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Urteil: VKI-Erfolg gegen deutschen Käse "aus Griechenland"

Das Wiener Oberlandesgericht beurteilt die Aufmachung des Patros-Schafskäse als irreführend (nicht rechtskräftig).

Der VKI klagte auf Unterlassung, weil die Aufmachung der Verpackung den Eindruck erweckt, der Käse stamme aus Griechenland. Tatsächlich handelt es sich aber um deutschen Käse.

Der VKI klagte auf Unterlassung irreführender Geschäftspraktiken und bekam in zwei Instanzen Recht.

Die Werbeangaben, die ein Unternehmer über Bestandteile und zur Beschaffenheit des Produkts macht, sind für den Verkehr von wesentlicher Bedeutung, da aus diesen Angaben auf bestimmte Eigenschaften oder Wirkungen, insbesondere auf die Güte der Ware, geschlossen wird. Solche Fehlvorstellungen sind grundsätzlich für die (Kauf-) Entscheidung relevant.

Angaben über die stoffliche Beschaffenheit, die nicht der Wahrheit entsprechen, sind daher in aller Regel irreführend.

Art 7 Verordnung (EU) 1169/2011 - Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verbietet irreführende Informationen über Lebensmittel, insbesondere in Bezug auf deren Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung (Abs 1 lit a).

Dies gilt ua auch für die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere für ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung (Art 7 Abs 4 lit b leg cit).

Auch bildliche Darstellungen sind vom Irreführungsverbot umfasst, weil gerade die grafische Gestaltung von Produkten wesentliche Aussagen über das Produkt vermitteln kann.

Das OLG Wien geht nur von einer flüchtigen Aufmerksamkeit des Maßverbrauchers beim Kauf von Verbrauchsgütern wie Lebensmitteln aus, weil diese billig und vergleichsweise kurzlebig sind. Noch mehr gelte das für Kunden im Supermarkt (mVa Nordemann in Götting/Nordemann, UWG² § 5 Rn 0.101).

Den Hinweis, dass die Verbraucher ohnehin im Zutatenverzeichnis oder auf der Rückseite richtig informiert würden, verwirft das Gericht mit Verweis auf die Teekanne-Entscheidung des EuGH (4.6.2015, C-195/14 - "Himbeer-Vanille-Abenteuer", insb Rn 38,40) - zwar lesen interessierte Verbraucher unter Umständen das Zutatenverzeichnis (EuGH 4.4.2000, C-465/98 - D'arbo naturrein), bei einer irreführenden Etikettierung kann aber auch ein richtiges und vollständiges Zutatenverzeichnis nicht immer helfen, einen falschen Eindruck des Verbrauchers zu berichtigen.

Mittelbare geografische Herkunftsangaben geben nicht als solche Auskunft über die Herkunft der Ware, können aber den Verkehr durch Wort, Bild oder in sonstiger Weise darauf schließen lassen, zB durch die Abbildung von typischen Landschaften (mVa Sosnitza aaO Rn 339; RG GRUR 32, 810, 813 - Holländische Windmühlenlandschaft), von Volkstrachten (RG MuW XIV 337, 338 - Normannische Bäuerin), von Namen (BGH GRUR 87, 535, 537 - Wodka Woronoff) oder durch die fremdländische Schreibweise eines Namens (mVa Dreyer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG³ § 5 Rn C.206).

Eine irreführende Herkunftsangabe liegt vor, wenn scheingeografische Angaben verwendet werden oder die Verbraucher aufgrund der Aufmachung des Produkts auf eine bestimmte geografische Herkunft schließen, zB bei einem Bier, das den Namen Desperados trägt und in einer Aufmachung unter Verwendung der Farben grün, weiß, rot vertrieben wurde, aber nicht aus Mexiko, sondern aus Frankreich stammte (mVa Nordemann in Götting/Nordemann, UWG² § 5 Rn 1.158; OLG Hamburg 23.12.2004, 5 U 198/03).

Beim gegenständlichen Produkt handelt es sich um ein Lebensmittel, das billig ist und üblicherweise in Supermärkten vertrieben wird. Auch der mündige Konsument wendet dafür nur einen geringen Grad der Aufmerksamkeit auf, sodass ein durch das Etikett auf der Vorderseite des Glases hervorgerufener irriger Eindruck nicht durch das auf dem rückseitigen Etikett enthaltene Zutatenverzeichnis korrigierbar wäre.

Zu beachten ist, dass es bei der Art des verwendeten Öls auch eher um die Art des Produkts als um dessen Zusammensetzung geht, sodass der Verbraucher an sich keinen Grund hat, durch das Studium der rückseitigen Zutatenliste zu überprüfen, ob die Verpackung tatsächlich das enthält, was das vorderseitige Etikett verspricht.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Abbildung eines griechischen Salats (auch: Bauernsalat), der auch Oliven beinhaltet, in Verbindung mit der griechisch anmutenden Bezeichnung PATROS vor einer "sich im Horizont flimmernd auflösenden Bläue" , die wie ein Blick auf das (Mittel-)Meer wirkt, in Verbindung mit der Abbildung eines Hirten in südländischer Tracht vor einer südländisch wirkenden Meeresbucht insgesamt den Eindruck erweckt, das enthaltene Produkt stamme aus Griechenland. Gegenteiliges ist auch dem rückseitigen Etikett nicht zu entnehmen. Dort findet sich nur am Ende der mehrdeutige Hinweis "Patros, D-88178 Heimenkirchen".

Da griechischer Salat vorwiegend mit Olivenöl zubereitet wird (gerichtsbekannt), in südlichen Ländern überwiegend Olivenöl zur Salatzubereitung verwendet wird und zudem auch eine für die Aufbewahrung von Olivenöl in südlichen Ländern typische Glaskaraffe, deren Inhalt die eher für Olivenöl sprechende Grünfärbung zeigt, abgebildet ist, würde auch unrichtigerweise suggeriert, die Käsewürfel wären in Olivenöl eingelegt (tatsächlich war es Rapsöl).

Selbst in der von der Beklagten mehrfach zur Unterstützung ihres Standpunkts herangezogenen Entscheidung 4 Ob 228/10y - Waldbeeren-Fruchtschnitte) verneinte der OGH dort die Irreführungseignung der Verpackung aufgrund der Verbrauchererwartung der Maßfigur, keineswegs aber aufgrund des Arguments, dass auf der Rückseite der Verpackung die Zutaten und insbesondere deren Mengenverhältnis angegeben waren (mVa 4 Ob 121/15w zur Täuschung über geografische Herkunft trotz Hinweis auf Herkunft der Rohprodukte aus Italien auf der Rückseite der Verpackung).

Griechischer Bauernsalat wird aber stets mit Olivenöl und niemals mit Rapsöl angemacht; etwas Anderes behauptet auch die Beklagte nicht.

Deshalb wäre - in Verbindung mit den anderen aufgezählten Attributen - durchaus naheliegend, dass die Käsewürfel auch in Olivenöl und nicht in einem Öl anderer Provenienz eingelegt sind.

Bei der Beurteilung der Irreführungseignung einer - hier bildlichen - Angabe kommt es keineswegs darauf an, ob die Abbildung "einen verlässlichen Aufschluss über die Art des Öls" gibt.

Da der Eindruck des Durchschnittsverbrauchers maßgeblich ist, kommt es nicht darauf an, ob der abgebildete Mann in einer typisch griechischen Tracht gekleidet ist, denn dem Durchschnittsverbraucher sind typisch griechische Hirtentrachten nicht geläufig; entscheidend ist, dass er sie im Rahmen des Gesamteindrucks für eine solche halten wird.

Das Gericht erklärte die ordentliche Revision als nicht zulässig.

OLG Wien 29.4.2016, 1 R 58/16f
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Klagsvertreterin Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle

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