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ARAG - zur Rechtsschutzdeckung für Klage auf Schadenersatz bei geschlossenen Fonds verurteilt

Das HG Wien stellt - in einem Verfahren eines Anlegers gegen seine Rechtsschutzversicherung - klar, dass der Rechtsschutzversicherer für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus dem Erwerb von Beteiligungen an Geschlossenen Fonds deckungspflichtig ist.

Im konkreten Sachverhalt hatte der Anleger im Nov 2006 eine Beteiligung am Reefer-Flotten-Fonds iHv Euro 100.000 erworben und ersuchte die ARAG-Versicherung im Februar 2013 erfolglos um Deckung zur Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen (§ 11 KMG) gegen Fonds, MPC Austria (nunmehr: CPM Anlagen Vertriebs GmbH in Liqu), den Prospektkontrollor Interfides und die TVP Treuhandgesellschaft.

Nach Ablehnung der Deckung durch die ARAG brachte der Anleger im Okt 2013 die Deckungsklage ein.

Dem im September 1998 abgeschlossenen Versicherungsvertrag (Landwirtschaftsrechtsschutz mit Verkehrsbereich inkl Privatbereich) liegen die ARB 1994 zugrunde.

Das HG Wien hat sämtliche Einwendungen der ARAG verworfen und deren Deckungspflicht für Prospekthaftungsansprüche des Anlegers iZm dem Beteiligungserwerb bejaht:

  • Die Zeichnung einer Kommanditbeteiligung iHv Euro 100.000 ist nicht als „sonstige Erwerbstätigkeit“ iSd Art 23 ARB zu qualifizieren, für die kein Versicherungsschutz bestünde. Die Vermögensverwaltung ist vielmehr dem privaten Bereich zuzuordnen, weil der Anleger nicht im Rahmen eines planmäßigen, organisierten Geschäftsbetriebs gehandelt hat. Auf die abweichende gewerbe- und steuerrechtliche Einordnung des Beteiligungserwerbs oder die Höhe der Investition kommt es dafür nicht an.
  • Der Gesellschaftsrechtsausschluss nach Art 7 ARB ist nicht erfüllt, weil der Anleger nicht selbst als Kommanditist in einer Rechtsbeziehung zur Fonds-Gesellschaft steht, sondern als Treugeber nur mittelbar über die Treuhänderin an der Gesellschaft beteiligt ist.
  • Dass der Anleger den Erwerb der Beteiligung im Jahr 2006 nicht der ARAG gemeldet hat, begründet keine Verletzung der Meldepflicht iSd Art 13 ARB. Riskante Vermögensveranlagungen bergen zwar ein hohes Versicherungsrisiko. Allerdings fällt dem Versicherungsnehmer die Nichtangabe von Umständen, nach denen der Versicherer bei Abschluss des Versicherungsvertrags nicht gefragt hat, nur dann zur Last, wenn er wissen musste, dass diese für den Vertragsabschluss durch den Versicherer relevant sind, und er sie dennoch arglistig verschweigt. Geldveranlagungen sind nach allgemeinem Verständnis als vom Privatbereich umfasst anzusehen; der Kläger hatte daher keine Veranlassung, das Thema von sich aus anzusprechen.
  • Der Deckungsanspruch ist nicht verjährt (§ 12 VersVG): Die Verjährungsfrist beginnt nicht schon mit dem Ausbleiben der prognostizierten Ausschüttungen im Jahr 2008, sondern erst, als dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit einer KMG-Prospekthaftung im Zuge der anwaltlichen Beratung bekannt wurde (hier: im Febr 2013). Die Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten darf nämlich nach stRsp nicht überspannt werden, insb wenn die Kenntnis der Anspruchsgrundlagen Fachwissen voraussetzt. Für die erforderliche Kenntnis reichen weder allgemeine Medienberichte aus, noch kann vom Kläger verlangt werden, über die Ursache für die ausbleibenden Ausschüttungen ab 2008 nachzuforschen, weil diese aus der Sicht eines Laien keinen Anhaltspunkt für ein Fehlverhalten darstellen.
  • Keine fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klagsführung: Fondsgesellschaft, MPC Austria (jetzt: CPM), TVP-Treuhandgesellschaft und Interfides Wirtschaftsprüfer sind taugliche Haftungsadressaten nach KMG. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten ist nach stRsp kein strenger Maßstab anzulegen; der Beweiswürdigung in Hinblick auf den Haftpflichtprozess darf dabei nicht vorgegriffen werden. Der Rechtssschutzversicherer kann sich bei der Deckungsablehnung nicht auf Argumente berufen, die erst im Haftpflichtprozess unter Beweis zu stellen sind. Ein Verfahrenserfolg lässt sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit annehmen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 5.5.2014)

HG Wien 17.2.2014, 20 Cg 41/13b
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Klagsvertreter: Dr. Michael Poduschka

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