Bereits das erstinstanzliche Urteil hatte der Klage voll stattgegeben. Dies wurde nun vom OLG Wien als zweite Instanz bestätigt.
Z 44 Abs 2 der AGB: "Über Absatz (1) hinausgehende Änderungen der Leistungen des Kunden sowie Änderungen der Leistungen des Kreditinstituts sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich. Derartige Änderungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vorgeschlagen. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt und die Änderungen gelten damit als vereinbart, wenn der Kunde dem Kreditinstitut seine Ablehnung nicht vor dem geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens schriftlich mitgeteilt hat. Die oben genannte Mitteilung an den Kunden kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm vereinbart worden ist. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Mitteilung darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen im oben genannten Sinne als Zustimmung zur Änderung gilt."
Die Klausel (sie betrifft Entgelts- und Leistungsänderungen außerhalb der Zahlungsdienste) lässt inhaltliche Grenzen der Änderung des Leistungsgegenstands nicht erkennen. Sie verstößt daher gegen § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB.
Z 45 der AGB: "Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zahlungsdienste (insbesondere des Girovertrags) vereinbarten Entgelte (einschließlich Soll- und Habenzinsen, soweit die Änderung nicht aufgrund der Bindung des Zinssatzes an einem Referenzzinssatz erfolgt) und die Einführung von Entgelten sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich. Derartige Änderungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vorgeschlagen. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt und die Änderungen gelten damit als vereinbart, wenn der Kunde dem Kreditinstitut seine Ablehnung nicht vor dem geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens schriftlich mitgeteilt hat. Die oben genannte Mitteilung an den Kunden kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm vereinbart worden ist. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Mitteilung darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen im oben genannten Sinne als Zustimmung zur Änderung gilt. Der Kunde hat das Recht, den Rahmenvertrag vor dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch hierauf wird das Kreditinstitut in seiner Mitteilung an den Kunden hinweisen.
Eine einzelne Änderung von Entgelten im Sinne dieses Absatzes ist mit einer Erhöhung von maximal 15 Prozent des zuletzt gültigen Entgelts begrenzt.
Das Gleiche gilt für die Vereinbarung von Änderungen von in einem Rahmenvertrag für Zahlungsdienste vereinbarten Leistungen der Bank sowie die Vereinbarung einer Einführung neuer zusätzlich zu entgeltender Leistungen."
Diese Klausel regelt Entgelts- und Leistungsänderungen im Rahmen von Zahlungsdiensten.
Gem § 29 Abs 1 Z 1 iVm § 26 Abs 1 Z 1 ZaDiG müssen geplante Änderungen des Rahmenvertrages dem Zahlungsdienstnutzer entweder in Papierform, oder wenn der Zahlungsdienstnutzer einverstanden ist, auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden.
Nach der Klausel kann diese Mitteilung auch eine dem ZaDiG nicht entsprechende Übermittlungsform aufweisen.
Bei der Einführung eines neuen Entgelts ist keine Bezugnahme auf ein bisher gültiges Entgelt (und damit auch keine Beschränkung mit 15%) möglich. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, da diese Einführung neuer Entgelte unbeschränkt möglich wäre.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (22.7.2015).
OLG Wien 9.7.2015, 1 R 61/15w
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien