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Urteil: OGH: Zahlreiche Klauseln bei Kreditkartenunternehmen unzulässig

Der OGH urteilte über zahlreiche Klauseln eines Kreditkartenunternehmens.

In einem Verfahren der Bundesarbeiterkammer gegen ein Kreditkartenunternehmen wurden mehrere Klauseln vom OGH als gesetzwidrig beurteilt.

Klauseln 1, 15, 16
Klausel 1 (altes Antragsformular 5. I. "Informationen gemäß § 26 iVm § 28 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) sowie gemäß §§ 5 und 8 Fern Finanzdienstleistungsgesetz (FernFinG) iVm § 26 ZaDiG"):

"Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes festgehalten ist, erfolgt die Kommunikation zwischen Ihnen und uns schriftlich. Dabei bedienen wir uns in der Regel der Papierform. Mit Ihrer Zustimmung kommunizieren wir mit Ihnen auch über andere dauerhafte Datenträger (wie zB E Mail). Wir gehen in diesem Fall davon aus, dass Sie über die notwendigen technischen Einrichtungen verfügen."

Klausel 15 (Nachfolgeklausel: "Informationen gemäß § 26 iVm § 28 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) sowie gemäß §§ 5 und 8
Fern Finanzdienstleistungsgesetz (FernFinG) iVm § 26 ZaDiG" 
  6. Punkt, 1. Satz):

"Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes festgehalten ist, erfolgt die Kommunikation zwischen Ihnen und uns schriftlich in Papierform."

Klausel 16 (Nachfolgeklausel: "Informationen gemäß § 26 iVm § 28 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) sowie gemäß §§ 5 und 8 Fern Finanzdienstleistungsgesetz (FernFinG) iVm § 26 ZaDiG"  6. Punkt, 2. Satz):

"Sofern Sie uns ihre Zustimmung erteilen, kommunizieren wir mit Ihnen über E Mail. Soweit dies vereinbart ist, stehen Ihnen auch andere Kommunikationsmittel, wie zB Telefon und Fax, für die Kommunikation mit uns zur Verfügung. So können Sie etwa Ihre Wünsche, Karten zu sperren, telefonisch bekannt geben."

Vor einer Vertragsbindung hat gem § 26 Abs 1 ZaDiG eine Mitteilung der Informationen sowie Vertragsbedingungen entweder in Papierform gem § 28 ZaDiG, oder bei Einverständnis auf einem dauerhaften Datenträger, seitens des Zahlungsdienstleisters zu erfolgen. Gem § 28 Abs 1 Z 4 lit a ZaDiG sind darin auch die wesentlichen Kommunikationsmittel enthalten, welche zur Informationsübermittlung und für Anzeigepflichten vereinbart werden. Im Sinne einer Erhöhung der Transparenz sollen Zahlungsdienstnutzer gänzlich informiert werden, bevor es zu einer Vertragsbindung kommt. Die so erteilten Informationen werden sodann Vertragsinhalt, wenn es zum Abschluss eines Rahmenvertrags kommt. Der OGH stellte hier klar, dass diese Informationen keine bloßen Wissenserklärungen darstellen, sondern vielmehr Formblätter, welche Vertragsinhalt werden sollen vorliegen. Somit wurde auch die Kontrollmöglichkeit gem § 28 KSchG bejaht.

Der OGH erklärte diese Klausel für zulässig, da insbesondere -selbst im konsumentenfeindlichsten Fall- nicht die Zugangsform geregelt wird, sondern ein Zahlungsdienstnutzer bei Bekanntwerden der Klausel diese vorvertraglichen Informationen bereits kennt. Die Klausel zielt darauf ab die Kommunikationsform nach einem Abschluss des Vertrages zu regeln und teilt gesetzesgemäß die Grundsätzlichkeit der Papierform mit, sowie, dass andere Kommunikationswege zB per E-Mail nur dann erfolgen können, wenn der Zahlungsdienstnutzer zustimmt. Diese Informationsmöglichkeiten können lediglich als Möglichkeiten und nicht als Inhalt der vorvertraglichen Informationen dargestellt werden.

Der OGH führte aus, dass durch den Verweis auf weitere Kommunikationswege keine Unvollständigkeit der Information gesehen werde könne, da auch die AGB als Teil dieser vorvertraglichen Information zu betrachten sind. Zur nicht vollständigen Informationserteilung (gem eines "Regel-Ausnahme-Verhältnis") über die generelle Kommunikation bzw deren Ausnahmen verneinte der OGH eine Intransparenz. Es liegt nämlich eine Klarstellung dahingehend vor, dass ohne Abweichungsregel in den AGB die Schriftform zur Anwendung kommt, außer eine andere Kommunikationsform wäre ausdrücklich vereinbart worden.

Klauseln 2 und 17
Klausel 2 (altes Kartenantragsformular, Punkt I. "Informationen nach § 26 iVm § 28 Zahlungsdienstgesetz (ZaDiG) sowie gemäß §§ 5 und 8 Fern-Finanzdienstleistungsgesetz (FernFinG) iVm § 26 ZaDiG"):

"Gerne stellen wir Ihnen über Aufforderung eine Kopie dieser Information und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung."

Klausel 17 (Nachfolgeklausel): "Gerne stellen wir Ihnen jederzeit nach Vertragsabschluss über Aufforderung eine Kopie dieser Information und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unentgeltlich zur Verfügung."

Der OGH erklärte auch diese Klausel für zulässig, da sie lediglich den Anspruch auf die Kopie der Informationen im Einklang mit dem ZaDiG regle.
Gem § 26 Abs 4 ZaDiG hat der Zahlungsdienstnutzer das Recht während der Laufzeit des Rahmenvertrags die Informationen sowie Vertragsbedingungen entweder in Papierform, bzw auf einem dauerhaften Datenträger anzufordern. § 27 Abs 1 ZaDiG verweist einerseits auf die Bereitstellung der Information gem § 26 Abs 1 ZaDiG, sowie andererseits auf § 26 Abs 4 ZaDiG, weswegen die Informationen vor Vertragsbindung und während eines laufenden Vertrags kostenlos angefordert werden können (vgl auch 1 Ob 244/11f).

Klausel 5:
Klausel 5 (Punkt 3.3.2. AGB alt):

"P***** ist ferner berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Karteninhaber aus wichtigem Grund, insbesondere bei wesentlicher Verschlechterung seiner Bonität, mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die Karte durch jedes Vertragsunternehmen einziehen zu lassen."

Diese Klausel wurde als gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG verstoßend gewertet, da der Zahlungsdienstleister den Vertrag auch dann kündigen könnte, wenn ein "ausreichend, sachlicher Grund" gerade nicht vorhanden ist. § 30 Abs 5 ZaDiG verweist darauf, dass "allgemeine Regelungen" zur vorzeitigen Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen vom ZaDiG nicht berührt werden.

§ 6 Abs 2 Z 1 KSchG verbietet die Rücktritts-(Kündigungs-)möglichkeit eines Unternehmens ohne sachlichen Grund und ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein.

Der OGH führte zur Klausel, bezugnehmend auf die Unterinstanz, aus, dass ähnliche Klauseln in anderen Verfahren bereits als gesetzwidrig beurteilt wurden (vgl 4 Ob 221/06o, 6 Ob 24/11i, 3 Ob 12/09z, 4 Ob 59/09v). In diesen Fällen ging es um Kreditverträge bzw Finanzierungsleasingverträge, wobei die Auflösung des Vertrages in diesen Klauseln ebenso mit der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Konsumenten begründet wurde, jedoch keine Bezugnahme auf die "Gefährdung der Rechtsstellung des Unternehmens" vorlag. Der OGH stellte klar, dass die Situation der Gefährdung bei einem Kreditkartenvertrag mit den vorgenannten Fällen zwar vergleichbar, jedoch nicht so schwerwiegend ist. Als Voraussetzung für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses wird die Unzumutbarkeit verlangt.

Diese kann laut OGH dann vorliegen, wenn sich die Bonität des Konsumenten so verschlechtert, dass eine Gefährdung für die "Erfüllung der Verbindlichkeiten" vorliegt. Eine solche kann zwar im Einzelnen, muss aber nicht generell vorliegen. Die Klausel wurde vom OGH außerdem als zu allgemein formuliert angesehen, da unklar ist wann nun eine relevante "Beeinträchtigung der Bonität" vorliegt. In der Revisionsbeantwortung wurde diesbezüglich als Beispiel die "Nichtdeckung des Kontos" angeführt, wobei der OGH dazu ausführte, dass zB "kurzfristige" Überziehungen des Kontos nicht unbedingt Rückschlüsse über die Vermögensverhältnisse des Kunden aussagen.

Klausel 12
Klausel 12
(Punkt 15.1. AGB alt)

"Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, des Leistungsumfanges sowie der Entgelte werden dem Karteninhaber an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse zur Kenntnis gebracht. Diese Verständigung hat in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erfolgen, sofern dies mit dem Karteninhaber vereinbart wurde."

Der OGH verwies auch auf die Ausführungen des Berufungsgericht zu Klausel 27 und führte aus, dass die Wortfolge "an die zuletzt bekannt gegebene Adresse" im konsumentenfeindlichsten Fall auch jene Fälle erfassen würde, in denen die Zustellfiktion hinsichtlich einer Adresse möglich wäre, die der Konsument nicht selbst angegeben hat. Dies verstößt jedoch  gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG.

Klausel 25
Klausel 25
(Punkt 11.1. und 18.10. AGB neu):

"11.1. (…) Der Karteninhaber kann für die Übermittlung der Monatsabrechnung zwischen der Zusendung in Papierform oder der Zugänglichmachung als Download von der Homepage der P***** www.k*****.at wählen. Sofern der Karteninhaber eine Zusendung der Monatsabrechnung in Papierform verlangt, ist P***** berechtigt, dafür einen angemessenen Kostenersatz in Rechnung zu stellen (Punkt 18.10.). P***** ist nicht berechtigt, diesen Kostenersatz in Rechnung zu stellen, wenn der Karteninhaber angibt, dass er über keine Einrichtungen verfügt, um sich Zugang zur Homepage der P***** zu verschaffen. Besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser AGB mit dem Karteninhaber bereits ein aufrechtes Vertragsverhältnis, so kommt die jeweils bisher vereinbarte Übermittlungsart zur Anwendung. (...)";

"18.10. Kostenersatz für Übermittlung der Monatsabrechnung in Papierform gemäß Punkt 11.1.: EUR 1,10."
 
Gem § 31 Abs 4 ZaDiG können, bei entsprechender Vereinbarung im Rahmenvertrag, Informationen zu Zahlungsvorgängen (gem § 31 Abs 2 und Abs 3 ZaDiG)  mindestens einmal monatlich mitgeteilt bzw zugänglich gemacht werden, sodass die Informationen aufbewahrt und reproduziert werden können. § 31 Abs 5 ZaDiG sieht nun vor, dass eine Übermittlung "einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz" durchgeführt werden kann. Dies soll nicht mobilen Personen, die keinen Kontoauszugsdrucker aufsuchen können und kein Electronic-Banking nutzen die Möglichkeit geben regelmäßig informiert zu werden. Den RV 207 BlgNr 24, GP 38 ist zu entnehmen, dass kein Entgelt, sondern lediglich ein "Aufwandersatz (Porto)" verrechnet werden darf.

§ 31 Abs 5 ZaDiG setzt Art 47 Abs 3 und Art 48 Abs 3 der ZaDi-RL um. Schon in 1 Ob 105/14v findet sich der Hinweis auf die Wahlmöglichkeit der Mitgliedstaaten eine monatliche, kostenfreie Informationsmitteilung in Papierform vorzusehen. Das ZaDiG geht von einem "weiten Entgeltbegriff" aus (vgl 1 Ob 244/11f)

Der OGH führte aus, dass die Bestimmung "richtlinienkonform" zu interpretieren ist und diese Anforderung nicht gegeben wäre, würde man dem Zahlungsdienstleister kein Recht auf "Ersatz der angemessenen Aufwendungen" zugestehen. Der OGH verneinte eine Übertragung der Grundsätze der Entscheidung 7 Ob 87/12x, da der Sachverhalt im dortigen Verfahren unter das TKG zu subsumieren war, während hier das ZaDiG zur Anwendung kommt.

Der OGH bejahte hier die Übereinstimmung der Verrechnungsmöglichkeit des Aufwandersatzes mit § 31 Abs 5 ZaDiG. Weiters wurde auf das Berufungsgericht verwiesen und klargestellt, dass ein Aufwandersatz gem ZaDiG auch dann möglich ist, wenn ein solcher nicht im Rahmenvertrag vereinbart wurde. Die Implementierungsmöglichkeit in Altverträgen führt daher laut OGH nicht zur Unzulässigkeit der Klausel.

Die Klausel ist laut OGH daher zulässig, wobei sich der OGH zur Höhe des Aufwandersatzes explizit nicht äußerte.

Klausel 30
Klausel 30
(Punkt 18.6. AGB neu):

"Verzugszinssatz gemäß Punkt 13: 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (= Referenzzinssatz) der Oesterreichischen Nationalbank)."

Der OGH verneinte hier eine Verstoß gem § 879 Abs 3 ABGB, da bei Qualifikation des Verzugsschadens gem § 1333 ABGB als "Mindestpauschale" keine gröbliche Benachteiligung vorliegt.

Klausel 34
Klausel 34
(Punkt 14.1. AGB für Business Kreditkarten  nur der hervorgehobene Teil ist Gegenstand des Unterlassungsbegehrens):

"14. Firmenkarten (Business Cards)

14.1. Firmenkarten sind Karten, die über Antrag des künftigen Karteninhabers und einer mitantragstellenden Person (als Firma bezeichnet) ausgestellt werden.

14.2. Der Karteninhaber und die Firma haften solidarisch für alle Verpflichtungen, die sich aus dem Firmenkartenvertrag ergeben, insbesondere für die rechtzeitige Bezahlung der Abrechnung. Die Haftung für die Privatausgaben des Karteninhabers ist bei entsprechendem Nachweis auf 10 % der Rechnungssumme begrenzt, wenn die Firma innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung unter gleichzeitiger Beibringung der Nachweise der Abrechnung (Punkt 11.) schriftlich widerspricht."

Der OGH verwies bei dieser Klausel auf die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach weder Intransparenz, noch eine gröbliche Benachteiligung vorliegen würden. Auch ist die Klausel laut OGH nicht überraschend und nachteilig. Im Hinblick auf die Firmenkartenkonstruktion wurde erläutert, dass der Antrag meist vom Arbeitnehmer gestellt werde, der Arbeitgeber jedoch "mitantragstellende Partei" ist. Den Arbeitnehmer treffen die Verpflichtungen des Karteninhabers, wobei die gegenständliche Klausel dazu keine Regelungen enthält, sondern lediglich Ausführungen zur "Haftung des mitantragstellenden Unternehmens".

Der Wegfall dieser Klausel würde dazu führen, dass auch die Mithaftung des Unternehmens wegfallen würde. Eine Änderung hinsichtlich der Verpflichtungen des Karteninhabers würde dies jedoch nicht herbeiführen.
Eine gröbliche Benachteiligung kann laut OGH auch nicht durch die fehlende Haftungsbeschränkung mit der Ausgabenobergrenze begründet werden. Denn die "alleinige Verfügungsmacht" liegt hier, im Gegensatz zur Solidarhaftung bei Zusatzkarten, lediglich beim Karteninhaber, weswegen keine Haftung außerhalb von Verfügungen des Karteninhabers selbst eintreten.
Die Klausel wurde vom OGH als zulässig bewertet.

Klausel 3
Klausel 3 (altes Kartenantragsformular, "Abbuchungsauftrag für Lastschriften und Erklärungen des Karteninhabers"):

"Mit der Bekanntgabe meiner E Mail Adresse gegenüber P***** stimme ich zu, dass P***** mit mir zu Geschäftszwecken auch per E Mail kommuniziert."

Gegenständliche Klausel wurde als überraschend und nachteilig iSd § 864a ABGB beurteilt.

Auch hier wurde auf das Berufungsgericht verwiesen und erläutert, dass die zwingende Angabe der E-Mail-Adresse im Antragsformular erforderlich ist, woraus vom Unternehmen die "Zustimmung zu einer bestimmten Kommunikationsform" (im Sinne des § 26 Abs 1 ZaDiG) abgeleitet wird. Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Konsument wird dies jedoch nicht als Einverständniserklärung zur Kommunikation via E-Mail erkennen, insbesondere da ein separates Feld zur Angabe einer abweichenden Postzustellungsvereinbarung gegeben ist. Es liegt daher ein Verstoß gegen § 864a ABGB vor.

Der OGH verwies außerdem darauf, dass im Gegensatz zu einem Hausbrieffach nicht ein "regelmäßiger Internetzugang" vorausgesetzt werden könne und Konsumenten, welche die Informationserteilung per Mail nicht erwarten die Mails möglicherweise nicht in regelmäßigen Abständen abgerufen werden.

Klausel 4
Klausel 4
(altes Kartenantragsformular, "Abbuchungsauftrag [...]", Punkt 2.5.):

"Weiters erkläre(n) ich/wir die Informationen gemäß § 26 iVm § 28 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) sowie gemäß §§ 5 und 8 Fern Finanzdienstleistungs Gesetz (FernFinG) iVm § 26 ZaDiG und die Geschäftsbedingungen vor Unterfertigung dieses Kartenantrages erhalten und gelesen zu haben. Mit dem Inhalt dieser Geschäftsbedingungen bin/sind ich/wir einverstanden."

Diese Klausel wurde vom OGH als gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG verstoßend beurteilt, da dem Konsumenten eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von Gesetzes wegen gar nicht trifft.

Konkret wurde ausgeführt, dass der Unternehmer die Kenntnisnahme sowie Zustimmung zu AGB, auf die er sich berufen möchte, beweisen muss. Wird jedoch schon eine Bestätigung in den AGB getroffen, dass eine Kenntnisnahme sowie Zustimmung vorliegt, so legt dies einem Konsumenten eine Beweislast auf die er von Gesetzes wegen nicht hat. Es besteht nämlich auch die Möglichkeit, dass zB gar keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme gegeben war. Die Klausel ist daher unzulässig.

Klauseln 6 und 20
Klausel 6
(Punkt 5.3. AGB alt):

"Zahlungsanweisungen auf elektronischem Weg darf der Karteninhaber nur in sicheren Systemen durchführen. P***** wird sichere Systeme im Internet unter www.k*****.at nennen."

Klausel 20 (Punkt 5.3. AGB neu, Nachfolgeklausel zu Klausel 6):

"Zahlungsanweisungen auf elektronischem Weg darf der Karteninhaber nur in sicheren Systemen durchführen, die dem Zweck dienen, die Daten des Karteninhabers und seine personalisierten Sicherheitsmerkmale vor der Ausspähung und missbräuchlichen Verwendung durch Dritte zu schützen. Als sicheres System gilt derzeit das 3 D Secure Verfahren (Verified by Visa bzw. MasterCard Secure Code). Im Rahmen des 3 D Secure Verfahrens wird der Karteninhaber mittels eines selbstgewählten Passworts zweifelsfrei als rechtmäßiger Karteninhaber identifiziert.

Die Registrierung zum 3 D Secure Verfahren ist kostenlos auf www.k*****.at möglich. So Sie im 3 D Secure Verfahren registriert sind, ist Ihnen die Verwendung dieses sicheren Verfahrens bei Vertragsunternehmen, die ebenfalls das 3 D Secure Verfahren anbieten, möglich.

Unabhängig davon, ob der Händler (das Vertragsunternehmen) das 3 D Secure Verfahren anbietet oder nicht, ist der Karteninhaber bei der Datenweitergabe dazu verpflichtet, darauf zu achten, dass Daten nur mit dem Verbindungsprotokoll https (Hyper Text Transfer Protocol Secure) übertragen werden."

Gegenständliche Klauseln wurde vom OGH als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG bewertet.

Die Haftungsregelungen bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen werden "zwingend und abschließend" in § 44 Abs 2 ZaDiG dargestellt, wobei auf die missbräuchliche Verwendung eines Zahlungsinstrumentes abgestellt wird. Ein solches Zahlungsinstrument wird in § 3 Z 21 ZaDiG erläutert und als "jedes personalisierte Instrument oder jeden personalisierten Verfahrensablauf, das oder der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das oder der vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen".

Kommt es bei Zahlungsvorgängen, ohne Zahlungsinstrument iSd § 3 Z 21 ZaDiG, zu missbräuchlichen Transaktionen, so trägt das Risiko dafür primär der Zahlungsdienstleister. Kein Zahlungsinstrument iSd § 3 Z 21 ZaDiG liegt auch dann vor, wenn keine personalisierten Sicherheitsmerkmale zum Einsatz kommen. Die Freistellung des Kunden von der Haftung wird damit begründet, dass der Zahlungsdienstleister, wenn es zu einer Bestreitung der Autorisierung durch den Zahlungsdienstnutzer kommt, nicht den ihm in § 34 Abs 3 Z 1 ZaDiG auferlegten Nachweis erbringen kann, dass eine Authentifizierung des Zahlungsvorgangs gem § 3 Z 17 ZaDiG vorlag.

Wenn bei Kreditkartenzahlungen keine personalisierten Sicherheitsmerkmale verwendet werden, so wird die Kreditkarte auch nicht als personalisiertes Zahlungsinstrument zu qualifizieren sein. Dies wäre dann der Fall, wenn zB Name, Adresse oder auf der Karte angeführten Nummern verwendet werden, da es sich dabei um keine personalisierten Sicherheitsmerkmale handelt. Bei Internetzahlungen/Telefonzahlungen mittels Kreditkarte und Angabe von Kreditkartennummer, Verfallsdatum und Prüfzahl, kommt es nicht zur Verwendung der Kreditkarte als personalisiertes Zahlungsinstrument und auch nicht zur Verwendung von personalisierten Sicherheitsmerkmalen, da diese Daten nicht als "geheim" qualifiziert werden können. Wird daher ein Zahlungsvorgang, aufgrund der "missbräuchlichen Verwendung dieser rechtswidrig erlangten Informationen", eingeleitet, so ist dies nicht von der "missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments iSd § 44 Abs 2 ZaDiG" erfasst.

Durch die Klausel wird jedoch der Eindruck erweckt, dass bei Schäden die durch den Einsatz der Karte von unberechtigten Dritten (die nicht geheime Daten ausgespäht haben) in "nicht sicheren Systemen", davon abweichend, eine Haftung des  Konsumenten bestehen könnte. Dies stellt jedoch eine Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG dar.

Die Klausel ist jedoch auch dahingehend intransparent, da unklar bleibt, dass es sich bei dem "3-D Secure Verfahren" um das einzig sichere System handle, sowie unklar bleibt, ob die Aufzahlung als abschließend oder beispielhaft zu werten ist. Außerdem findet sich der Verweis, dass auf das Verbindungsprotokoll "https" geachtet werden muss, wodurch suggeriert wird, dass eine Verwendung der Karte ohne "3-D Secure Verfahren" zulässig wäre bzw ohne "https" das "3-D Secure Verfahren" nicht verwendet werden darf. Es liegt daher Intransparenz vor.

Klauseln 7, 22 und 33
Klausel 7
(Punkt 8. AGB alt):

"8.1. P***** hat keinen Einfluss darauf, ob einzelne Vertragsunternehmen die Karte akzeptieren. Technische Störungen können in Einzelfällen dazu führen, dass Transaktionen nicht durchgeführt werden können.

8.2. P***** haftet für den Ersatz von Schäden, die einem Karteninhaber durch die Nichtannahme der Karte, die Ablehnung von Transaktionen oder durch technische Störung entstehen, falls P***** diese verschuldet verursacht hat."

Klausel 22 (Punkt 8.1. AGB neu):

"8.1. P***** hat keinen Einfluss darauf, ob einzelne Vertragsunternehmen die Karte akzeptieren."

Klausel 33 (Punkt 19.3. AGB neu):

"19.3. Technische Störungen, die auftreten, bevor der Auftrag bei der P***** eingelangt ist, können in Einzelfällen dazu führen, dass Transaktionen nicht durchgeführt werden können. Solche technischen Störungen sowie die Nichtakzeptanz einer Karte bzw die Ablehnung einer Transaktion durch einzelne Vertragsunternehmen können dazu führen, dass ein Zahlungsauftrag P***** nicht zugeht. Dies hat zur Folge, dass kein Zahlungsvorgang ausgelöst wird und keine Zahlung durch P***** erfolgt."

Diese Klausel wurde als gegen § 46 Abs 3 bis Abs 5 ZaDiG verstoßend. Die Klausel führt zu einer verschuldensabhängigen Haftung des Unternehmens, wobei keine Einschränkung auf Fälle des Nichteinlangens des Zahlungsauftrags vorliegt.

Bei vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgängen (sogenannten "Pull-Zahlungen") trägt gem § 46 ZaDiG bei fehlerhaften oder nicht erfolgten Zahlungsvorgängen primär der Zahlungsdienstleister des Empfängers bis zum Einlangen des Zahlungsauftrags beim Zahlungsdienstleister des Zahlers das Haftungsrisiko. Wenn es keine Haftung des Zahlungsdienstleisters des Empfängers gibt, dann kommt es zur Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers gem § 46 Abs 4 ZaDiG.

Den Zahlungsdienstleister des Zahlers trifft daher die Haftung für sämtliche Fehler die sich zwischen Eingang des Zahlungsauftrags bei ihm und Eingang der Zahlung beim Zahlungsdienstleister des Empfängers ereignen. Eine Haftung des Unternehmens besteht daher bei "Pull-Zahlungen" ab dem Zeitpunkt, ab dem der Zahlungsauftrag einlangt. Es handelt sich dabei um eine verschuldensunabhängige Haftung, welche in Höhe des Zahlungsvorgangs inklusive Entgelte und Zinsen, welche aufgrund des fehlerhaften/unterbliebenen Zahlungsvorgangs entstanden sind. Die gegenständliche Klausel stellt jedoch lediglich auf die Haftung für die fehlerhafte Durchführung von Zahlungsvorgängen ab. Eine Einschränkung auf Fälle des Nichteinlangens des Zahlungsauftrags wird nicht vorgenommen.
Es kommt daher zu einem Verstoß gegen § 46 Abs 3 bis Abs 5 ZaDiG.

Klausel 8
Klausel 8
(Punkt 9.2. AGB alt   nur der hervorgehobene Teil ist Gegenstand des Unterlassungsbegehrens):

"9 Obliegenheiten und Haftung des Karteninhabers [...]
9.2. Der Karteninhaber ist dabei insbesondere verpflichtet, die Karte sorgfältig und von der PIN, die geheim zu halten ist, getrennt zu verwahren. Keine sorgfältige Verwahrung ist insbesondere [...] die Aufzeichnung der PIN, insbesondere auf der Karte."


Diese Klausel verstößt gegen § 36 Abs 1 ZaDiG, da ein generelles Verbot der Notierung des PINs vorliegt. Der OGH verwies auch auf die Entscheidung 1 Ob 88/14v. Das Verbot der Klausel ist jedoch "sozial inadäquat und somit unzumutbar", womit die Klausel gegen § 36 Abs 1 ZaDiG verstößt.

Klausel 9 und Klausel 14
Klausel 9 (Punkt 10.3.2. der AGB alt, angefochten ist nur der hervorgehobene Teil):

"10. Sperre der Karte:
10.1. Der Karteninhaber ist jederzeit berechtigt, die Sperre seiner Karte zu verlangen. In den Fällen des Punktes 9.3. ist der Karteninhaber vertraglich verpflichtet, die Sperre seiner Karte zu verlangen. [...] P***** ist verpflichtet, in beiden Fällen die Karte zu sperren.

10.2. P***** ist berechtigt die Karte ohne Mitwirkung des Karteninhabers zu sperren wenn [...]

10.2.3. der Karteninhaber seinen gegenüber P***** aus der Verwendung der Karte oder Kartendaten entstehenden Zahlungspflichten nicht nachkommen kann oder seine Bonität sich wesentlich verschlechtert hat [...]

10.3.2. Der Karteninhaber hat in den Fällen der Punkte 10.1. und 10.2.3. die Kosten der Sperre zu tragen."

Klausel 14 (Punkt 18.3. AGB alt):

"Sperrentgelt EUR 17,00."

Zu dieser Klausel wurde erläutert, dass das ZaDiG den "weiten Entgeltbegriff" beinhaltet, welcher sowohl die "Entgelte im engeren Sinn", als auch "einen Aufwandersatz" erfasst. Bei Zahlungsdienstleistungen kann lediglich dann ein Entgelt verrechnet werden, sofern dieses iSd § 28 Abs 1 Z 3 lit a oder § 32 Abs 1 ZaDiG "wirksam vereinbart worden ist". Aufwandersatzansprüche können nur in den Fällen des § 27 Abs 3 ZaDiG verrechnet werden.

Der Zahlungsdienstnutzer muss gem § 36 Abs 2 ZaDiG den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsmittels unverzüglich seiner Anzeigepflicht nachkommen, wobei den Zahlungsdienstleister die Verpflichtung gem § 35 Abs 1 Z 3 ZaDiG trifft, konkret die Sperrung des Zahlungsmittels nach einer derartigen Anzeige. Diese Sperre wird als "sonstige Nebenpflicht" gem § 27 Abs 3 ZaDiG qualifiziert, wobei aufgrund der fehlenden Auflistung im Ausnahmekatalog des § 27 Abs 3 ZaDiG eine separate Entgeltverrechnung nicht erfolgen darf.

Der OGH verwies hier zudem auf die bereits vorliegende Entscheidung 9 Ob 26/ 15m.

Wird bei Sperren, welche "der Zahlungsdienstleister von sich aus tätigt" ein Entgelt verrechnet, so liegt ein Verstoß gegen § 27 Abs 3 ZaDiG vor.

Klausel 10
Klausel 10
(Punkt 11.1. AGB alt):

"Der Karteninhaber erhält mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung über die mit der Karte in Anspruch genommenen Leistungen. Sofern er nicht binnen 42 Tagen nach Zustellung der Abrechnungen schriftlich widerspricht, anerkennt er diese dem Grunde und der Höhe nach. Dies berührt nicht die Ansprüche des Karteninhabers gegen das Vertragsunternehmen. P***** verpflichtet sich, in der Abrechnung auf die 42 tägige Frist und auf die Auslegung des Verhaltens des Karteninhabers ausdrücklich hinzuweisen."

Der OGH stellte zu dieser Klausel klar, dass eine Prüfpflicht hinsichtlich nicht autorisierter/fehlerhafter Zahlungsvorgänge nicht besteht und verwies dabei auf die Materialien (RV 207 BlgNr 24. GP 41), sowie auf einige Entscheidungen (1 Ob 244/11f, 9 Ob 7/15t).

Kommt der Zahlungsdienstleister den Pflichten gem §§ 31-33 ZaDiG nach, so endet diese Frist zur Berichtigung gem § 36 Abs 3 ZaDiG nach 13 Monaten, ab der Belastung.

Die gegenständliche Klausel sieht jedoch eine 42-tägige Frist, ab Zustellung der Abrechnung vor, wobei dies gegen § 36 Abs 3 ZaDiG verstößt. Es fehlt eine Anknüpfung an die "Feststellung der Fehlerhaftigkeit",  womit die "Feststellung eines fehlerhaften bedenklichen Zahlungsvorgangs" überhaupt erst ermöglicht wird. Lediglich in dieser Konstellation wird die Frist verlängert, während  bei sämtlichen, anderen Fällen eine unzulässige Verkürzung von 13 Monate auf 42 Tage vorgenommen wird.

Klauseln 11 und 26
Klausel 11
(Punkt 12. AGB alt):

"Die Rechnungslegung durch P***** (Punkt 11.) erfolgt in Euro. Rechnungen eines Vertragsunternehmens, die auf eine Fremdwährung lauten, werden zu einem von P***** gebildeten und auf der Homepage der P***** mit der Adresse www.k*****.at abrufbaren Kurs in Euro umgerechnet. P***** sagt zu, dass der von ihr gebildete Kurs für den Karteninhaber gleich oder günstiger ist als der in Punkt 18.6. genannte Vergleichskurs für dieselbe Währung zum selben Tag. Gibt es für denselben Tag keinen Vergleichskurs, so ist der Kurs des kalendermäßig nächsten   vorhergehenden -Tages heranzuziehen.

18.6.: Vergleichskurs gemäß Punkt 12.: Verkauf Fremdwährung der ***** Bank ***** AG"

Klausel 26 (Punkt 12. AGB neu):

"Fremdwährung: Die Rechnungslegung durch P***** (Punkt 11.) erfolgt in Euro. Rechnungen eines Vertragsunternehmens, die auf eine Fremdwährung lauten, werden zu einem von P***** gebildeten und auf der Homepage der P***** www.k*****.at abrufbaren Kurs in Euro umgerechnet. P***** sagt zu, dass der von ihr gebildete Kurs für den Karteninhaber gleich oder günstiger ist als der in Punkt 18.5. genannte Referenzwechselkurs für dieselbe Währung zum selben Tag. An den Karteninhaber werden nicht nur Erhöhungen, sondern auch Senkungen des Wechselkurses weitergegeben.

Der Stichtag der Umrechnung ist der dem Buchungstag vorangegangene Bankwerktag. Der Buchungstag ist der in der Abrechnung ("Monatsabrechnung") in der Spalte "Buchung am" aufscheinende transaktionsbezogene Tag.

18.5. Referenzwechselkurs gemäß Punkt 12.: Verkauf Fremdwährung der ***** Bank ***** AG"

Eine Änderung der Zinssätze sowie Wechselkurs kann gem § 29 Abs 2 ZaDiG unmittelbar angewandt werden, wenn es eine Vereinbarung im Rahmenvertrag gibt und die Änderungen auf den vereinbarten Referenzzinssätzen/Referenzwechselkursen gem § 28 Abs 1 Z 3 lit b und lit c ZaDiG basieren.

Zum Referenzwechselkurs findet sich in § 3 Z 16 ZaDiG zwar keine direkte Bestimmung hinsichtlich der Berechnungsmethoden, jedoch kann gem § 28 Abs 1 Z 3 ZaDiG, sowie aus Art 42 Abs 3 lit b RL 2007/64/EG ein Erfordernis abgeleitet werden, den "maßgeblichen Stichtag", den Index, sowie "die Grundlage für die Bestimmung des Referenzwechselkurs" mitzuteilen. Die Zinssätze oder Wechselkurse müssen neutral ausgeführt werden und ihre Berechnung darf Verbraucher nicht benachteiligen. Es muss konkret eine "zweiseitige Handhabung" der Änderungsklausel beachtet werden (ErläutRV 207 BlgNr 24, GP 36).

Ähnliche Klauseln wurden bereits vom OGH wegen eines Verstoßes gegen § 29 Abs 3 ZaDiG als unzulässig beurteilt, da dort ein Referenzwechselkurs gänzlich fehlte und auch ein Index bzw die Grundlage zur Bestimmung nicht aufschienen, sondern lediglich auf die Homepage verwiesen wurde (1 Ob 105/14v, 9 Ob 26/15m).

Der OGH verwies hier abermals auf 9 Ob 26/15m, wonach die Preisklarheit für Konsumenten gem § 27 iVm 28 Abs 1 Z 3 ZaDiG zu gewährleisten ist.

AGB-Regelungen haben daher "so klar und vorhersehbar wie möglich" formuliert zu sein.

Die konkrete Errechnung des selbstständig gebildeten Referenzwechselkurses bzw die Parameter für eine Änderung werden hier nicht transparent dargestellt.

Der OGH beurteilte diese Klausel als unzulässig, da ein Stichtag für die Umrechnung nicht ersichtlich ist, wodurch eine Unvollständigkeit für die Regelung hinsichtlich Fremdwährungstransaktionen vorliegt. Auch aus Klausel 26 lässt sich dieser Umrechnungsstichtag nicht erkennen, da lediglich nachträglich eine Information zu diesem Stichtag geliefert wird.

Klausel 13 und 28
Klausel 13
(Punkt 15.2. AGB alt - nur der hervorgehobene Teil der Klausel ist Gegenstand des Unterlassungsbegehrens):

"15. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Leistungsumfangs und der Entgelte:

15.1. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, des Leistungsumfangs sowie der Entgelte werden dem Karteninhaber an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse zur Kenntnis gebracht. Diese Verständigung hat in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erfolgen, sofern dies mit dem Karteninhaber vereinbart wurde.

15.2. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Karteninhaber nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung schriftlich widerspricht";

Klausel 28 (Punkt 15.2. AGB neu):

"15. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Leistungsumfangs und der Entgelte:

15.1. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, des Leistungsumfanges sowie der Entgelte werden dem Karteninhaber an die P***** zuletzt bekannt gegebene Adresse (E Mail Adresse) zur Kenntnis gebracht. Diese Verständigung hat in Papierform oder, sofern dies vorher mit dem Karteninhaber vereinbart wurde, auf einem anderen dauerhaften Datenträger (zB E Mail) zu erfolgen.

15.2. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Karteninhaber nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung widerspricht."

Der OGH verwies bei dieser Klausel auf die ständige Rechtsprechung zu derartigen Klauseln (2 Ob 131/12x, 9 Ob 26/15m, 1 Ob 210/12g, 4 Ob 27/13v, 8 Ob 58/14h, 9 Ob 26/15m) und erläuterte, dass eine "nicht näher konkretisierte und unbeschränkte Möglichkeit der Vertragsänderung mittels Erklärungsfiktion als intransparent" beurteilt wird. Im Hinblick auf 8 Ob 58/14h wurde nochmals klargestellt, dass weder Art 42 Z 6 lit a noch Art 44 Abs 1 der RL 2007/64/EG eine Regelung hinsichtlich des Zustandekommens der Vereinbarung einer Erklärungsfiktion enthalten. Vielmehr wird eine derartige Vereinbarung bereits vorausgesetzt.

Ob eine derartige Vereinbarung wirksam abgeschlossen wurde wird durch die Richtlinie nicht geregelt.

Klauseln 18 und 32
Klausel 18
(Punkt 3.3. AGB neu):

"Austausch der Karte:
Wünscht der Karteninhaber während der Gültigkeitsdauer einer Karte, aus welchem Grund auch immer, einen Austausch seiner Karte, hat er P***** ein Entgelt gemäß Punkt 18.11. zu bezahlen. Dieses Entgelt schuldet der Karteninhaber jedoch nicht, wenn der Austausch aufgrund eines P***** zurechenbaren Defektes oder eines sonstigen P***** zurechenbaren Grundes für den Austausch der Karte notwendig ist."

Klausel 32 (Punkt 18.11. AGB neu):

"Entgelt für den Kartentausch gemäß Punkt 3.3.: EUR 9,00."

Der OGH erklärte diese Klausel als gesetzwidrig, da in jedem Fall eines vom Karteninhaber gewünschten Austausches ein Austauschentgelt verrechnet wird, ausgenommen der Defekt oder Grund wäre dem Unternehmen zuzurechnen.

Der OGH stimmte dem Berufungsgericht dahingehend zu, dass die Neuausstellung einer Karte "nicht aus modischen Erwägungen" stattfindet, sondern auf einer Funktionsunfähigkeit oder einem Verlust/Diebstahl beruht.
Gem § 37 Abs 4 ZaDiG besteht die Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters die Sperre bei Wegfall dieser Gründe aufzuheben bzw das Zahlungsinstrument zu ersetzen. Es handelt sich um eine unentgeltliche Nebenpflicht des Zahlungsdienstleisters gem § 27 Abs 3 ZaDiG. Dieser Fall wäre jedoch ebenfalls von der Klausel erfasst.

Klausel 19
Klausel 19
(Punkt 3.4.2. AGB neu; nur der hervorgehobene Teil ist Gegenstand des Unterlassungsbegehrens):

"Auflösung durch P*****:
P***** ist berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Der Karteninhaber ist damit einverstanden, dass die Kündigung in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgen kann, sofern dies mit dem Karteninhaber vereinbart wurde."


Gem § 30 Abs 3 ZaDiG kann die Kündigung eines unbefristeten Rahmenvertrags durch den Zahlungsdienstleister unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist gem § 26 Abs 1 Z 1 ZaDiG  in der vereinbarten Form erfolgen. Möglich sind diesbezüglich Mitteilungen in Papierform, oder bei Einverständnis auch auf einem dauerhaften Datenträger anderer Art.

Diese Klausel wurde als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG beurteilt, da der Passus "der Karteninhaber ist damit einverstanden" auch im Sinne einer Zustimmung zu einer anderen Übermittlungsart der Kündigung als in Papierform verstanden werden kann sowie jedenfalls den konkreten Inhalt der Zustimmung unklar macht.

Klausel 21
Klausel 21
(Punkt 6.2. AGB neu):

"Die Anweisung erfolgt unwiderruflich durch Eingabe der PIN, oder Unterfertigung eines Leistungsbelegs oder Betätigung der dafür vorgesehenen technischen Einrichtung (zB das Drücken der OK Taste von Zahlungsterminals), oder durch sonstige Verwendung der Karte oder Kartendaten ohne Eingabe der PIN oder Unterfertigung eines Leistungsbeleges zu Zahlungszwecken (an Zahlungs statt) bei Zahlungsterminals (zB bei kontaktlosem Vorbeiziehen der Karte an einem Zahlungsterminal) oder anderen technischen Geräten (zB Telefon, Fax), soweit in besonderen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist."

Diese Klausel beurteilte der OGH als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
Gem § 40 Abs 2 ZaDiG ist ein Widerruf von vom/über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgängen nach Übermittlung des Zahlungsauftrags/der Zustimmung zur Ausführung nicht mehr möglich.

Liegt eine Lastschrift vor, so besteht die Möglichkeit bis längstens zum Ende des Geschäftstages vor dem jeweiligen Belastungstag einen Widerruf des Zahlungsauftrags einzuleiten. § 40 Abs 3 ZaDiG sieht vor, dass ein Widerruf gem Abs 1 und Abs 2 ZaDiG möglich ist, wenn eine Vereinbarung/Zustimmung vorliegt. 

Das entscheidende Kriterium für die Unwiderruflichkeit ist im Rahmen von vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungen die Übermittlung des Zahlungsauftrags bzw der Zustimmung zur Ausführung.

Die Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG wird hier dadurch ausgelöst, dass bei dieser Klausel kein Fokus auf die Unwiderruflichkeit gelegt wird. Dabei handelt es sich bei diesem Element jedoch um das entscheidende Kriterium. Die Klausel enthält laut OGH durch "sehr unbestimmte Formulierungen" einige "zusätzliche Unklarheiten".

Dies insbesondere deswegen, da zum praktisch bedeutsamsten Fall, nämlich der Internetzahlung keine Hinweise zur Unwiderruflichkeit gegeben werden. Auch für die Verwendung im Falle eines Zahlungsterminals fehlen Angaben zur Unwiderruflichkeit. Zudem wird die Möglichkeit eingeräumt in den AGB andere Regelungen vorzusehen. Eine Offenlegung hinsichtlich des Erfordernisses der Vereinbarung eines späteren Zeitpunkts der Unwiderruflichkeit, fehlt.

Klausel 27
Klausel 27
(Punkt 15.1. AGB neu, Nachfolgeklausel zu Klausel 12):

"Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, des Leistungsumfanges sowie der Entgelte werden dem Karteninhaber an die P***** zuletzt bekannt gegebene Adresse (E Mail Adresse) zur Kenntnis gebracht. Diese Verständigung hat in Papierform oder, sofern dies vorher mit dem Karteninhaber vereinbart wurde, auf einem anderen dauerhaften Datenträger (zB E Mail) zu erfolgen."

Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zu Klausel 12 verwiesen werden.

Klausel 29
Klausel 29
(Punkt 16. AGB neu):

"Änderung der Adresse und der E Mail Adresse des Karteninhabers:
Der Karteninhaber ist verpflichtet, jede Änderung seiner Adresse (E Mail Adresse) P***** schriftlich bekannt zu geben. Hat der Karteninhaber seine Adresse (E Mail Adresse) geändert, die Änderung aber P***** nicht mitgeteilt, so wird eine Erklärung von P***** gegenüber dem Karteninhaber zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem sie ohne die Adressänderung (Änderung der E Mail Adresse) bei regelmäßiger Beförderung dem Karteninhaber an der bekannten Adresse (E Mail Adresse) zugegangen wäre."


Hier verwies der OGH auf die Ausführungen zu 7 Ob 84/12x und teilte mit, dass diese Grundsätze auch hier anzuwenden sind. Denn für das Unternehmen ist es möglich, losgelöst von einer Vereinbarung, die Art der Zustellung zu wählen. Die Klausel ist daher unzulässig.

Klausel 31
Klausel 31
(Punkt 18.7. AGB neu):

"Mahnspesen:
1. Mahnung: EUR 20,00
2. Mahnung: EUR 40,00
jede weitere Mahnung: EUR 60,00."


Diese Klausel erfasst auch jene Fälle, in denen ein Konsument am Zahlungsverzug kein Verschulden trifft, weswegen eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB vorliegt.

Klausel 35
Klausel 35
(Punkt 9.5.2. AGB neu):

"9.5. Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
[...]
9.5.2. Beruht der nicht autorisierte Zahlungsvorgang auf der missbräuchlichen Verwendung der Karte oder der Kartendaten, so ist der Karteninhaber P***** zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der P***** infolge des nicht autorisierten Zahlungsvorganges entstanden ist, wenn er ihn in betrügerischer Absicht ermöglicht hat oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ausgabe und Nutzung der Karte oder der Kartendaten herbeigeführt hat. Wurden diese Pflichten und Bestimmungen vom Karteninhaber nur leicht fahrlässig verletzt, so ist seine Haftung für den Schaden auf den Betrag von EUR 150,00 beschränkt. Bei einer allfälligen Aufteilung der Schadenstragung zwischen P***** und dem Karteninhaber sind insbesondere die Art der personalisierten Sicherheitsmerkmale sowie die Umstände, unter denen der Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments stattgefunden hat, zu berücksichtigen."


Der OGH beurteilte die gegenständliche Klausel als gegen § 44 Abs 3 ZaDiG verstoßend, da sie eine Haftung, auch für jene missbräuchlichen Transaktionen suggeriert, bei denen keine personalisierten Daten zum Einsatz kommen. Es bedarf jedoch zur Entstehung der Haftung des Zahlungsdienstnutzers eine "missbräuchliche Verwendung eines Zahlungsinstruments", welche beim Einsatz von nicht personalisierten Daten, zB im Internet, am Telefon, nicht vorliegt. Somit kommt es zu einem Verstoß gegen § 44 Abs 2 ZaDiG.

OGH 21.04.2016, 9 Ob 31/15x
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Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien

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