Der beklagte Autopfandleiher verwendete folgende Zinstabelle:
1. Pretiosen und Effekten Versicherung Kfz
Darlehen Zinsen Darlehen Zinsen Darlehen Zinsen
50,00 EUR 2,00 EUR 300,00 EUR 15,00 EUR 300,00EUR 22,50EUR
100,00 EUR 4,00 EUR 500,00 EUR 25,00 EUR 500,00EUR 37,50EUR
150,00 EUR 4,50 EUR 700,00 EUR 35,00 EUR 700,00EUR 52,50EUR
200,00 EUR 6,00 EUR 1.000,00 EUR 50,00 EUR 1.000,00EUR 75,00EUR
250,00 EUR 7,50 EUR 1.300,00 EUR 65,00 EUR 1.300,00EUR 97,50EUR
300,00 EUR 9,00 EUR 1.500,00 EUR 75,00 EUR 1.500,00EUR 112,50EUR
350,00 EUR 10,50 EUR 1.700,00 EUR 85,00 EUR 1.700,00EUR 127,50EUR
400,00 EUR 12,00 EUR 2.000,00 EUR 100,00 EUR 2.000,00EUR 150,00EUR
450,00 EUR 13,50 EUR 2.300,00 EUR 115,00 EUR 2.300,00EUR 172,50EUR
500,00 EUR 15,00 EUR 2.500,00 EUR 125,00 EUR 2.500,00EUR 187,50EUR
550,00 EUR 16,50 EUR 2.700,00 EUR 135,00 EUR 2.700,00EUR 202,50EUR
600,00 EUR 18,00 EUR 3.000,00 EUR 150,00 EUR 3.000,00EUR 225,00EUR
650,00 EUR 19,50 EUR 3.500,00 EUR 175,00 EUR 3.500,00EUR 262,50EUR
700,00 EUR 21,00 EUR 4.000,00 EUR 200,00 EUR 4.000,00EUR 300,00EUR
750,00 EUR 22,50 EUR 5.000,00 EUR 250,00 EUR 5.000,00EUR 375,00EUR
800,00 EUR 24,00 EUR 6.000,00 EUR 300,00 EUR 6.000,00EUR 450,00EUR
850,00 EUR 25,50 EUR 7.000,00 EUR 350,00 EUR 7.000,00EUR 525,00EUR
900,00 EUR 27,00 EUR 8.000,00 EUR 400,00 EUR 8.000,00EUR 600,00EUR
950,00 EUR 28,50 EUR 9.000,00 EUR 475,00 EUR 9.000,00EUR 675,00EUR
1000,00 EUR 30,00 EUR 10.000,00 EUR 500,00 EUR 10.000,00EUR 750,00EUR
2. Bearbeitungsgebühren
1,00 EUR bis Darlehen 10,00 EUR Pro Umsetzung, Neubelehnung
2,00 EUR bis Darlehen 400,00 EUR und Auslösung wird eine
3,00 EUR bis Darlehen 700,00 EUR Bearbeitungsgebühr - abhängig
5,00 EUR ab Darlehen 700,00 EUR vom Darlehen - verrechnet
Auf der Website der Beklagten wurde ua damit geworben:
"BARGELD SOFORT-
IN IHRER AUTO-KFZ-PFANDLEIHE
Erhalten Sie für die Belehnung von
"AUTOS UND SONSTIGE KRAFTFAHRZEUGEN MIT WEITERBENÜTZUNG".
Hinsichtlich des Autos wird eine Benutzungsvereinbarung mit dem Kunden unterfertigt, woraufhin der Kunde das Fahrzeug wieder zur eigenen Benutzung ausgefolgt bekommt; diese Möglichkeit nutzen fast alle Kunden der Beklagten. Die Beklagte schließt ihre Verträge grundsätzlich für einen Monat ab. Es kommt aber auch immer wieder zu "Prolongationen".
Der VKI klagte sowohl hinsichtlich der gegenständlichen Darstellung der Zinsen als auch der Höhe der Zinsen. Weiters richtete der VKI die Klage darauf, dass hier die gesetzlichen Regelungen und Schutzbestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes (VKrG) eingehalten werden sollten, zB die Informationspflichten des Unternehmers oder das Rücktrittsrecht des Kunden.
Zunächst prüfte das Gericht, ob hier auch eine persönliche Haftung des Darlehensnehmers und Pfandbestellers begründet wird: Da im Verbandsverfahren die "kundenfeindlichste" Auslegung, dh die für den Unternehmer günstigste heranzuziehen ist, ist von der Vereinbarung einer persönlichen Haftung für die Darlehensschuld auszugehen.
Zinstabelle
Die Zinsen werden in der Tabelle numerisch (also nicht prozentuell) und pro Monat (also nicht per anno) angegeben. Bei der praktisch bedeutsamen Autopfandleihe ergibt eine Hochrechnung auf den Jahreszinssatz eine - schon vordergründig erschreckende - Zahl von 90 %. Auch wenn in der "ganz anderen" Branche Gesamtbelastungen (einschließlich Nebengebühren) bis 99 % per anno üblich sein sollten, kommt man nicht umhin, dass für den durchschnittlichen Konsumenten eine Berechnung des "effektiven" Jahreszinssatzes anhand der Tabellen der Beklagten ohne Taschenrechner kaum möglich sein wird. Durch die gewählte "Aufmachung" der Zinsentabelle wird dem Verbraucher der effektive Jahreszinssatz, der für einen Vergleich des Kreditangebots der Beklagten mit dem "herkömmlicher" Kreditinstitute erforderlich ist, verschleiert. Die Gestaltung der "Zinsentabelle" verstößt also gegen § 6 Abs 3 KSchG.
Jedenfalls unter Zugrundelegung auch einer persönlichen Haftung des Kreditnehmers ist der vereinbarte Zinssatz dermaßen hoch, dass auch von einer iSd § 879 ABGB sittenwidrigen Höhe der Zinsen auszugehen ist.
Auch die Tabelle der Bearbeitungsgebühren ist zumindest intransparent. Das Wort "Umsetzung" lässt nicht hinreichend erkennen, dass damit auch bei jeder monatlichen Verlängerung des Kredits eine Bearbeitungsgebühr anfällt, zumal ja die Kreditverträge üblicherweise nur monatlich abgeschlossen und dann monatlich verlängert werden. Zu bedenken ist ferner, dass diese Bearbeitungsgebühr letztlich nichts anderes als ein zusätzliches Entgelt zu den ohnedies schon als sittenwidrig eingestuften Zinsen ist; vor dem Hintergrund ist auch dieser Teil der Entgeltvereinbarung als sittenwidrig zu hoch anzusehen.
Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes (VKrG)
Dass diese Verträge ihrer Natur nach Kreditverträge sind, bedarf keiner weiteren Erörterung. Sie können daher nur dann vom Verbraucherkreditgesetz ausgenommen sein, wenn der Kreditnehmer nur mit einer dem Kreditgeber übergebenen Sache haftet (§ 4 Abs 2 Z 2 VKrG).
Aus obigen Ausführungen ergibt sich nun, dass aufgrund der Vertragsbedingungen der Beklagten im Verbandsprozess nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kreditnehmer nur mit der Pfandsache haftet. Nach den Feststellungen handelt es sich auch nicht zwingend um eine dem Kreditgeber übergebene Sache im Sinne des Gesetzes: Die Materialien zeigen nämlich, dass Pfandleihverträge insbesondere deshalb vom Anwendungsbereich ausgenommen werden sollten, weil es um die Verpfändung von regelmäßig entbehrlichen Gegenständen gehe. Genau das ist bei der Autopfandleihe aber nicht der Fall: Wäre das versetzte Kraftfahrzeug tatsächlich entbehrlich, würden nicht regelmäßig Benützungsvereinbarungen geschlossen werden, um dem Kreditnehmer die Weiterbenützung des Kraftfahrzeugs zu ermöglichen. Daraus erhellt, dass nur bei körperlich und dauerhaft "übergebenen" Sachen die vom Gesetzgeber
angenommenen Voraussetzungen vorliegen, die eine Ausnahme vom Verbraucherkreditgesetz rechtfertigen. Nur "wirklich" und dauerhaft übergebene Sachen sind typischerweise solche, die für den Kreditnehmer entbehrlich sind.
Das Urteil ist rechtskräftig.
LG Linz 5.10.2015, 38 Cg 12/15z
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien