Tatsächlich gewährte sie diese Rabatte allerdings nicht. Im Anlassfall ging es um die Werbung für die "Wagner Big Pizza", die bei Kauf ab 3 Packungen je 2,19 kosten sollte, wovon an bestimmten Tagen nochmals 25% abgezogen würden, sodass man auf einen Preis von 1,64 Euro pro Packung käme. Tatsächlich verrechnete die Beklagte im Anlassfall 1,87 Euro pro Packung.
Der VKI brachte dagegen Verbandsklage wegen irreführender Geschäftspraktik gem. § 2 UWG ein und erhielt in erster Instanz (nicht rk) vom Salzburger LG Recht.
Bei der Frage ob eine Geschäftspraktik zur Täuschung geeignet ist, kommt es auf das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers bei angemessener Aufmerksamkeit an.
Beim Kauf geringwertiger Güter des täglichen Bedarfs - wie etwa hier beim Kauf einer Tiefkühlpizza zum regulären Preis von EUR 3,29 - sei die anzuwendende Aufmerksamkeit aber nach Ansicht des Gerichts stets eher gering anzusetzen. Handelt es sich um eine objektiv unwahre Angabe, ist diese aber ohnedies bereits aufgrund der bloßen Abweichung vom sachlich Richtigen als zur Täuschung geeignet zu qualifizieren. Ob es unter den angesprochenen Abnehmern auch tatsächlich zu Irrtümern gekommen ist, ist dagegen nicht relevant.
Neben der potentiellen Täuschungseignung einer Geschäftspraktik ist gesondert zu prüfen, ob diese darüber hinaus geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Gemäß § 1 Abs 4 Z 7 UWG ist darunter ua jede Entscheidung darüber zu verstehen, ob, wie und unter welchen Bedingungen ein Verbraucher einen Kauf tätigt. Unter die Bedingungen für einen Kauf ist in diesem Zusammenhang jedenfalls auch die freie Entscheidung des Konsumenten darüber zu subsumieren, ob ihm ein in Aussicht gestellter Rabatt derart günstig erscheint, dass er das betroffene Produkt überhaupt, oder allenfalls in einer über sein persönliches Normalmaß hinausgehenden Menge erwerben möchte.
Auf den Einwand der Beklagten, dass es sich nur um eine unerheblich, weil sehr geringe Differenz (EUR 0,23 ) gehandelt habe, entgegnete das Gericht, dass bei der Beurteilung einer "Statt-Preis"-Werbung aufgrund der suggestiven Wirkung derselben ein strenger Maßstab anzulegen sei. Die hervorgehobene Differenz von EUR 0,23 bedeute im konkreten Fall einen Preisunterschied von mehr als 12 %; dies könne einerseits schon den einzelnen Konsumenten in seiner Entscheidung erheblich beeinflussen (insbesondere vor dem Hintergrund der durch das Lauterkeitsrecht gerade zu gewährleistenden Entscheidungsfreiheit desselben), zumal der Kaufpreis eines der wesentlichsten Kriterien für die Kaufentscheidung darstellt (vgl. OGH, 4 Ob 76/11x).
Die Relevanz einer irreführenden Geschäftspraktik ist auch bereits dann zu bejahen, wenn die unrichtige Angabe den Durchschnittsverbraucher dazu veranlassen kann, sich näher mit dem Angebot des Unternehmers zunächst nur zu befassen (vgl. OGH, 4 Ob 76/11x).
Im Übrigen bedeute eine Abweichung von EUR 0,23 bezogen auf die Gesamtheit der Kunden der - österreichweit agierenden - beklagten Partei ein beträchtliches Vielfaches dieses Betrages, weshalb das Unerheblichkeits-Argument der Beklagten auch aus diesem Grund ins Leere gehe.
Das Gericht kam daher zum Schluss, dass die Angabe der Beklagten eine auch relevante Täuschung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 UWG darstelle.
Darauf, ob ein Druckfehler vorgelegen sei, käme es nicht an, weil es für den Unterlassungsanspruch des UWG kein Verschulden braucht. Im Übrigen läge hier aber kein Druckfehler vor, weil die Preisaktion im Prospekt vom zutreffenden Regelpreis des Produkts ausging, und die Beispielrechnung im Prospekt fehlerfrei war.
Die Beklagte brachte noch vor, den Fehler sofort behoben zu haben, allerdings sei die Wettbewerbsverletzung schon durch das Anlocken verwirklicht und vollendet worden. Die nachträglich aufgestellten Fehlerteufel-Plakate seien daher ohne Bedeutung.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (4.2.2015).
LG Salzburg, 27.1.2015, 2 Cg 70/14i
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Klagsvertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien