Zum Inhalt

EUGH stützt Österreichs Verbot von Zahlscheinentgelten

Die Einhebung von Zusatzentgelten für Bezahlung von Rechnungen per Zahlschein oder Onlinebanking darf gesetzlich verboten werden.

Der VKI hat im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums mehrere Unterlassungsklagen gegen Unternehmen, vor allem Mobilfunkbetreiber und Versicherungen, eingebracht: Das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) verbietet grundsätzlich seit 1.11.2009 die Verrechnung derartiger Strafentgelten für die Bezahlung per Zahlschein oder Onlinebanking.

Gerade die Mobilfunkbranche erwirtschaftet mit derartigen Entgelten Jahr für Jahr ein beträchtliches Körberlgeld. Für Verbraucher ist daher bei Vertragsschluss keine Preisklarheit gegeben, befinden sich diese zusätzlichen Entgelte doch oft an relativ versteckten Stellen in den Preisblättern bzw allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die österreichische Bestimmung, konkret § 27 Abs 6 ZaDiG, sieht nunmehr seit November 2009 vor, dass die "die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes" unzulässig ist.

Aus VKI-Sicht entspricht das Verbot des § 27 Abs 6 ZaDiG den europarechtlichen Vorgaben: Die Preisklarheit wird gefördert und damit der Wettbewerb zwischen den einzelnen Anbietern transparent gemacht.

Nachdem der VKI in allen Unterinstanzen gewonnen hatte, legte der OGH (im Verfahren gegen T-Mobile) dem EuGH drei Fragen in einem Vorabentscheidungs-verfahren zur Beurteilung vor: 

1. "Ist Art 52 Abs 3 der Richtlinie 2007/64/EG dahin auszulegen, dass er auch auf das Vertragsverhältnis zwischen einem Mobilfunkbetreiber als Zahlungsempfänger und seinen Privatkunden (Verbraucher) als Zahler Anwendung findet."

Der EUGH stellte fest, dass Art. 52 Abs 3 der RL 2007/64/EG auf das Vertragsverhältnis von T-Mobile und ihren Kunden anwendbar ist. T-Mobile ist jedenfalls ein Zahlungsempfänger, nämlich eine juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll. Die Kunden hingegen sind Zahler im nämlich natürliche oder juristische Personen, die Inhaber eines Zahlungskontos sind und die einen Auftrag von diesem Zahlungskonto gestatten, oder - falls kein Zahlungskonto vorhanden ist, einen Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilen.

2. "Sind ein eigenhändig unterschriebener Zahlschein bzw. das auf einem unterschriebenen Zahlschein beruhende Verfahren zur Erteilung von Überweisungsaufträgen und das Verfahren zur Erteilung von Überweisungsaufträgen im Onlinebanking "Zahlungsinstrumente" iSd Richtlinie?"

Der EUGH stellte fest, dass eine Überweisung von Geldbeträgen, die entweder mit einem vom Zahler eigenhändig unterschriebenen Zahlschein oder im Onlinebanking eingeleitet wurde als Zahlungsinstrument der RL im Sinne von Art.4 Nr. 23 und Art.52 Abs 3 anzusehen sind.

3. "Ist Artikel 52 Abs 3 der Richtlinie dahin auszulegen, dass er der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegen steht, die ein generelles und insbesondere nicht zwischen verschiedenen Zahlungsinstrumenten differenzierendes Verbot der Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger vorsehen?" 

Der EUGH stellt fest, dass die RL dahingehend auszulegen ist, dass nationale Vorschriften, die ein generelles nicht zwischen verschiedenen Zahlungsinstrumenten differenzierendes Verbot der Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger vorsehen, nicht entgegenstehen.
Die österreichische Regelung des Verbotes der Einhebung von Zahlscheinentgelten ist somit richlinienkonform.

Der OGH hat nun aufgrund der Entscheidung des EUGH das laufende Verfahren zwischen T-Mobile Austria und dem VKI zu entscheiden. Erst dannach wird es möglich sein die zu Unrecht bezahlten Zahlscheingebühren von den diversen Unternehmen zurück zu fordern.

EuGH 9.4.2014 C-616/11
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung von FLAGA

Unterlassungserklärung von FLAGA

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die FLAGA GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung und Demontagekosten gegen die gesetzlichen Bestimmungen. FLAGA hat am 27. Jänner 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Federal Express Europe, Inc. wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von FedEx Europe verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. FedEx Europe hat am 22.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Elektrizitätswirtschaftsgesetz stellt den Strommarkt auf neue Beine

Elektrizitätswirtschaftsgesetz stellt den Strommarkt auf neue Beine

Mit dem „Günstiger-Strom-Gesetz“ wurde ein neues Elektrizitätswirtschaftsgesetz erlassen, das umfassende Neuerungen für den österreichischen Strommarkt beinhaltet. Das ElWG ist in weiten Teilen seit dem 24. Dezember 2025 in Kraft. Einzelne Bestimmungen (etwa der Sozialtarif) treten im Laufe des Jahres 2026 in Kraft.

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

Der EuGH hat aufgrund eines vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums eingeleiteten Verfahrens entschieden, dass der den Fluggästen bei Flugannullierung zu erstattende Ticketpreis auch die dem Vermittler geleistete Provision einschließt, ohne dass es erforderlich wäre, dass die Airline die genaue Höhe dieser Provision kennt.

Unterlassungserklärung von Blaha Gartenmöbel

Unterlassungserklärung von Blaha Gartenmöbel

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Blaha Gartenmöbel GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die in den AGB von Blaha Gartenmöbel enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung, Mahnspesen und Verzugsfolgen gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Blaha Gartenmöbel hat am 19.12.2025 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang