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Urteil: OLG Wien bestätigt Rechtswidrigkeit von 10 Klauseln der Diners Club Bank AG

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt - im Auftrag des Sozialministeriums - gegen die Diners Club Bank AG eine Verbandsklage wegen gesetzwidriger Klauseln in AGB. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) gab dem VKI bei 10 von 11 Klauseln bereits Recht, das OLG bestätigt nun dieses Urteil.

Die DinersClub Bank AG erhob Berufung gegen das Urteil des Erstgerichtes. Der Berufung wurde nicht Folge gegeben. Das Urteil des Erstgerichtes wurde dahingehend abgeändert, dass - wie vom VKI beantragt - der VKI binnen sechs Monaten ab Rechtskraft in der Tageszeitung "Die Kronen Zeitung" Auszüge des Urteils auf Kosten der Beklagten veröffentlichen darf.

Zu den einzelnen Klauseln:
Klausel 1: Wir stellen Ihnen die Karte an die im Kartenauftrag genannte Adresse zu. Die persönliche Indentifikationsnummer (PIN) für Ihre Karte erhalten Sie zeitlich versetzt ebenfalls an die von Ihnen im Kartenauftrag angegebene Adresse.

Nach dem Zahlungsdienstegesetz ist die Versendung eines Zahlungsinstrumentes oder personalisierter Sicherheitsmerkmalen nur zulässig, wenn sie entweder mit dem Kunden vereinbart ist oder der Kunde den Zahlungsdiensteleister dazu auffordert. Damit ist eine ausdrückliche Erklärung des Kunden vorausgesetzt. Die einseitige Aufnahme durch den Dienstleister in seine AGBs reicht nicht aus. Diese Klausel verstösst damit gegen § 35 Abs 2 ZaDiG und ist somit unzulässig. Das OLG ergänzte, dass die Notwendigkeit der Angabe der Adresse des Kunden sich auch aus anderen Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ergibt. Die im Kartenauftrag angegebene Adresse ist weiters nicht eindeutig, da dort zwei Adressenangaben möglich sind. Weiters enthält der Kartenauftrag keine Rubrik für die ausdrückliche Zustimmung ob und an welche Adresse der Kunde Zahlungsinstrumente und deren personalisierte Merkmale wünscht.

Klausel 2: Sie sind nicht berechtigt, von Partnerunternehmen Rückerstattungen in bar für Waren und Dienstleistungen, die mit der Karte erworben wurden, anzunehmen.

Diese Klausel sah auch das OLG Wien als gröblich benachteiligend an, da sie weit über das erkennbare Ziel, Scheingeschäfte zur Umgehung der Bargeldbehebungsgebühren der DC Bank zu verhindern, hinausschießt.

Klausel 3: Wir sind berechtigt, die Karte zu sperren, falls objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte es rechtfertigen oder der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht oder ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass Sie Ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen können.

Kreditkarten, bei denen der Saldo innerhalb eines Montas zu bezahlen ist, sind nicht Zahlungsinstrumente "mit einer Kreditlinie". Nur bei jenen Instrumenten mit einer Kreditlinie könnte die Karte gesperrt werden, wenn ein erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen werden kann.

Da die Gründe für eine Sperre in § 37 Abs 1 ZaDiG taxativ aufgezählt werden, wiederspricht die Klausel dieser Bestimmung. Weiters lässt die Klause offen welche Umstände über die in § 37 Abs 1 und 2 ZaDiG genannten objektiven Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstrumentes hinaus dazu führen können, dass die DC Bank AG die Kreditkarte sperrt. Insoferne sah das OLG Wien die Klausel auch als intransparent an.

Klausel 4: Ein Fremdwährungsumsatz wird von uns mit jenem Wechselkurs in EUR umgerechnet, der auf der Homepage www.dinersclub.at abrufbar ist und zum Stichtag des Eingangszeitpunktes (Pkt. 13.3.) Gültigkeit hat.

Das HG Wien hielt fest, dass nach dem Zahlungsdienstegesetz die den Zahlungsvorgängen zugrunde gelegten Wechselkurse neutral auszuführen seien und so zu berechnen seien, dass die Konsumenten nicht benachteiligt würden. Der Verweis, dass die Abrechnung zu dem auf der Homepage von DinersClub  abrufbaren Wechselkurs erfolgt, widerspricht dem Gebot der Neutralität. Das OLG stellt zudem einen Widerspruch zu § 29 Abs 3 ZaDiG sowie § 6 Abs 1 Z 5 KSchG fest.

Klausel 5: Wir haben Anspruch auf Ersatz der Mahnspesen gemäß Punkt 49. pro Schreiben an Sie, sowie jender Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten, die zur zweckentsprechenden Betreibung bzw. Rechtsverfolgung notwendig sind.
Mahnspesen:
Erste Mahnung EUR 20,-
Zweite Mahnung EUR 40,-
Dritte Mahnung EUR 60,-

Die DC Bank AG brachte in ihrer Berufung vor, dass den Kunden nur dann Mahnspesen träfen, wenn er schuldhaft den Verzug verursacht hat. Das OLG sah dies jedoch nicht aus der Klausel ableitbar an, weil die Klausel nur auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen, nicht jedoch auf die vom Verbraucher schuldhaft verursachten Kosten abstellt, die überdies in angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung zu stehen hätten. Weiters stellt die Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz ohne Verschulden eine gröbliche Benachteiligung  nach § 879 Abs 3 ABGB dar.

Klausel 6: Werden zur Privathauptkarte Zusatzkarten ausgegeben, so haften Sie als Privathauptkarteninhaber solidarisch mit dem Inhaber der Zusatzkarte für alle Verpflichtungen aus der Zusatzkarte.

Die Klausel wurde vom HG Wien als gröblich benachteiligend und sittenwidrig angesehen, da bei konsumentenfeindlicher Auslegung interpretiert werden kann, dass die Haftung über die vereinbarte Ausgabenobergrenze hinausgeht. Das OLG sah darüber hinaus die Klausel als intransparent an, weil nicht klar ist wer welche Obergrenzen mit Wirkung für wen vereinbaren kann.

Klausel 7: Wir haften für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden sowie für Personenschäden unbeschränkt. Für von uns leicht fahrlässig verursachte Schäden wird die Haftung für reine Vermögensschäden, Folgeschäden und der entgangene Gewinn ausgeschlossen.

Hier erkannte das HG Wien, dass DinersClub dem Konsumenten gegenüber als übermächtiger Vertragspartner agiert und AGBs verwendet auf die der Verbraucher keinen Einfluß nehmen kann. Die Abweichung vom dispositive Recht, insbesondere durch den Ausschluss für reine Vermögens- sowie Folgeschäden sei erheblich, besonders, da die Freizeichnung auch bei Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten zum Tragen kommt. Durch diese Klausel wird die Haftung erheblich zum Nachteil des Verbrauchers eingeschränkt. Auch das OLG bestätigte, dass hier eine gröbliche und sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB vorliegt.
Klausel 8: Das Recht der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt Ihnen und uns jederzeit unbenommen.

Diese Klausel war nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Das Klagebegehren wurde bereits vom HG Wien bezüglich dieser Klausel abgewiesen, da das Gericht darauf hinwies, dass Dauerschuldverhältnisse ganz allgemein jederzeit aus wichtigem Grund aufgelöst werden können und sah die Rechte der Kunden durch diese Klausel nicht beeinträchtigt.


Klausel 9
(I.8. des Ersturteils): Sie stimmen ausdrücklich zu, dass wir sämtliche im Kartenauftrag angegebenen Karten sowie ihre Bonitätsdaten (Höhe der Verbindlichkeiten, Zahlungsverhalten, Mahnstufen etc.) an Ihr kontoführendes Kreditinstitut, an die beim Kreditschutzverband von 1870 eingerichtete Kleinkreditevidenz und an die Warnliste sowie an Deltavista übermitteln. Zweck der Übermittlung ist einerseits die Feststellung Ihrer Bonität und Ihrer Zahlungsdisziplin sowie die Durchführung eines allfälligen von Ihnen in Auftrag gegebenen Einziehungsauftrages zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gemäß Punkt 19. und anderseits die Verwahrung, Zusammenführung und Weitergabe dieser Daten an Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, andere Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen zur Wahrung ihrer Gläubigerschutzinteressen.

Diese Klausel wurde vom HG Wien als intransparent angesehen und überschießend, da DinersClub selbst bestimmt welche Daten im Kartenauftrag verlangt werde und die Datenarten nicht näher beschrieben werden.

Das OLG stellte ebenso einen Verstoß gegen das Transparenzgebot fest. Schon die Feststellung der in Frage kommenden Adressaten von Daten stößt durch die Formulierung der Klausel auf Schwierigkeiten, weil sie als Zweck der Übermittlung "Verwahrung, Zusammenführung und Weitergabe dieser Daten an Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, andere Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen zur Wahrung ihrer Gläubigerschutzinteressen" anspricht. Damit ist nach Ansicht des OLG für den Kunden nicht durchschaubar, an wen seine Daten letztlich weitergegeben werden und welche Auswirkung dies für ihn haben könnte.

Klausel 10 (I.9. des Ersturteils): Wir sind eine Bank im Sinne des Bankwesengesetzes und unterliegen den einschlägigen Bestimmungen, insbesondere dem Bankgeheimnis. Für die in Punkt 36. genannten Fälle der Datenübermittlung einschließlich der Übermittlung von Bonitätsauskünften durch das Kontoführende Kreditinstitut an uns entbinden Sie uns und das kontoführende Kreditinstitut ausdrücklich vom Bankgeheimnis.

Da diese Klausel auf die oben als intransparent erachtete Klausel 9 und die dort geregelten Fälle verweist, kann schon deshalb keine wirksame Entbindung des Bankgeheimnisses vorliegen. Eine wirksame Entbindung des Bankgeheimnisses setzt voraus, dass die Erklärung vom Kunden unterschrieben wird. Die Aufnahme einer solchen Klausel in AGBs erweckt den irreführenden Eindruck, die Klausel werde bereits dadurch Vertragsinhalt. Es kommt gemäß OLG Wien nicht darauf an, ob eine derartige Erklärung an anderer Stelle wirksam abgegeben wurde.

Klausel 11 (I.10. des Ersturteils): Die Zustellung der Kontoauszüge an Sie erfolgt rechtswirksam durch die Benachrichtigung über die Verfügbarkeit des Kontoauszuges an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse (bei Nichtvorhandensein per Post an die zuletzt bekannt gegebene Adresse). Die Registrierung zu diesem elektronischen Zustellservice muss von Ihnen selbständig über das E-Konto durchgeführt werden. Auf Ihren (jederzeit widerruflichen) Wunsch hin erfolgt auch bei Vorhandensein einer E-Mail-Adresse die Zustellung per Post, allerdings gegen Verrechnung von Versandspesen für jeden Kontoauszug und entsprechend Punkt 49.

Grundsätzlich sah das OLG  die Mitteilung darüber, dass der Kontoauszug zur Verfügung stehe, als Zugänglichmachung im Lichte des § 31 Abs 4 ZaDiG als zulässig an. Jedoch sei aus der Klausel nicht erkennbar und somit auch nicht vereinbart ist, in welcher Form die Kontoauszüge zugänglich sind, und ob dies
in unverändert aufbewahrbarer bzw reproduzierbarer Form geschieht.

Dass Kunden, die keine E-Mail-Adresse haben, die Kontoauszüge kostenfrei per Post erhielten, wie die Berufung der Beklagten ausführt, ist der Klausel ebenfalls nicht zu entnehmen.

Nicht geregelt ist auch der Fall, dass ein Kunde gar keinen Internetzugang hat. Nach dem Wortlaut der Klausel bekommt er dann zwar an die zuletzt bekanntgegebene Adresse per Post (statt an die zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse) die Benachrichtigung über die Verfügbarkeit des Kontoauszuges, wie er dann zum Kontoauszug kommt, ist indes nicht erkennbar. Nach dem Wortlaut müsste er eine Registrierung zu einem elektronischen Zustellservice selbständig über das E-Konto durchführen, könnte dies aber mangels Internetzugang nicht. Allenfalls kann ein Kunde, der über kein Internet verfügt, gegen Aufwandersatz generell die Postzustellung verlangen, was jedoch dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist.

Es ist unklar, welche Spesen nun anfallen, wenn ein Kunde keinen Internetanschluss zur Verfügung hätte und die postalische Zusendung wünscht. Nach dem Gesetz dürfte hier lediglich ein Aufwandersatz verrechnet werden womit das Porto gemeint ist. Im Übrigen hat der Zahlungsdienstnutzer das Recht, einschlägige Informationen kostenlos zu erhalten.  In welchem Fall wann welche über das Porto hinausgehenden "Versandspesen" anfallen sollten, ist der Klausel nicht zweifelsfrei zu entnehmen; ebenso wenig ist ersichtlich, warum (auch) in einem solchen Fall eine zusätzliche Gebühr für die "Bereitstellung von Kontoauszügen" von 3,- Euro anfallen sollte. Das OLG stellte fest, dass die Klausel somit im Ergebnis § 31 Abs 2, 4 und 5 ZaDiG widerspricht und überdies intransparent ist.

OLG Wien 25.3.2014, 1 R 25/14z
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Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle& Langer, RAe-KG in Wien

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