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Urteil: Unzulässiges Karten-Sperrentgelt

In einem Verfahren der Bundesarbeiterkammer gegen eine Bank wurden mehrere Klauseln vom OGH als unwirksam beurteilt.

Es handelt sich um folgende Klauseln:

Zu Klausel 1 (Pkt 1.9.1. der AGB):

"1.9. Entgelte
1.9.1. Entgeltvereinbarung
Das Kreditinstitut ist berechtigt, dem Kontoinhaber für die Ausgabe der Bezugskarte sowie für die Bereitstellung der damit verbundenen Funktionen und deren Benutzung durch den Karteninhaber Entgelte zu verrechnen, deren Höhe mit dem Kontoinhaber vereinbart wird. Das Kreditinstitut ist berechtigt, das Entgelt in jeweils gültiger Höhe dem Konto anzulasten, zu dem die Bezugskarte ausgestellt ist."

Beide Sätze dieser Klausel wurden von den Vorinstanzen separat geprüft und als gegen § 6 Abs 3 KSchG verstoßend beurteilt. Der erste Satz der Klausel mache nicht ausreichend klar, dass über Entgeltverpflichtungen vor einer vertraglichen Bindung informiert werden müsse. Diesbezüglich liegt eine Unklarheit vor, da lediglich auf eine Vereinbarung über die Höhe des Entgelts "mit dem Kontoinhaber vereinbart", hingewiesen wird. Es geht jedoch nicht klar hervor, dass die Gültigkeit dieser Vereinbarung von der Einhaltung der Informationspflichten abhängt.

Satz zwei der Klausel wurde ebenfalls als intransparent beurteilt, da irreführend auf eine Änderungsmöglichkeit des Entgelts, ohne Einflussnahme des Konsumenten oder gar Vereinbarung, hingewiesen wird. Liegen jedoch keine Fälle des § 29 Abs 2 Satz 1 ZaDiG vor, so hat der in § 29 Abs 1 ZaDiG festgeschriebene Vorgang, inklusive Zustimmung des Verbrauchers, eingehalten zu werden.

Diesen Entscheidungen folgte auch der OGH. Da Satz eins der Klausel Konsumenten ein unklares Bild seiner vertraglichen Positionen verschafft, wurde die Klausel als intransparent beurteilt.

Zu Satz zwei der Klausel wurde ausgeführt, dass das "Entgelt in jeweils gültiger Höhe" auch dahingehend verstanden werden kann, dass eine Verrechnung auch ohne Einfluss des Konsumenten stattfinden kann.

Zu Klausel 2 (Pkt 1.9.2.1. der AGB):

"1.9.2. Änderungen des Entgelts
1.9.2.1. Eine Änderung der Entgelte ist einmal jährlich am 1. Juli jeden Jahres nach Maßgabe der Erhöhung oder Verminderung des von der Statistik Austria erhobenen und veröffentlichten, nationalen Verbraucherpreisindex 2000 (VPI) oder eines an dessen Stelle tretenden Index zulässig, wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf 10 Cent erfolgt. Als Ausgangsbasis für die Berechnung ist das Jahr 2000 mit einem Indexwert von 100 heranzuziehen. Anpassungen auf Grund der Veränderungen des VPI erfolgen auf Basis des Jahresdurchschnittes eines vergangenen Kalenderjahres im Folgejahr.
Erfolgt bei Erhöhung der Indexzahl des Jahresdurchschnittes eine Gebührenanhebung aus welchen Gründen immer nicht, so ist dadurch das Recht auf Anhebung in den Folgejahren nicht verloren gegangen. Dies gilt auch, wenn die Indexerhöhung nicht zur Gänze als Basis einer Anhebung der Entgelte herangezogen wird."

Das Unternehmen selbst ging von einem Verstoß der Klausel gegen § 29 Abs 1 ZaDiG aus, wobei jedoch behauptet wurde, dass die Klausel nicht mehr verwendet werde. Eine Verwendung der Klausel in den AGB wurde seitens des Erstgerichts festgestellt und vom Berufungsgericht übernommen. Die Gerichte bejahten das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr.

Die Klausel wurde somit als unzulässig erklärt, da ein Verstoß gegen § 29 Abs 1 ZaDiG vorliegt.

Zu Klausel 3 (Pkt 1.9.2.2. der AGB), Klausel 8 (Pkt 1.15. der AGB) und Klausel 10 (Pkt 2.2.2. der AGB):

Der von der Klägerin beanstandete Teil der Klausel 3 lautet:

"1.9.2.2. Über Punkt 1.9.2.1. hinausgehende Entgeltänderungen müssen zwischen Kreditinstitut und Kontoinhaber vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Anbot des Kreditinstituts an den Kontoinhaber und durch Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Kontoinhaber erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss: Entgeltänderungen erlangen nach Ablauf von 2 Monaten ab Erhalt des Angebots durch den Kontoinhaber Rechtsgültigkeit für jede gegenwärtige und zukünftige Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher Widerspruch des Kontoinhabers beim Kreditinstitut einlangt. Das Angebot an den Kontoinhaber kann in jeder Form (Papierform oder dauerhafter Datenträger) erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist. Eine mit dem Kontoinhaber getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen des Kreditinstituts (z.B. brieflich oder durch Kontoauszug) gilt auch für das Angebot über Entgeltänderungen."

Der von der Klägerin beanstandete Teil der Klausel 8 lautet:

"1.15. Zusendung und Änderung der Kundenrichtlinien
Eine Änderung der Kundenrichtlinien muss zwischen Kreditinstitut und Kontoinhaber vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Anbot des Kreditinstituts an den Kontoinhaber und durch die Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Kontoinhaber erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss: Das Angebot über Änderung der Kundenrichtlinien erlangt nach Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots Rechtsgültigkeit für jede gegenwärtige und zukünftige Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher Widerspruch des Kontoinhabers beim Kreditinstitut einlangt. Das Angebot an den Kontoinhaber kann in jeder Form (Papierform oder dauerhafter Datenträger) erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist. Eine mit dem Kontoinhaber getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen des Kreditinstituts (z.B. brieflich oder mit Kontoauszug) gilt auch für das Angebot über Änderungen der Kundenrichtlinien."

Der von der Klägerin beanstandete Teil der Klausel 10 lautet:

"2.2. Limitvereinbarung und Limitänderung
2.2.2. Limitänderung
Änderungen des Limits müssen zwischen Kreditinstitut und Kontoinhaber vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Angebot des Kreditinstituts an den Kontoinhaber und durch Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Kontoinhaber erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss: Limitänderungen erlangen nach Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots Rechtsgültigkeit für jede zukünftige Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher Widerspruch des Kontoinhabers beim Kreditinstitut einlangt. Das Angebot an den Kontoinhaber kann in jeder Form (Papierform oder dauerhafter Datenträger) erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist. Eine mit dem Kontoinhaber getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen des Kreditinstituts (z.B. brieflich oder mit Kontoauszug) gilt auch für das Angebot über Änderungen des Limits."

Diese drei Klauseln wurden vom Berufungsgericht als gegen § 6 Abs 3 KSchG und gegen § 879 Abs 3 KSchG verstoßend angesehen. Verwiesen wurde dabei auch auf die Entscheidungen und Begründungen des OGH zu 1 Ob 210/12g und zu 8 Ob 58/14h.

Der OGH führte aus, dass diese Grundsätze auch auf die vorliegende Klausel anzuwenden sind. Die Bank hatte in den zitierten Entscheidungen behauptet, dass unter Beachtung von § 6 Abs 1 Z 2 KSchG auch die Hauptpunkte eines Vertrages via Erklärungsfiktion geändert werden könnten und eine Einschränkung der ZaDi-RL widersprechen würde. Der OGH folgte dieser Ansicht zum wiederholten Male nicht, denn nur weil gem ZaDiG kein generelles Verbot von Zustimmungsfiktionen vorliegt, führt dies nicht automatisch zu einer Zulässigkeit der gegenständlichen Klausel. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot, da Änderungen hinsichtlich Inhalt und  Ausmaß nahezu unbegrenzt vorgenommen werden könnten. Die Leistungen, welche geändert werden können bleiben unbestimmt, genauso wie der Umfang von möglichen Entgeltänderungen. Die Klausel ist daher auch gröblich benachteiligend.

Der OGH führte zudem aus, dass aufgrund der ständigen Rechtsprechung des OGH kein Grund bestehe von der "Unzulässigkeit von derartigen Zustimmungsfiktionen abzugehen".

Zu Klausel 4 (Pkt 1.10. der AGB)

"1.10. Haftung des Kontoinhabers für Dispositionen des Karteninhabers
Alle Dispositionen des Karteninhabers unter Verwendung der Bezugskarte erfolgen auf Rechnung des Kontoinhabers. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Karteninhaber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unabhängig davon, ob das Rechtsgeschäft, das unter Verwendung der Bezugskarte geschlossen wurde, wegen der Minderjährigkeit des Karteninhabers gültig ist."

In erster Instanz wurde die behauptete Verletzung der Klausel gegen § 34 Abs 1 ZaDiG nicht bejaht, da diese lediglich eine Regelung hinsichtlich der Autorisierung eines Zahlungsvorgangs bei fehlender Geschäftsfähigkeit des Karteninhabers und nicht des Kontoinhabers beinhalte. § 34 Abs 1 ZaDiG käme daher für diesen Fall gar nicht zur Anwendung. Vom Berufungsgericht wurde ein Verstoß gegen § 34 Abs 1 ZaDiG jedoch bejaht. Für die gültige Autorisierung eines Zahlungsvorgangs, komme es auf die "zumindest beschränkte Geschäftsfähigkeit" des vom Zahler verschiedenen Karteninhabers an. Die Klausel hat jedoch eine Autorisierung des Zahlungsvorganges als Ziel und zwar auch dann, wenn diese durch einen Karteninhaber erteilt wurde, der nicht geschäftsfähig ist.

Der OGH führte diesbezüglich aus, dass gem § 34 Abs 1 erster Satz ZaDiG die Autorisierung eines Zahlungsvorganges durch einen Zahler bzw Kontoinhaber, konkret durch einen Kontoinhaber geregelt ist, wobei laut Gesetzesmaterialien eine Gleichstellung von Karteninhaber und Kontoinhaber nicht angedacht war.

Der OGH folgte somit der Auslegung des Berufungsgerichts nicht. § 34 Abs 1 ZaDiG enthält demnach auch keine Regelung, ob ein Karteninhaber der nicht Kontoinhaber ist einen Zahlungsauftrag erteilen kann. Der OGH stimmte in diesem Fall der Bank zu und erklärte, dass der zweite Satz nicht von § 34 Abs 1 ZaDiG umfasst ist.

Zu Klausel 5 (Pkt 1.11. der AGB):

"1.11. Falsche Bedienung eines Geldausgabeautomaten bzw. einer für die Durchführung einer bargeldlosen Zahlung vorgesehenen POS Kasse
Wird ein Geldausgabeautomat mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch bedient, kann die Bezugskarte von dem Geldausgabeautomaten aus Sicherheitsgründen eingezogen und/oder unbrauchbar gemacht werden. Wird eine für die Durchführung einer bargeldlosen Zahlung vorgesehene POS Kasse mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch bedient, kann die Bezugskarte von Mitarbeitern des Vertragsunternehmens eingezogen und/oder unbrauchbar gemacht werden."

Bei dieser Klausel wurde Intransparenz im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG inkriminiert, wobei das Erstgericht mit Verweis auf die Entscheidung 10 Ob 70/07b, die Klausel als zulässig beurteilte.

In zweiter Instanz wurde die Klausel als unzulässig, weil intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, beurteilt. Laut Berufungsgericht ist es nicht verständlich, weshalb nicht eine konkrete Festsetzung von Fehlversuchen bekanntgegeben wird. Der OGH beurteilte die Klausel ebenso als intransparent und teilte mit, dass "aus dem Transparenzgebot abgeleiteten Pflicht zur Vollständigkeit folgend- eine eindeutige und unmissverständliche Formulierung hätte gewählt werden müssen".

Zu Klausel 6 (Pkt 1.12. der AGB), Klausel 14 (Pkt 2.4.3. der AGB) und Klausel 17 (Pkt 3.4.3. der AGB):

Klausel 6 lautet:

"1.12. Widmungswidrige Verwendung der Bezugskarte
Im Falle der Verwendung der Bezugskarte für andere als in diesen Kundenrichtlinien geregelte Anwendungen haftet das Kreditinstitut in keiner Weise für deren Funktion und allenfalls daraus resultierende Schäden. Dies gilt insbesondere auch für die allfällige Verwendung der Bezugskarte durch den Karteninhaber im Zusammenhang mit einer elektronischen Signatur. Der Karteninhaber wird alle Fragen, die eine derartige Verwendung der Bezugskarte betreffen, insbesondere die Auswirkungen des Verlusts der Bezugskarte oder ihrer Einziehung direkt mit dem Anbieter der elektronischen Signatur klären."

Der von der Klägerin beanstandete Teil der Klausel 14 lautet:

"2.4.3. Verwahrung der Bezugskarte und Geheimhaltung des persönlichen Codes
Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er darf nicht, insbesondere nicht auf der Bezugskarte, notiert werden."

Klausel 17 lautet:

"3.4.3. Der Karteninhaber hat nach jeder Transaktion den Stand seiner Elektronischen Geldbörse zu überprüfen und festzustellen, ob dieser den durchgeführten Transaktionen entspricht. Sollte dem nicht so sein, hat er sich mit dem Vertragsunternehmen in Verbindung zu setzen und Aufklärung zu verlangen. Führt dies zu keiner Klärung, so sind allfällige Differenzen unverzüglich dem Kreditinstitut unter Angabe sämtlicher Transaktionsdaten zu melden. Eine Verletzung dieser Meldepflicht führt zu Schadenersatzpflichten oder zur Minderung von Schadenersatzansprüchen gegen das Kreditinstitut."

Laut Klägerin liegt bei Klausel 6 ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG vor, Klausel 14 verstoße gegen § 879 Abs 3 ABGB und Klausel 17 beinhalte einen Verstoß gegen § 36 Abs 3 iVm § 44 ZaDiG.

Die Beklagte anerkannte den Unterlassungsanspruch in erster Instanz mit der "Modifikation", dass sie schuldig sei,  "die Verwendung der nachstehend genannten Klauseln oder sinngleicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen und es weiters zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen, soweit diese unzulässigerweise vereinbart wurden."

Vom Erstgericht wurde dem Unterlassungsbegehren sowie dem Veröffentlichungsbegehren stattgegeben. Auch vom Berufungsgericht wurde dies bestätigt, da aufgrund der "Modifikation" immer noch eine Wiederholungsgefahr vorliegen würde. Auch der OGH führte aus, dass es in diesem Fall um keine vorbehaltlose Unterwerfung gehen würde und eine derartige "Modifikation" nicht ausreicht um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Zu Klausel 7 (Pkt 1.14.5. der AGB):

"1.14.5. Rückgabe der Bezugskarte
Mit Beendigung der Kontoverbindung sind alle zu dem Konto ausgegebenen Bezugskarten und bei Kündigung des Kartenvertrages die jeweilige Bezugskarte unverzüglich zurückzugeben. Das Kreditinstitut ist berechtigt, nicht zurückgegebene Bezugskarten kostenpflichtig zu sperren und/oder einzuziehen.

Warnhinweis: Vor Rückgabe oder Vernichtung der Bezugskarte ist die Elektronische Geldbörse zu entladen oder ein noch geladener Betrag für Zahlungen zu verwenden."

Laut Erstgericht verstößt diese Klausel gegen § 27 Abs 1 und Abs 3 ZaDiG, da sich in diesen Bestimmungen eine abschließende Regelung befinde, wann vom Zahlungsdienstleister ein Aufwand- bzw Kostenersatz verlangt werden dürfe.
Auch das Berufungsgericht folgte -unter Verweis auf die Entscheidung 1 Ob 244/11f - dieser Rechtsansicht.

Der OGH folgte dieser Entscheidung, da der zweite Satz der Klausel gegen § 27 Abs 3 ZaDiG verstößt und gem § 26 Abs 6 erster Satz davon nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden darf.

Eine Europarechtswidrigkeit von § 27 Abs 3 ZaDiG wurde verneint, da insbesondere die zitierten Materialien abschließend bestimmte Entgelte erlauben, wobei die Sperre von Zahlungsinstrumenten nicht genannt ist. Der OGH urteilte, dass auch aus europarechtlicher Sicht die Sperrverpflichtung des Zahlungsdienstleisters eine unentgeltliche Nebenpflicht darstellt, für eine Verrechnung von Entgelten nicht erlaubt ist.

Auch die Behauptung, dass unterschiedliche Regelungsbereiche der Klausel vorliegen würden, wurde verneint, da keine materiell eigenständigen Regelungsbereiche vorliegen würden, weil eine isolierte Wahrnehmung der einzelnen Bestimmungen nicht vorliegt.

Der von der Klägerin beanstandete Teil der Klausel 9 (Pkt 2.1. der AGB) lautet:

"2.1. Benützungsinstrumente
... Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Bezugskarte und den persönlichen Code an den Karteninhaber zu versenden. Bezugskarte und persönlicher Code dürfen nicht gemeinsam versendet werden. Zwischen den Sendungen müssen mindestens drei Werktage liegen."

Erstgericht sowie Berufungsgericht beurteilten die Klausel als Intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, da die Rechtslage des § 35 Abs 2 Satz 2 ZaDiG verschleiert wird. Eine Zusendung gem § 35 Abs 2 ZaDiG ist nur im Falle einer Vereinbarung oder nach Aufforderung des Kunden zulässig (vgl 1 Ob 105/14v). Da weder eine Aufforderung, noch eine Vereinbarung in der Klausel geregelt sind, liegt ein Verstoß gegen § 35 Abs 2 ZaDiG vor.

Zu Klausel 11 (Pkt 2.4. Abs 1  der AGB)

"2.4. Pflichten des Karteninhabers
Soweit in diesen Kundenrichtlinien Pflichten des Karteninhabers geregelt werden, ist nicht nur der Karteninhaber, sondern auch der Kontoinhaber verpflichtet, diese Bestimmungen einzuhalten und für die Einhaltung der Bestimmungen Sorge zu tragen."

Laut Erstgericht liegt bei gegenständlicher Klausel Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG vor, da die Textierung "Sorge zu tragen", "entweder sinnlos sei oder weiter gehe, als die auferlegte Verpflichtung zur Einhaltung der Kundenrichtlinie". Auf jeden Fall aber ist die Klausel unklar. Laut Berufungsgericht verstößt die Klausel gegen § 44 Abs 2 ZaDiG, da gesetzlich nicht festgesetzte Haftungen vorgeschrieben werden. Doch auch, wenn die Klausel ein Einstehenmüssen für Dritte nicht regle, liege jedenfalls Intransparenz vor.

Der OGH sah dies anders und entschied, dass die Klausel zulässig sei, da kein "verständiger Kunde" annehmen würde, dass eine Verpflichtung des Kontoinhabers bestehe, etwaige Pflichten für "Dritte" einzuhalten. Ein Verstoß gegen § 44 Abs 2 ZaDiG wurde vom OGH ebenfalls verneint.

Zu Klausel 13 (Pkt 2.4.2. der AGB)

"2.4. Pflichten des Karteninhabers
2.4.2. Benachrichtigungspflicht
Der Karteninhaber ist verpflichtet, das Kreditinstitut unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls er
    -    die Bezugskarte und/oder den persönlichen Code binnen 3 Wochen ab deren Beantragung nicht erhalten hat oder
    -    eine Mitteilung des Kreditinstitutes erhält, wonach dem Karteninhaber die Bezugskarte oder der persönliche Code bereits zugestellt worden sein sollte, dies tatsächlich aber nicht der Fall ist."


Diese Klausel wurde vom Erst- und Berufungsgericht als gegen § 35 Abs 2 Satz 1 und § 36 ZaDiG verstoßend erachtet, da eine Auferlegung von Haftungspflichten während der Übermittlung von Bezugskarten nicht möglich und auch vom Gesetz nicht vorgesehen sind. Auch der OGH folgte diesen Entscheidungen, da § 35 Abs 2 Satz 1 ZaDiG, im Hinblick auf § 44 Abs 2 Z 2 ZaDiG ein Verbot zur Verpflichtung von bestimmten Handlungen beinhaltet und davon nicht abgewichen werden kann.

Zu Klausel 15 (Pkt 2.6. der AGB)

"2.6. Umrechnung von Fremdwährungen
Bei der Verrechnung von Bargeldbezügen bzw. bargeldloser Zahlungen an POS Kassen im Ausland wird der jeweilige Betrag der ausländischen Währung wie folgt umgerechnet:

Bei zum Euro fixierten nationalen Währungseinheiten zum jeweiligen Fixkurs. Bei Währungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion sind zum Tagesverkaufskurs der P***** GmbH. Die Umrechnungskurse (Referenzwechselkurse) können beim Kreditinstitut erfragt oder auf der Homepage der P***** GmbH (www.p*****.at) abgefragt werden. Der Kurstag für die Umrechnung ist der Tag, an dem die P***** GmbH die Belastung von dem ausländischen Kreditinstitut erhält. Der Kurs sowie das Kursdatum werden dem Kontoinhaber in der mit ihm für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben."

Laut Erstgericht verstößt die Klausel gegen § 29 Abs 3 ZaDiG, da es zu einem Nachteil kommt, wenn der Zahlungsdienstleister Einfluss auf den Wechselkurs habe. Mit gegenständlicher Klausel wird versucht den Wechselkurs von der P****** GmbH abhängig zu machen, wobei die Beklagte an dieser beteiligt ist. Es kann daher nicht sichergestellt werden, dass dieser gebildete Wechselkurs den Vertragspartner nicht benachteilige, da ein "wie auch immer gearteter Einfluss" genommen werden könnte.

Vom Berufungsgericht wurde diese Ansicht nicht bestätigt, es folgte jedoch ein Hinweis auf § 28 Abs 1 Z 3 lit b und § 29 Abs 3 ZaDiG. Die Beklagte ziehe sich mit der Klausel "auf eine Kursbestimmung durch die Verrechnungsstelle zurück", wobei ein "taugliches Korrektiv" fehle um Nachteilen des Zahlungsdienstnutzers entgegenzuwirken. Zum Kurstag wurde mitgeteilt, dass es für Zahlungsdienstnutzer zu einem Währungsrisiko führe, wenn es zu einer Verzögerung der Belastung durch das ausländische Kreditinstitut käme.

Vom OGH wurde festgehalten, dass bereits in der Entscheidung 1 Ob 105/14v eine Klausel als gesetzwidrig, da gegen § 29 Abs 3 ZaDiG verstoßend, beurteilt wurde, da in dieser gar kein Referenzwechselkurs und auch nicht der Index oder die Grundlage für die Bestimmung genannt wurde. Es wurde lediglich auf einen, auf der Homepage abrufbaren Wechselkurs verwiesen.
Für gegenständliche Klausel wurde nicht offengelegt welche Grundlagen für die Bildung dieses Wechselkurses herangezogen werden, wodurch keine Überprüfungsmöglichkeit oder Nachvollziehbarkeit für einen Konsumenten bestehe.

Zu Klausel 16 (Pkt 2.7.1. der AGB)

"2.7. Sperre
2.7.1. Die Sperre einer Bezugskarte kann vom Kontoinhaber oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden:

    -    jederzeit über eine für diese Zwecke von der P***** GmbH eingerichtete Sperrnotrufnummer ('P***** Sperrnotruf') (die Telefonnummer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw. der Internetseite www.p*****.at entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden) oder
    -    zu den jeweiligen Öffnungszeiten des Kreditinstitutes persönlich, schriftlich oder telefonisch beim Kreditinstitut.

Eine innerhalb der Öffnungszeiten bei dem Kreditinstitut oder   zu welchem Zeitpunkt immer   beim 'P***** Sperrnotruf' beauftragte Sperre wird unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags wirksam. Außerhalb der Öffnungszeiten bei dem Kreditinstitut einlangende Sperraufträge werden unverzüglich, spätestens eine Stunde nach Beginn der nächsten Öffnungszeit, wirksam. Die über den 'P***** Sperrnotruf' beantragte Sperre bewirkt bis auf weiteres die Sperre aller zum Konto ausgegebenen Bezugskarten."

Erst- und Berufungsgericht teilten mit, dass diese Klausel gegen § 44 Abs 3 ZaDiG und § 35 Abs 1 Z 3 ZaDiG verstößt, da zT das Haftungsrisiko durch die Verschiebung von Sperraufträgen auf Zahlungsdienstnutzer abgewälzt wird.
Der OGH führte diesbezüglich aus, dass kein Verstoß gegen § 44 Abs 3 ZaDiG vorliegt, da von der Beklagten bereits zwei Möglichkeiten zur Anzeige gem § 36 Abs 2 ZaDiG angeboten wurden. Die Wirksamkeit der Sperre tritt nach erfolgter Anzeige ein. Eine dritte Möglichkeit werde von der Beklagten nicht angeboten. Mit dem Satz "Außerhalb der Öffnungszeiten bei dem Kreditinstitut einlangende Sperraufträge werden unverzüglich, spätestens eine Stunde nach Beginn der nächsten Öffnungszeit, wirksam." wird laut OGH lediglich ein Hinweis auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit eines außerhalb von Öffnungszeiten einlangenden Sperrauftrag hingewiesen.

Die Klausel wurde daher als zulässig erachtet.

Zu Klausel 12 (Pkt 2.4. Abs 2 der AGB):

"Warnhinweis: Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber haben die in diesen Kundenrichtlinien angeführten Mitwirkungspflichten, insbesondere die nachfolgend angeführten Sorgfaltspflichten zu beachten. Deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten oder zur Minderung von Schadenersatzansprüchen gegen das Kreditinstitut."

Laut Erstgericht liegt hier eine Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG vor, da keine Information über die Haftungsbeschränkungen des § 44 Abs 2 ZaDiG vorliegt. Vom Berufungsgericht wurde mit dem Verweis auf 4 Ob 179/02f ein Verstoß gegen das Transparenzgebot verneint.

Der OGH jedoch urteilte, dass die Klausel intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG sei. Zwar müsse laut Transparenzgebot nicht der gesamte Gesetzestext wiedergegeben werden, jedoch kann im Einzelfall eine Verpflichtung dazu bestehen, sofern die Wirkungen einer Klausel für Konsumenten unklar bleiben.

Konsumenten wird hier der Eindruck vermittelt ohne Einschränkungen der Höhe nach zu haften, auch dann wenn lediglich leichte Fahrlässigkeit vorliegt.  Mangels Hinweis wird ein Konsument nicht daran denken, einen Sorgfaltsverstoß als leicht fahrlässig zu beschreiben, da eine Haftungsbeschränkung nicht ersichtlich  ist.

Aufgrund der geänderten Rechtslage und gem § 44 Abs 2 ZaDiG beurteilte der OGH die Klausel als intransparent.

Zu Klausel 18 (Pkt 3.6.4. der AGB):

"3.6. Gültigkeit der Elektronischen Geldbörse
3.6.4. Wenn nach Ablauf der Gültigkeit der Elektronischen Geldbörse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen Betrag, wenn er innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit unter Vorlage der unbeschädigten Bezugskarte geltend gemacht wird. Danach ist dieser Anspruch verjährt."

Erst- und Berufungsgericht beurteilten die Klausel als zulässig. Der OGH verwies auf die bereits ergangene OGH Entscheidung 1 Ob 88/14v.

Mangels sachlicher Rechtfertigung für die Verkürzung der Verjährungsfrist, wurde diese als unzulässig und gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB beurteilt.

Zu Klausel 19 (Pkt 3.7. der AGB):

"3.7. Änderungen von Bestimmungen der Kundenrichtlinie über das Q***** Service: Abweichend von Punkt 1.9.2. ('Änderungen des Entgelts') und Punkt 1.15. ('Zusendung und Änderung der Kundenrichtlinien') kann ein Angebot an den Kontoinhaber über Änderungen von Bestimmungen der Kundenrichtlinie über das Q***** Service in jeder Form erfolgen, die mit dem Kontoinhaber im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist."

Der OGH verwies auch hier auf die bereits ergangene OGH Entscheidung 1 Ob 88/14v. In diesem Verfahren wurde  die Klausel als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG qualifiziert. Denn der verwendete Begriff der "Form" könnte von Konsumenten auch als "Art und Weise"  bzw der "Modalitäten" der Vertragsänderung verstanden werden.
    
OGH 24.09.2015, 9 Ob 26/15m
Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien




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