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OGH zum Aufwandersatz von "Erbensuchern"

Erbensucher haben in typischen Fällen Anspruch auf Honorierung bis zu jenem Zeitpunkt, in dem die Einholung einer Zustimmung der Erben tunlich ist. Der Anspruch ist aber auf den tatsächlichen nützlichen Aufwand beschränkt, eine prozentuelle Abrechnung vom Wert des erlangten Nachlasses scheidet damit aus.

Zwei Erbensucher hatten einen Verein im Jahr 2003 darüber informiert, dass auf Grund einer möglichen Restitution arisierten Vermögens weitere Erbansprüche aus einem Verlassenschaftsverfahren denkbar wären. Dem Verein war bereits im Jahr 2001 ein Teil der damals bekannten Erbschaft eingeantwortet worden.

Die Erbensucher boten dem Verein die Durchsetzung der Ansprüche an, was mit einem Drittel des Nachlasses zuzüglich Ust abgegolten werden sollte. Der Verein nahm das Angebot nicht an, sondern setzte die Restitutionsansprüche selbst durch. Die Erbensucher klagten in der Folge das Honorar ein.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) verweist auf zwei Vorentscheidungen des OGH, in denen bereits Aufwandersatzansprüche von Erbensuchern bejaht worden waren und auf die beträchtliche Kritik an diesen Entscheidungen. Der BGH hatte - bei teils anderer Rechtslage - anders entschieden.

Der OGH kommt in seiner aktuellen Entscheidung dazu, dass ein Aufwandersatzanspruch in typischen Fällen weiterhin besteht. Allerdings hat sich die Höhe des Anspruches am tatsächlichen Aufwand zu orientieren, eine prozentuelle Beteiligung ist nicht gerechtfertigt.

Erbensucher können nicht so gestellt werden, als ob ein Vertrag zustandegekommen wäre. Die Höhe des Anspruches wird dem entsprechen, was sich nach einer Beauftragung durch den Gerichtskommissär ergeben würde.

Auf Basis dieser Grundsätze können die Erbensucher im vorliegenden Fall Ersatz überhaupt nur für den Aufwand vor dem abgelehnten Angebot verlangen. Dieser tatsächliche Aufwand wird noch zu erheben sein. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob die Erbensucher erst nach Kenntnis des Verlassenschaftsverfahrens ihre Suche begomnnen hatten. Diesfalls könnte § 864 Abs 2 ABGB einem Anspruch entgegenstehen.

Zur Verjährung legt sich der OGH nicht fest, die kurze Verjährungsfrist wäre denkbar. Im konkreten Fall wäre aber selbst die kurze Verjährungsfrist nicht abgelaufen.

OGH 21.8.2014, 3 Ob 228/13w

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