Die Konsumentin hatte einen Vermögensverwaltungsvertrag (Premium Masterplan) abgeschlossen und zwar mit der Kapital und Wert Asset Management GmbH. Die Wiener Privatbank ist die Gesamtrechtsnachfolgerin von Kapital & Wert.
In den Bedingungen des Vertrages war eine Klausel (4.1) enthalten, nach der der Anleger für Vermittlungsleistungen eine einmalige Abschlussgebühr und eine monatliche Gebühr zu zahlen hat.
Ebenfalls in den Bedingungen befand sich eine Klausel (8.2.), wonach die Anleger im Falle einer Kündigung als Abgeltung für die noch aushaftende weitere monatliche Gebühr für Vermittlungsleistungen einen bestimmten Prozentsatz des Veranlagungsbetrages zahlen mussten. Diese Klausel wurde vom OGH (6 Ob 291/07y) als intransparent und daher nichtig eingestuft.
Der gegenständliche Vermögensverwaltungsvertrag wurde von einem selbständigen Berater für die Beklagte vermittelt; er erhielt hierfür eine Provision. Diese Provision wurde fremd finanziert durch die Aufnahme eines Annuitätendarlehens. Dies war der Anlegerin nicht klar.
Die Konsumentin kündigte den Vertrag. Die Wiener Privatbank zahlte ihr nicht den gesamten Betrag aus diesem Vermögensverwaltungsvertrag aus, sondern behielt sich im Wege einer Aufrechnung einen Betrag iHv EUR 408,91 zurück.
Mit der vom VKI - im Wege einer Abtretung - geführten Klage wurde dieser Betrag von der Wiener Privatbank gefordert; die Wiener Privatbank berufe sich auf die unzulässig vereinbarte Klausel. Dieses Verbot umfasse auch ergänzende Vertragsauslegungen, die zum selben Ergebnis wie die inkriminierten Klauseln führen.
Die Beklagte brachte vor, dass sie diese Gebühren auf Grundlage der - nicht für unzulässig erklärten - Klausel 4.1. einbehalten dürfe. Ihr stehe die Gebühr für die gesamte vereinbarte Vertragslaufzeit zu und nicht bloß für die tatsächlich kürzere. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung käme man zu diesem Ergebnis, ebenso wie aus § 352 UGB, nach dem Leistungen eines Unternehmers im Zweifel entgeltlich seien. Der Anspruch kann außerdem auf § 1014 ABGB (Ersatzanspruch für den nützlichen und notwendigen Aufwand) gestützt werden.
Das HG Wien bestätigte - als zweite Instanz - das klagsstattgebende Urteil der Erstinstanz. Aus der Bestimmung (Klausel 4.1.), auf die sich die Beklagte stützt, kann der Anspruch nicht abgeleitet werden. Die erste Instanz (BG HS 4C 644/12p) hatte dazu ausgeführt, dass aus der Klausel 4.1. für die Dauer der tatsächlichen Vertragslaufzeit eine monatliche Gebühr zustehe, aber nicht unabhängig vom Bestehen des Vertrages.
Selbst wenn man von der Zulässigkeit der ergänzenden Vertragsauslegung ausgeht, lässt sich laut HG Wien hieraus - wie das Erstgericht zutreffend ausführte - für die Beklagte nichts gewinnen. Das Erstgericht führte dazu Folgendes aus: Geht man nun nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung vom hypothetischen Parteiwillen aus, kann der Anlegerin nicht unterstellt werden, dass sie sich für eine Fremdfinanzierung der Provision entschieden hätte, dies um so mehr, als der Anlegerin gar nicht bewusst war, dass sie überhaupt eine Provision zahlen werde müssen. Unter diesem Aspekt kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass sie sich dafür entschieden hätte, eine Provision fremdfinanziert zu begleichen und die entsprechend höheren Kosten zu tragen.
Auch aus der Bestimmung des § 1014 ABGB, ist für die beklagte Partei nichts zu gewinnen: Im Hinblick auf den durch die Einbehaltung der Gebühren geringeren Veranlagungsbetrag im ersten Jahr kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen für die Anlegerin nützlichen Aufwand handelte, zumal diese durch die Fremdfinanzierung der Provision deutlich höhere Kosten zu bedienen hatte, als dies bei einer Einmalzahlung der Fall gewesen wäre.
Hinsichtlich § 354 UGB führte das HG Wien aus, dass die Anlegerin während aufrechtem Verrag ein laufendes monatliches Entgelt bezahlte. § 354 UGB bietet jedoch keine Anspruchsgrundlage für ein auf einen Zeitraum nach Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses entfallendes Entgelt.
Die Wiener Privatbank hielt sich nach Ansicht des HG Wien den Betrag iHv EUR 408,91 zu Unrecht ein, sodass der Rückforderungsanspruch der Klägerin zu Recht besteht.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
HG Wien 19.5.2014, 60 R 99/13h
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Klagsvertreter: RA Dr. Stefan Langer
Anmerkung:
Zur gleichen Causa läuft auch ein Verbandsverfahren des VKI gegen die Wiener Privatbank. Dazu gibt es eine Entscheidung des OLG Wien; derzeit liegt der Akt beim OGH.
Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Eine außerordentliche Revision ist möglich. Diese hemmt nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit, sondern nur den der Rechtskraft.
Urteil: 2.Instanz bestätigt: Wiener Privatbank behält Gebühr zu Unrecht ein
Den Anlegern eines Vermögensverwaltungsvertrages wurde laut HG Wien von der Wiener Privatbank zu wenig ausbezahlt.
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2.Instanz bestätigt: Wiener Privatbank behält Gebühr zu Unrecht ein - 12.6.2014
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