deren Vertrag ein gleichbleibendes Grundentgelt für "ein Leben lang" oder "für die Vertragsdauer" vertraglich vereinbart wurde.
- Betroffen sind auch jene Kunden, die ihren Vertrag in dem Zeitraum abgeschlossen haben, in dem A1 mit gleichbleibendem Grundentgelt "für ein Leben lang" bzw. "für die Vertragsdauer" geworben hat. Das war in den Aktionszeiträumen vom 20. Oktober 2008 bis 1. Februar 2011 der Fall.
- Den betroffenen Kunden darf A1 die Internetservice-Pauschale nicht mehr verrechnen - die Verrechnung wird nach Information der AK automatisch umgestellt, es empfiehlt sich aber, die Rechnung zu überprüfen.
- Die AK fordert auch die Rückzahlung der bezahlten Beträge und rät KundInnen, sich an das A1-Kundencenter zu wenden.
- Sollte A1 die Rückzahlung verweigern, will die AK die Betroffenen unterstützen.
OGH 20.1.2014, 4 Ob 115/13k
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Klagsvertreterin: Dr.Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien
Weitere informationen und das Urteil im Volltext erhält man auf der AK-Webseite: http://www.arbeiterkammer.at/beratung/konsument/HandyundInternet/Handy/Erfolg__Internet-Service-Pauschale_bei_A1_KundInnen_Vergang.html