Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Kreditnehmer für einen geplanten Rechtsstreit hinsichtlich Fehlberatung zu einem Fremdwährungskredit um Rechtsschutzdeckung bei der ARAG SE Direktion für Österreich angesucht. Er hatte in Zusammenhang mit der Finanzierung eines Genossenschaftsanteils für ein Genossenschaftsreihenhaus bei der kreditgebenden Bank einen endfälligen Fremdwährungskredit aufgenommen, wobei die den Finanzierungsbedarf bei weitem übersteigende Kreditvaluta zu einem erheblichen Teil in Immofinanzaktien investiert wurde, die als Tilgungsträger für den Kredit dienen sollten.
Die ARAG lehnte eine Deckung ab und berief sich dafür auf die Ausschlussgründe in Art 7 (Spekulationsausschluss und Bauherrenausschluss) der dem Vertrag zugrunde liegenden ARB 2003. Demnach besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
- in Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen und Termin- oder diesen ähnlichen Spekulationsgeschäften sowie damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen mit Kreditgebern, Vermittlern, Beauftragten oder sonstigen Anspruchsgegnern.
- in Zusammenhang mit der Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden (Gebäudeteilen), Grundstücken oder Wohnungen, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden.
Der - im Auftrag des Sozialministeriums - vom VKI eingebrachten Deckungsklage war in erster Instanz vom HG Wien stattgegeben worden.
Das HG Wien stellte klar, dass der Bauherrenausschluss nicht anwendbar ist, weil der Kreditnehmer nur einen Genossenschaftsanteil an einem Reihenhaus erworben und das Haus auch nicht umgebaut hatte. Der Spekulationsausschluss sei nicht anwendbar, wenn - wie hier - die Spekulationsabsicht nicht im Vordergrund steht, weil Fremdwährungskredite auch Kreditsuchenden angeboten wurden, bei denen der Finanzierungswunsch das einzige bzw überwiegende Bestreben war. Ferner bestünden ausreichende Erfolgsaussichten für die geplante Klage, die Ansprüche erscheinen auch nicht als verjährt. Das Urteil wurde von der ARAG SE mit Berufung bekämpft, allerdings ohne Erfolg:
Die nunmehr vorliegende Entscheidung des OLG Wien verwirft die Einwendungen der ARAG und bejaht deren Deckungspflicht:
- Spekulationsausschluss: Der Ausschlussgrund "Termin- oder diesen ähnlichen Spekulationsgeschäften" umfasst riskante Geschäfte, die zu reinen Spekulationszwecken geschlossen werden. Der Zweck der vorliegenden Finanzierungskonstruktion (endfälliger Fremdwährungskredit unter Erwerb von Aktien als Tilgungsträger) besteht demgegenüber in der möglichst kostengünstigen Finanzierung von Wohnraumbeschaffung, sodass der Risikoausschluss nicht anwendbar ist. Dass die ARB 2003 den Begriff der "Termingeschäften ähnlichen Spekulationsgeschäfte" nicht näher umschreiben, geht zu Lasten des Versicherers.
- Keine fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klagsführung: Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten ist nach stRsp kein strenger Maßstab anzulegen; der Beweiswürdigung in Hinblick auf den Haftpflichtprozess darf dabei nicht vorgegriffen werden. Der Ausschlussgrund setzt voraus, dass die vom Kläger gegen die Bank beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos wäre, dh schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden könnte. Das ist hier nicht der Fall.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 28.7.2014). Die ordentliche Revision wurde zugelassen.
OLG Wien 30.6.2014, 3 R 96/13d
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Klagsvertreter: Benedikt Wallner Rechtsanwälte GmbH in Wien
Anmerkung:
Wie hier BGHS Wien 9.9.2013, 9 C 209/13w (ARB 2003), wonach Rechtsstreitigkeiten zu Fremdwährungskrediten jedenfalls dann zu decken sind, wenn der Fremdwährungskredit zur Finanzierung von Wohnraum aufgenommen wurde. Näher zum Urteil
Vgl die unterinstanzliche Rsp, wonach die ARAG SE auch für Schadenersatzklagen wegen Fehlberatung bei der Vermittlung Geschlossener Immobilien- oder Schiffsfonds deckungspflichtig ist:
- HG Wien 17.2.2014, 20 Cg 41/13b (ARB 1994; näher dazu)
- HG Wien 6.5.2014, 34 Cg 67/13d (Art 7.1.13 ARB 2000), wonach der Spekulationsausschluss in Art 7.1.13 ARB 2000 trotz aleatorischer Elemente auf den Erwerb von Beteiligungen an Geschlossenen Fonds oder Aktien nicht anwendbar ist, weil diese vom Risikograd keinesfalls mit Spiel- oder Wettverträgen vergleichbar sind und das aleatorische Element keinesfalls der Hauptgegenstand des Vertrags sei.