Die Bawag verwendete seit 3.Okt. 2011 bzw 1.Jän. 2013 bei Kreditverträgen folgende Klauseln:
"Entgelte und gesetzliche Gebühren für Verbraucher- und Kommerzkredite: Bestätigungen/Duplikate/Entgelt für Restschuldbestätigung 41,30 EUR" und "Rahmenkredit Kontoschließungsentgelt 15 EUR".
Der VKI klagte auf Unterlassung.
Die beklagte Bawag wandte vor allem ein, dass nicht jede Ausstellung einer Restschuldbestätigung auch zur vorzeitigen Rückzahlung des Kredits führe (wo dann § 16 VKrG anzuwenden wäre). Die Verrechnung eines Kontoschließungsentgelts sei nur bei Kreditverträgen mit unbestimmter Dauer verboten (§ 15 Satz 2 VKrG), unbefristete Rahmenkreditverträge schließe die Bawag laut eigener Aussage aber nicht. Das VKrG ist nur auf nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossene Verträge anwendbar und darüber hinaus auch nicht auf alle Kreditverträge mit Verbrauchern. Das darauf nicht Bedacht nehmende Unterlassungsbegehren sei überschießend.
Der OGH gab - wie auch schon die Unterinstanzen - dem Unterlassungsbegehren des VKI voll statt:
Im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG kann keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum.
Sowohl die undifferenzierte Vereinbarung eines Entgelts für eine Restschuldbestätigung als auch die ebenso undifferenzierte Vorschreibung eines Kontoschließungsentgelts für einen Rahmenkredit verschleiert die Rechtslage, weil einerseits die Ausnahmetatbestände des § 16 Abs 2 VKrG und andererseits die Anordnung des § 15 Satz 2 VKrG unberücksichtigt bleiben, wonach die Kündigung eines unbefristeten Kreditvertrags für den Verbraucher unentgeltlich bleiben muss.
Die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes (§ 16 Abs 2 und 3) sehen verschiedene absolut und relativ wirkende Einschränkungen des grundsätzlich angeordneten Entschädigungsanspruchs des Kreditgebers bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits durch den Kreditnehmer vor. In bestimmten Fällen (§ 16 Abs 2 Z 1 bis 4 VKrG) besteht überhaupt kein Entschädigungsanspruch, darüber hinaus gibt es - in Abhängigkeit von der Kreditlaufzeit - pauschale Höchstgrenzen (§ 16 Abs 3 Z 1 und 2 VKrG). Jedenfalls dann, wenn die Ausstellung der Restschuldbestätigung im unmittelbaren Zusammenhang mit der vorzeitigen Kreditrückzahlung steht, könnte die beanstandete Entgeltvereinbarung den zwingenden gesetzlichen Anordnungen (Entgeltbeschränkungen) widersprechen. Allein aus diesem Grund ist die beanstandete Klausel wegen Verschleierung der Rechtslage als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG zu beurteilen und zu verbieten.
Da die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten in die Zukunft wirkt, also nur Verstöße nach der Verurteilung erfasst, braucht nicht darauf Rücksicht genommen werden, dass früher Vertragsabschlüsse mit dem nunmehr beanstandeten Inhalt zulässig gewesen sein mögen. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes (Inkrafttreten am 11. Juni 2010) standen bereits in Geltung, als die hier beanstandeten Vertragsbedingungen von der Beklagten verwendet wurden (Stand vom 3. Oktober 2011 und 1. Jänner 2013).
Bzgl des Kontoschließungsentgeltes für Rahmenkredite verwies der OGH auf die Ausführungen der Vorinstanzen(über § 510 Abs 3 ZPO), die hierin eine gröbliche Benachteiligung gem § 879 Abs 3 ABGB sahen:
Die beanstandete Klausel über das Kontoschließungsentgelt erfasse nach ihrem Wortlaut auch solche Kreditverträge, für die gemäß § 15 VKrG die Verrechnung eines solchen Entgelts unzulässig wäre (Kreditverträge mit unbestimmter Laufzeit). Die undifferenzierte Verrechnung eines Bearbeitungsentgelts bei jeder Kontoschließung ist gröblich benachteiligend, weil die im Zusammenhang mit der (insbesondere berechtigten) Auflösung des Vertragsverhältnisses durch den Kreditnehmer anfallenden Arbeiten keine Dienstleistung für den Kunden seien, sondern im eigenen Interesse des Kreditgebers liegen. Auch Entgeltsklauseln unterlägen der Kontrolle, wenn das vorgesehene Zusatzentgelt nicht zur Abgeltung einer nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung diene, sondern als Entgelt für eine im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundene Leistung vereinbart werde.
OGH 25.06.2014, 3 Ob 57/14z
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien