Der Kläger war mit seinem Pkw unterwegs und nahm vor ihm Wasser auf der Straße wahrnahm. In diesem Moment rechnete er noch nicht damit, "dass es tiefer werde". Unmittelbar nach dem Einfahren in den mit Wasser überfluteten Bereich bremste er so, dass das Fahrzeug nach 13 bis 15 m an einer Stelle, an der das Wasser 37 cm tief war, anhielt. Aufgrund der Fahrgeschwindigkeit von 20 bis 25 km/h kam es durch die Reifen zu einer Wasserverdrängung, zu einem Hochspritzen von Wasser in den Bereich des Motorraums, zur Luftansaugung von Wasser in den Verbrennungsraum und dadurch zu einem Motorschaden (Wasserschlag).
Der Kläger begehrte vom beklagten Versicherungsunternehmen aus der Elementarkaskoversicherung die Kosten der Behebung des Motorschadens.
Die Klage wurde abgewiesen.
Nach Art 1 der Kraftfahrzeugkaskoversicherung (AKKB 2007) sind von der Elemtarkaskoversicherung Schäden umfasst, die durch unmittelbare Einwirkung gewisser Naturgewalten, ua von Hochwasser und Überschwemmungen entstehen. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind jene Schäden, die auf ein durch diese Versicherungsfälle veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
Im Lichte dieses Zusammenspiels von primärer Risikobeschreibung und dem genannten Einschluss ist das Erfordernis "unmittelbarer Einwirkung" nur dann verwirklicht, wenn die Naturgewalt die einzige oder letzte Ursache für den Schaden ist, daher insbesondere dann, wenn die versicherte Sache sofort und in dem Zeitpunkt beschädigt oder zerstört wird, in dem die Einwirkung der Naturgewalt erfolgt. Im vorliegenden Fall liegt kein unmittelbares Einwirken vor, weil der Schaden letztlich auf spezifische (bewegungs-)technische Abläufe des Fahrzeugbetriebs zurückzuführen war. Eine Deckungspflicht der Beklagten aus der Elementarkaskoversicherung besteht daher nicht.
Die Voraussetzungen des § 864a ABGB sind hier nicht erfüllt, weil die strittige primäre Risikobeschreibung nach Branchenüblichkeit und dem Erwartungshorizont des angesprochenen Verkehrskreises nicht ungewöhnlich ist.
OGH 10.6.2015, 7 Ob 86/15w