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Urteil: Kreditbearbeitungsgebühr doch zulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg die BTV (Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft) hinsichtlich der Kreditbearbeitungsgebühr. Anders als alle Unterinstanzen und anders als der deutsche BGH meint der OGH, dass die Kreditbearbeitungsgebühr weder kontrollfähig noch gröblich benachteiligend oder intransparent ist.

Laut Schalteraushang der BTV (Bank für Tirol und Vorarlberg AG) ist für Konsumkredite eine Bearbeitungsgebühr iHv 2,5 % vorgesehen und für hypothekarisch besicherte Verbraucherkredite 1 %.

Keine Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB

Der Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegen nur AGB-Vertragsbestimmungen, die nicht eine Hauptleistung festlegen. Grund dafür ist, dass bei der Prüfung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung die durch Angebot und Nachfrage gesteuerte Privatautonomie im Wesentlichen funktioniere. Nicht jede Vertragsbestimmung, die die Leistung oder das Entgelt betrifft, ist aufgrund dieses Umstands von der Inhaltskontrolle ausgenommen, sondern lediglich die individuelle ziffernmäßige Umschreibung der Hauptleistungen. Die Kreditvertragsgebühr ist in den strittigen Klauseln zahlenmäßig umschrieben und wird zusätzlich mit dem Absolutbetrag angeführt. Zudem fließt sie in den - ebenfalls in den Kreditverträgen angegebenen - Effektivzins ein.

Das österreichische Recht unterscheidet sich von der deutschen Rechtslage maßgeblich: Nach Abs 1 des § 488 BGB ist der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen. Nach deutschem Recht wird unter dem Begriff "Zins" lediglich die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals verstanden. Nach österreichischem Recht (§ 988 ABGB) besteht demgegenüber das Entgelt für ein Darlehen ausdrücklich nur "in der Regel" in der Bezahlung von Zinsen. Daher ist nach einhelliger Auffassung alles, was der Kreditnehmer über die Rückgabe der Valuta hinaus für den Erhalt der Leistung des Kreditgebers zu geben hat, Entgelt im Sinne dieser Bestimmung, daher auch "Bearbeitungs -" oder "Manipulationsgebühren".

Die Bearbeitung der Kreditanfrage geht nicht bloß mit der Überlassung der Kreditvaluta einher, sondern ist notwendige Voraussetzung für das Zustandekommen des Kreditvertrags. Diese Erwägung spricht dafür, die Kreditbearbeitungsgebühr als Teil des Entgelts für die Kapitalüberlassung anzusehen.

Nicht gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB

Eine allfällige Erwartung des Kunden, dass die Bearbeitung des Kreditvertrags durch die Zinsen mitabgegolten sei, wäre im Rahmen der Geltungskontrolle nach § 864a ABGB zu beurteilen. Eine derartige Erwartung scheidet im vorliegenden Fall nach Wortlaut und Gestaltung der gegenständlichen AGB von vornherein aus.

Auch bzgl der gröblichen Benachteiligung hebt der OGH die Unterschiede zur deutschen Rechtslage hervor: Anders als nach deutschem Recht reicht nicht jede "Unangemessenheit"; erforderlich ist vielmehr eine etwas schwerer wiegende Benachteiligung. Anders als möglicherweise nach deutschem Recht sind in Österreich Zusatzentgelte für eine typische Nebenleistung nicht von vornherein unzulässig.

Auch bei Kontoführungsgebühren von Kreditkonten ist eine gesonderte Entlohnung grundsätzlich zulässig (8 Ob 31/12k).

Der Vollständigkeit halber weist der OGH darauf hin, dass damit über die Frage, ob die Rückzahlungsverpflichtung des § 16 Abs 1 VKrG im Wege der Analogie erweiternd auf gewisse Einmalzahlungen zu erstrecken ist, noch nichts ausgesagt ist.

An Stelle des gesonderten Ausweises der Bearbeitungsgebühr könnte die Bank zweifellos mit dem Kunden einen marginal erhöhten Zinssatz vereinbaren. Dass ein derartiger Gesamtzinssatz transparenter wäre, trifft laut OGH nicht zu.

Nicht entscheidend ist, ob der Bearbeitungsaufwand im Interesse einer Partei oder beider Parteien liegt. Auch hier verweist der OGH wieder auf die E zur Depotübertragungsgebühr. Gerade die Bonitätsprüfung dient nach einhelliger Meinung gerade dem Schutz des einzelnen Kreditnehmers.

Der OGH hat - insoweit im Gegensatz zum BGH (vgl BGH XI ZR 200/03) - das Verursacherprinzip als Zulässigkeitskriterium anerkannt. Demnach sind Entgeltklauseln insb dann sachgerecht, wenn sie jenen Kunden belasten, der die damit abgegoltenen Kosten tatsächlich verursacht hat.

Auch keine gröbliche Benachteiligung der Höhe nach

Nicht zu beanstanden ist schließlich auch die wertabhängige Gebührengestaltung. Vergleichbare Gebührengestaltungen finden sich in der österreichischen Rechtsordnung vielfach, zB in der Immobilienmakler-VO, das Anwaltshonorar nach dem RATG und die Gerichtsgebühren nach dem GGG. Nicht erforderlich ist, dass die Höhe der Einmalgebühr mit dem tatsächlichen Aufwand des Kreditgebers exakt korreliert. Ein derartiges Erfordernis würde letztlich jede Pauschalierung unmöglich machen.

Keine Intransparenz

Der Begriff der "Bearbeitungsgebühr" ist auch keineswegs intransparent. Vielmehr handelt es sich um einen Ausdruck des allgemeinen Sprachgebrauchs, der auch in die Gesetzesmaterialien Eingang gefunden hat.

Weitere Überlegungen des OGH (8.1.)

Die Kunden konnten nicht redlicherweise davon ausgehen, sie würden den Kredit auch bei gleicher Zinssatzhöhe ohne Zahlung der Bearbeitungsgebühr bekommen. Würde man daher die Verrechnung eines Bearbeitungsentgelts nachträglich für unzulässig erklären, hätte dies zur Folge, dass die Kunden den Kredit zu einem niedrigeren Entgelt als dem vertraglich vereinbarten Effektivzins erhielten, was die beklagte Partei als "windfall profit" bezeichnet. Dazu kommt, dass derartige Gebühren seit Jahrzehnten üblich sind und Marktteilnehmer nicht mit der Unzulässigerklärung derartiger Klauseln rechnen mussten.


OGH 30.3.2016, 6 Ob 13/16d
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer



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