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Urteil: Pfandleiher: Zinsen zu hoch und Schutzbestimmungen des VKrG anwendbar

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums erfolgreich die AA Autopfandleihe GmbH, die 90% Zinsen per Jahr verlangte.

Der beklagte Autopfandleiher verwendete folgende Zinstabelle:

1.    Pretiosen und Effekten            Versicherung                Kfz
Darlehen    Zinsen                Darlehen    Zinsen                    Darlehen    Zinsen
50,00 EUR      2,00 EUR            300,00 EUR        15,00 EUR        300,00EUR        22,50EUR
100,00 EUR    4,00 EUR            500,00 EUR        25,00 EUR        500,00EUR        37,50EUR
150,00 EUR    4,50 EUR            700,00 EUR        35,00 EUR        700,00EUR        52,50EUR
200,00 EUR    6,00 EUR            1.000,00 EUR    50,00 EUR        1.000,00EUR        75,00EUR
250,00 EUR    7,50 EUR            1.300,00 EUR    65,00 EUR        1.300,00EUR        97,50EUR
300,00 EUR    9,00 EUR            1.500,00 EUR    75,00 EUR        1.500,00EUR     112,50EUR
350,00 EUR    10,50 EUR            1.700,00 EUR    85,00 EUR        1.700,00EUR     127,50EUR
400,00 EUR    12,00 EUR            2.000,00 EUR    100,00 EUR        2.000,00EUR     150,00EUR
450,00 EUR    13,50 EUR            2.300,00 EUR    115,00 EUR        2.300,00EUR     172,50EUR
500,00 EUR    15,00 EUR            2.500,00 EUR    125,00 EUR        2.500,00EUR     187,50EUR
550,00 EUR    16,50 EUR            2.700,00 EUR    135,00 EUR        2.700,00EUR     202,50EUR
600,00 EUR    18,00 EUR            3.000,00 EUR    150,00 EUR        3.000,00EUR     225,00EUR
650,00 EUR    19,50 EUR            3.500,00 EUR    175,00 EUR        3.500,00EUR     262,50EUR
700,00 EUR    21,00 EUR            4.000,00 EUR    200,00 EUR        4.000,00EUR     300,00EUR
750,00 EUR    22,50 EUR            5.000,00 EUR    250,00 EUR        5.000,00EUR     375,00EUR
800,00 EUR    24,00 EUR            6.000,00 EUR    300,00 EUR        6.000,00EUR     450,00EUR
850,00 EUR    25,50 EUR            7.000,00 EUR    350,00 EUR        7.000,00EUR     525,00EUR
900,00 EUR    27,00 EUR            8.000,00 EUR    400,00 EUR        8.000,00EUR     600,00EUR
950,00 EUR    28,50 EUR            9.000,00 EUR    475,00 EUR        9.000,00EUR     675,00EUR
1000,00 EUR    30,00 EUR            10.000,00 EUR    500,00 EUR        10.000,00EUR        750,00EUR


2.    Bearbeitungsgebühren
1,00 EUR    bis Darlehen        10,00 EUR                Pro Umsetzung, Neubelehnung
2,00 EUR    bis Darlehen        400,00 EUR                und Auslösung wird eine
3,00 EUR    bis Darlehen        700,00 EUR                Bearbeitungsgebühr - abhängig
5,00 EUR    ab Darlehen        700,00 EUR                vom Darlehen - verrechnet


Auf der Website der Beklagten wurde ua damit geworben:

"BARGELD SOFORT-
IN IHRER AUTO-KFZ-PFANDLEIHE
Erhalten Sie für die Belehnung von
"AUTOS UND SONSTIGE KRAFTFAHRZEUGEN MIT WEITERBENÜTZUNG".

Hinsichtlich des Autos wird eine Benutzungsvereinbarung mit dem Kunden unterfertigt, woraufhin der Kunde das Fahrzeug wieder zur eigenen Benutzung ausgefolgt bekommt; diese Möglichkeit nutzen fast alle Kunden der Beklagten. Die Beklagte schließt ihre Verträge grundsätzlich für einen Monat ab. Es kommt aber auch immer wieder zu "Prolongationen".

Der VKI klagte sowohl hinsichtlich der gegenständlichen Darstellung der Zinsen als auch der Höhe der Zinsen. Weiters richtete der VKI die Klage darauf, dass hier die gesetzlichen Regelungen und Schutzbestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes (VKrG) eingehalten werden sollten, zB die Informationspflichten des Unternehmers oder das Rücktrittsrecht des Kunden.

Zunächst prüfte das Gericht, ob hier auch eine persönliche Haftung des Darlehensnehmers und Pfandbestellers begründet wird: Da im Verbandsverfahren die "kundenfeindlichste" Auslegung, dh die für den Unternehmer günstigste heranzuziehen ist, ist von der Vereinbarung einer persönlichen Haftung für die Darlehensschuld auszugehen.

Zinstabelle
Die Zinsen werden in der Tabelle numerisch (also nicht prozentuell) und pro Monat (also nicht per anno) angegeben. Bei der praktisch bedeutsamen Autopfandleihe ergibt eine Hochrechnung auf den Jahreszinssatz eine - schon vordergründig erschreckende - Zahl von 90 %. Auch wenn in der "ganz anderen" Branche Gesamtbelastungen (einschließlich Nebengebühren) bis 99 % per anno üblich sein sollten, kommt man nicht umhin, dass für den durchschnittlichen Konsumenten eine Berechnung des "effektiven" Jahreszinssatzes anhand der Tabellen der Beklagten ohne Taschenrechner kaum möglich sein wird. Durch die gewählte "Aufmachung" der Zinsentabelle wird dem Verbraucher der effektive Jahreszinssatz, der für einen Vergleich des Kreditangebots der Beklagten mit dem "herkömmlicher" Kreditinstitute erforderlich ist, verschleiert. Die Gestaltung der "Zinsentabelle" verstößt also gegen § 6 Abs 3 KSchG.

Jedenfalls unter Zugrundelegung auch einer persönlichen Haftung des Kreditnehmers ist der vereinbarte Zinssatz dermaßen hoch, dass auch von einer iSd § 879 ABGB sittenwidrigen Höhe der Zinsen auszugehen ist.

Auch die Tabelle der Bearbeitungsgebühren ist zumindest intransparent. Das Wort "Umsetzung" lässt nicht hinreichend erkennen, dass damit auch bei jeder monatlichen Verlängerung des Kredits eine Bearbeitungsgebühr anfällt, zumal ja die Kreditverträge üblicherweise nur monatlich abgeschlossen und dann monatlich verlängert werden. Zu bedenken ist ferner, dass diese Bearbeitungsgebühr letztlich nichts anderes als ein zusätzliches Entgelt zu den ohnedies schon als sittenwidrig eingestuften Zinsen ist; vor dem Hintergrund ist auch dieser Teil der Entgeltvereinbarung als sittenwidrig zu hoch anzusehen.

Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes (VKrG)
Dass diese Verträge ihrer Natur nach Kreditverträge sind, bedarf keiner weiteren Erörterung. Sie können daher nur dann vom Verbraucherkreditgesetz ausgenommen sein, wenn der Kreditnehmer nur mit einer dem Kreditgeber übergebenen Sache haftet (§ 4 Abs 2 Z 2 VKrG).

Aus obigen Ausführungen ergibt sich nun, dass aufgrund der Vertragsbedingungen der Beklagten im Verbandsprozess nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kreditnehmer nur mit der Pfandsache haftet. Nach den Feststellungen handelt es sich auch nicht zwingend um eine dem Kreditgeber übergebene Sache im Sinne des Gesetzes: Die Materialien zeigen nämlich, dass Pfandleihverträge insbesondere deshalb vom Anwendungsbereich ausgenommen werden sollten, weil es um die Verpfändung von regelmäßig entbehrlichen Gegenständen gehe. Genau das ist bei der Autopfandleihe aber nicht der Fall: Wäre das versetzte Kraftfahrzeug tatsächlich entbehrlich, würden nicht regelmäßig Benützungsvereinbarungen geschlossen werden, um dem Kreditnehmer die Weiterbenützung des Kraftfahrzeugs zu ermöglichen. Daraus erhellt, dass nur bei körperlich und dauerhaft "übergebenen" Sachen die vom Gesetzgeber
angenommenen Voraussetzungen vorliegen, die eine Ausnahme vom Verbraucherkreditgesetz rechtfertigen. Nur "wirklich" und dauerhaft übergebene Sachen sind typischerweise solche, die für den Kreditnehmer entbehrlich sind.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Linz 5.10.2015, 38 Cg 12/15z
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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