Der beklagte Autopfandleiher verwendete folgende Zinstabelle:
1. Pretiosen und Effekten Versicherung Kfz
Darlehen Zinsen Darlehen Zinsen Darlehen Zinsen
50,00 EUR 2,00 EUR 300,00 EUR 15,00 EUR 300,00EUR 22,50EUR
100,00 EUR 4,00 EUR 500,00 EUR 25,00 EUR 500,00EUR 37,50EUR
150,00 EUR 4,50 EUR 700,00 EUR 35,00 EUR 700,00EUR 52,50EUR
200,00 EUR 6,00 EUR 1.000,00 EUR 50,00 EUR 1.000,00EUR 75,00EUR
250,00 EUR 7,50 EUR 1.300,00 EUR 65,00 EUR 1.300,00EUR 97,50EUR
300,00 EUR 9,00 EUR 1.500,00 EUR 75,00 EUR 1.500,00EUR 112,50EUR
350,00 EUR 10,50 EUR 1.700,00 EUR 85,00 EUR 1.700,00EUR 127,50EUR
400,00 EUR 12,00 EUR 2.000,00 EUR 100,00 EUR 2.000,00EUR 150,00EUR
450,00 EUR 13,50 EUR 2.300,00 EUR 115,00 EUR 2.300,00EUR 172,50EUR
500,00 EUR 15,00 EUR 2.500,00 EUR 125,00 EUR 2.500,00EUR 187,50EUR
550,00 EUR 16,50 EUR 2.700,00 EUR 135,00 EUR 2.700,00EUR 202,50EUR
600,00 EUR 18,00 EUR 3.000,00 EUR 150,00 EUR 3.000,00EUR 225,00EUR
650,00 EUR 19,50 EUR 3.500,00 EUR 175,00 EUR 3.500,00EUR 262,50EUR
700,00 EUR 21,00 EUR 4.000,00 EUR 200,00 EUR 4.000,00EUR 300,00EUR
750,00 EUR 22,50 EUR 5.000,00 EUR 250,00 EUR 5.000,00EUR 375,00EUR
800,00 EUR 24,00 EUR 6.000,00 EUR 300,00 EUR 6.000,00EUR 450,00EUR
850,00 EUR 25,50 EUR 7.000,00 EUR 350,00 EUR 7.000,00EUR 525,00EUR
900,00 EUR 27,00 EUR 8.000,00 EUR 400,00 EUR 8.000,00EUR 600,00EUR
950,00 EUR 28,50 EUR 9.000,00 EUR 475,00 EUR 9.000,00EUR 675,00EUR
1000,00 EUR 30,00 EUR 10.000,00 EUR 500,00EUR 10.000,00EUR 750,00EUR
2. Bearbeitungsgebühren
1,00 EUR bis Darlehen 10,00 EUR Pro Umsetzung, Neubelehnung
2,00 EUR bis Darlehen 400,00 EUR und Auslösung wird eine
3,00 EUR bis Darlehen 700,00 EUR Bearbeitungsgebühr - abhängig
5,00 EUR ab Darlehen 700,00 EUR vom Darlehen - verrechnet
Die Zinsenberechnung erfolgt im 30 Tage Durchrechnungszeitraum.
Auch persönliche Haftung des Darlehensnehmers
Selbst der Geschäftsführer der Beklagten hat ausgesagt hat, dass sich aus den verwendeten Vertragsformblättern nicht ergibt, dass die Kunden nicht auch persönlich in Anspruch genommen werden können. Aus Punkt 4. der Bedingungen zum KFZ-Belehnungsvertrag ergibt sich ausdrücklich, dass der Verpfänder auch persönlich für die Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen und Nebenkosten haftet. Überdies meldet die Beklagte im Insolvenzfall des Pfandgebers den Darlehensbetrag samt Bearbeitungsgebühr und Zinsen als Insolvenzforderung an, was ebenfalls dafür spricht, dass die Beklagte selbst von einer persönlichen Haftung der Darlehensnehmer ausgeht.
Intransparenz der Zinstabelle
Durch die Geschäftspraxis der Beklagten (Zinsen werden nicht in Prozenten, sondern in absoluten Beträgen für die Dauer von 30 Tagen angegeben) wird für den Verbraucher dieVergleichbarkeit mit anderen Kreditalternativen erheblich erschwert wird. Bei "herkömmlichen" üblichen Kreditangeboten werden die Zinsen als Jahreszinssatz ausgewiesen. Um also das Pfandleihangebot der Beklagten mit anderen Kreditalternativen vergleichen zu können, müsste der Verbraucher den auf Monatsbasis angegebenen Zinsbetrag mit 12 multiplizieren, das Produkt durch den Kreditbetrag dividieren und schließlich den Quotienten dieser Division mit 100 multiplizieren. Dazu wird ein wesentlicher Teil der Verbraucher nicht in der Lage sein, zumindest wird er auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, weshalb die Zinsentabelle der Beklagten tatsächlich nicht dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG genügt. Auf die Frage, ob die Zinsenhöhe auch sittenwidrig im Sinn des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB ist, kommt es daher laut OLG Linz nicht entscheidungswesentlich an.
Auch die Bearbeitungsgebühren ist iSd § 6 Abs 3 KSchG zu beanstanden sind. Durch die Verwendung des Fachausdruckes der "Umsetzung" sowie dadurch, dass dieser Begriff in § 155 GewO angeführt ist, ist für die Beklagte nichts gewonnen, weil der durchschnittliche Verbraucher nicht erkennen kann, dass diese Bearbeitungsgebühr auch bei jeder monatlichen Verlängerung des Kredits anfällt.
Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes (VKrG)
Da sich aus den Urkunden der Beklagten kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass deren Kunden nur mit der Pfandsache haften würden, ist schon deshalb der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 2 Z 2 VKrG nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass der Regelungszweck des § 4 Abs 2 Z 2 VKrG zwar grundsätzlich die Pfandleihe im Auge hat, jedoch nicht an sachenrechtlich wirksame Pfandbestellungen anknüpft, sondern nur eine Ausnahme für Kreditverträge statuiert, bei denen der Kreditnehmer nur mit einer dem Kreditgeber übergebenen Sache haftet.
In der Geschäftspraxis der Beklagten wird das Pfand, also das Kraftfahrzeug, nicht an die Beklagte übergeben, sondern weiterhin vom Pfandbesteller benützt (dies ganz unabhängig davon, ob die Pfandbestellung sachenrechtlich wirksam ist). Auch der Gesetzgeber hat diese Ausnahmebestimmung für "reine" Pfandleihverträge, also für reine Sachhaftungen, damit begründet, dass keine Pflicht des Pfandgebers zur Darlehensrückzahlung vorliege, daher ein schwach ausgeprägtes Risikoprofil vorhanden sei und diese Verträge zur raschen und kurzfristigen Überbrückung finanzieller Engpässe gegen Verpfändung von regelmäßig entbehrlichen Gegenständen dienen (650 der Beilagen XXIV. GP, Punkt B.4 im Allgemeinen Teil der Erläuterungen). Ein KFZ, das der Pfandgeber weiterbenützen will, ist regelmäßig nicht leicht entbehrlich, sodass das Geschäftsmodell der Beklagten nicht nur vom Wortlaut, sondern auch vom Regelungszweck nicht von der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 2 Z 2 VKrG erfasst ist.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Linz 25.4.2016, 4 R 183/15g
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien