Die Bauer Consulting GmbH verschickte einen Newsletter an ihre Bestandskunden, in dem sie die geschlossenen Fonds Globale Marketfonds-International V und Secondary-V-Fonds als sichere und rentable Veranlagung darstellte. Sie warb mit den Worten sehr gute Erträge und größtmögliche Sicherheit für diese Produkte.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Bauer Consulting GmbH wegen irreführender Werbung auf Unterlassung. Das Gericht gab dem Unterlassungsbegehren statt.
Das LG Leoben stellte klar: Die Werbung ist irreführend (§ 2 UWG) und verstoße gegen die Informationspflichten des Wertpapieraufsichtsgesetzes (§ 41 WAG). Nach § 2 Absatz 1 UWG liegt eine irreführende Geschäftspraktik vor, wenn sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist einen Konsumenten über ein Produkt derart zu täuschen, dass dieser veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er sonst nicht getroffen hätte. Das Gericht führte dazu aus, dass der Newsletter beim durchschnittlichen Anleger den Eindruck erwecke es handle sich bei den beworbenen Fonds um eine sicheren Veranlagung. Tatsächlich handle es sich bei der beworbenen Veranlagung um ein sehr komplexes Produkt mit zahlreichen Risken, sodass von keiner sicheren Veranlagung auszugehen ist.
Der VKI brachte vor, dass den Anlegern im Newsletter auch wesentliche Informationen, wie Totalverlsutrisiko, Rückforderung von Ausschüttungen, etc. vorenthalten wurden, weshalb eine irreführende Geschäftspraktik im Sinne des § 2 Absatz 4 UWG vorliege.
Die beklagte Partei wendete ein, dass es nach der Zusendung des Newsletters noch zu einem umfassenden Beratungsgespräch gekommen wäre, in deren Rahmen sämtliche Vor- und Nachteile der Produkte dargestellt worden wären.
Das Gericht folgte der Rechtsansicht des VKI mit der Begründung, dass § 2 Absatz 4 UWG auch dann verwirklicht sei, wenn die Fehlinformationen im Newsletter durch ein nachträgliches Beratungsgespräch richtiggestellt werden. Ein Verstoß nach § 2 UWG liegt zudem auch schon dann vor, wenn der Newsletter bloß geeignet war Kunden anzulocken (vgl. OGH, 4 Ob 76/11x).
Die beklagte Partei verstoße auch gegen die Wohlverhaltensregel des Wertpapieraufsichtsgesetzes, weil sie in ihrem Newsletter nur redliche und eindeutige, anstelle von irreführenden Informationen an Kunden zu versenden habe, so der VKI. Dazu führte das Gericht aus, dass die beklagte Partei nicht nur nach § 41 Absatz 1 WAG verpflichtet gewesen wäre nur redliche und eindeutige Informationen an die Kunden zu versenden, sondern zusätzlich auch gegen die Bestimmungen des § 41 Absatz 2 verstoßen habe. Nach dieser Bestimmung müssen Informationen nämlich zutreffend sein und dürfen keine möglichen Vorteile eines Finanzinstruments hervorheben, ohne dabei deutlich auf etwaige Risiken hinzuweisen. Die Informationen müssen außerdem verständlich sein und es dürfen dabei keine wichtigen Aussagen oder Warnungen verschleiert, abgeschwächt oder missverständlich dargestellt werden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. (19.08.2015)
LG Leoben 05.08.2015, 7 Cg 148i
Klagevertreter: Dr. Sebastian Schumacher, RA in Wien