Im Prozess um die Schmerzensgeldklage einer Frau wegen mangelhafter Silikonbrustimplantate gegen den TÜV Rheinland als Prüfstelle von PIP (Poly Implant Protese) wird sich nun der EuGH beschäftigen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte das Verfahren am 9.4.2015 aus (Az.: VII ZR 36/14). Wegen mehrerer europarechtlicher Fragen wird der Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt. Es geht um Auslegungsfragen der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte.
Unter anderem wird sich der EuGH mit dem Umfang der Prüfpflichten des TÜV Rheinland als Prüfstelle bei der Überwachung der mangelhaften Brustimplantate von PIP befassen (zB Durchführung von unangemeldete Inspektionen).
Es geht aber auch um die Frage, ob es Zweck und Intention die Richtlinie ist, dass die zur Überwachung beauftragte Stelle bei Medizinprodukten (hier der TÜV) zum Schutz aller potentiellen Patienten tätig wird und deshalb bei schuldhafter Pflichtverletzung den betroffenen Patienten unmittelbar und uneingeschränkt haften kann.
Der Verein für Konsumenteninformation führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Sammelaktion für 69 Frauen aus Österreich, die durch Brustimplantate der Firma PIP geschädigt wurden. Die Betroffenen werden dabei sowohl gegen den TÜV Rheinland (mit Sitz in Deutschland und Frankreich) vertreten, als auch gegen die vermeintlichen Täter und gegen den Haftpflichtversicherer der PIP. Ein Kostenrisiko entsteht den Betroffenen aus diesen Verfahren nicht.