Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes nimmt die Karma Werte GmbH Darlehen von Verbrauchern auf. Dh Kreditgeber ist der Verbraucher und Kreditnehmer die Karma Werte GmbH. Der VKI prüfte die Darlehensbedingungen. 11 Klauseln daraus wurden eingeklagt. Das Gericht stufte alle als gesetzwidrig ein.
1. Der DG hat die Änderung der Monatsraten drei Wochen vor Wirksamkeit der Änderung dem DN mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. (§ 2.2. letzter Satz AGB)
Nach § 6 Abs 1 Z 4 KSchG darf eine vom Verbraucher dem Unternehmer abgegebene Anzeige oder Erklärung keiner strengeren Form als der Schriftform oder besonderen Zugangserfordernissen unterworfen werden. Das Erfordernis eines eingeschriebenen Briefes stellt ein besonderes Zugangserfordernis dar, dass über die gesetzlich vorgeschriebenen allgemeinen Zugangserfordernisse hinausgeht. Daher liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 4 KSchG vor.
2. Der DG ist berechtigt diesen Darlehensvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten jeweils zum 31.12. ordentlich zu kündigen. (§ 5.1.S 1 AGB)
Nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen iSd § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist. Der beklagten Partei ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern eine derart lange Kündigungsfrist sachlich gerechtfertigt ist. Selbst für den Fall der gleichzeitigen Kündigung sämtlicher Darlehen bedarf es keines Zeitraumes von (je nach Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung) zumindest einem Jahr, um etwa über herkömmliche Wege (Banken etc.) eine alternative Finanzierung zu erlangen.
Die Klausel ist auch intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG: Aus dem Darlehensvertrag ergibt sich ein Kündigungsverzicht für die Dauer von vier Jahren. Je nach Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages kann dies dazu führen, dass eine Kündigung aufgrund der Kündigungsfrist von einem Jahr und dem Kündigungstermin am 31.12. erst nach sechs Jahren wirksam wird.
Entgegen dem gegenüber einem durchschnittlichen Verbraucher entstehenden Eindruck, dass er sich für einen Zeitraum von zumindest vier Jahren bindet, kann dies im Fall, dass der Darlehensvertrag am 1. Jänner zu laufen beginnt, eine Bindung des Darlehensgebers von tatsächlich sechs Jahren bewirken.
Darauf wird nicht ausdrücklich hingewiesen. Für einen durchschnittlichen Verbraucher ist dies auch nicht ohne weiteres erkennbar.
3. Die ordentliche Kündigung hat schriftlich per eingeschriebenen Brief zu erfolgen.(§ 5.1.S 2 AGB)
Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 4 KSchG. S Klausel 1.
4.a) Wurde die vertraglich vereinbarte Gesamtsumme im Zeitpunkt des Kündigungsendtermins noch nicht vollständig an den DN bezahlt, erhält der DG den Rückzahlungsbetrag abzüglich der pauschalierten Ersatzleistung iSd § 6 der Darlehensbedingungen unter Berücksichtigung des § 9 der Darlehensbedingungen ausbezahlt. (§ 5.4 AGB)
4.b) Durch die nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Nachrangdarlehensvertrages, insbesondere im Fall der vorzeitigen Beendigung vor der vollständigen Erfüllung der vertraglich vereinbarten Gesamtsumme, erleidet der DN einen Nachteil. Dieser Nachteil wird durch eine pauschalierte Ersatzleistung ausgeglichen. Die pauschalierte Ersatzleistung berechnet sich wie folgt: Es ist der Differenzbetrag zwischen sämtlichen Einzahlungen und der vertraglich vereinbarten Gesamtsumme zu errechnen. Die pauschalierte Ersatzleistung beträgt 25% des ermittelten Differenzbetrages. Die pauschalierte Ersatzleistung wird insbesondere zur Deckung des nicht vollständig geleisteten Agios, der laufenden Vertriebs- und Bearbeitungskosten sowie dem angefallenen administrativen Aufwand aufgrund der vorzeitigen Auszahlung des langfristig verplanten Kapitals verwendet. Der Anspruch des DN gegenüber dem DG auf Zahlung der pauschalierten Ersatzleistung entsteht in den Fällen des Punkt 4, Punkt 5 und Punkt 6 dieser Darlehensbedingungen im Zeitpunkt der Beendigung
des Darlehensvertrages. Die pauschalierte Ersatzleistung wird gemäß § 5 vom Rückzahlungsbetrag in Abzug gebracht. Übersteigt die pauschalierte Ersatzleistung den Rückzahlungsbetrag, so verpflichtet sich der DG diesen Differenzbetrag binnen 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch den DN zu bezahlen. (§ 6 AGB)
5. Der DG kann das qualifizierte Nachrangdarlehen jederzeit aus wichtigen Gründen (außerordentliche Kündigung) kündigen. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung endet der Vertrag mit Zugang der Kündigungserklärung beim DN. Die außerordentliche Kündigung hat schriftlich per eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Der DG erhält den Rückzahlungsbetrag gemäß den Bestimmungen des § 9 der Darlehensbedingungen ausbezahlt, wenn dieser einen in der Sphäre des DN liegenden wichtigen Grund behauptet und schlüssig darlegen kann. Festgehalten wird, dass eine Verschlechterung der Finanz- oder Vermögenslage des DNs kein wichtiger Grund zu einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages ist. In allen anderen Fällen erhält der DG den Rückzahlungsbetrag abzüglich der pauschalierten Ersatzleistung iSd § 6 der Darlehensbedingungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 9 der Darlehensbedingungen ausbezahlt. (§ 5.5. AGB)
Die Klauseln 4a, 4b und 5 regeln eine pauschalierte Schadenersatzverpflichtung des Darlehensgebers für den Fall der ordentlichen (Klausel 4a) bzw. außerordentlichen (Klausel 5) Kündigung, sofern der vereinbarte Darlehensbetrag noch nicht zur Gänze bezahlt wurde, sowie die Höhe des Schadenersatzes (Klausel 4b).
Nach st Rsp ist die Begründung verschuldensunabhängiger Schadenersatzpflichten gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB. Sowohl die Klausel 4 als auch die Klausel 5 im Bezug beinhalten verschuldensunabhängige Schadenersatzpflichten des Darlehensgebers, sodass sie gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB sind.
Aber auch die Höhe der Ersatzleistung (Klausel 4b) ist gröblich benachteiligend. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich hier lediglich nach dem Zeitraum der Kündigung richtet und nicht nach dem tatsächlichen damit verbundenen Aufwand oder Schaden der beklagten Partei.
Bei der Vereinbarung einer sehr langen Zeitspanne, in der der Darlehensgeber seine Zahlungen zu leisten hat, ist auch nach einer Zeitspanne von 10 Jahren noch eine sehr hohe
Schadenersatzverpflichtung mit einer Kündigung verbunden. Offenbar dient die Höhe der pauschalierten Ersatzleistung nicht der Abdeckung eines realen Aufwandes oder Schadens, sondern versucht, Kündigungen durch Darlehensgeber zu verhindern. ZB sind bei einem vereinbarten Darlehensbetrag EUR 66.000,00, monatliche Raten EUR 100,00 nach 10 Jahren EUR 12.000,00 bezahlt. Die pauschale Entschädigung betrüge EUR 13.500,00 (noch offen: EUR 54.000,00; davon 25%). Diese steht in keiner Relation zum tatsächlichen der beklagten Partei entstandenen Aufwand. Die Bestimmung ist daher gröblich benachteiligend.
6. Der DG tritt für den Fall der Insolvenz hiermit mit seinen Forderungen unwiderruflich im Rang hinter sämtliche Forderungen gegenwärtiger und zukünftiger anderer Gläubiger (mit Ausnahme der Gläubiger, die ebenfalls Nachranggläubiger sind) zurück. Der DG kann seine Forderungen aus dem Nachrangdarlehensvertrag nicht vor, sondern nur gleichrangig mit den
Einlagenrückgewähransprüchen der Karma Werte GmbH verlangen (qualifizierter Rangrücktritt).
Außerhalb der Insolvenz verpflichtet sich der DG, seine Forderungen so lange und soweit nicht geltend zu machen, wie die teilweise oder vollständige Befriedigung dieser Forderung zu einer zum Insolvenzantrag verpflichtenden Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des DNs führen würde. Die Forderungen des DGs können außerhalb einer Insolvenz nur nachrangig, und zwar nach Befriedigung aller anderen nicht gleichrangigen Gläubiger und erst nach Beendigung einer allenfalls vorliegenden Krise, befriedigt werde. Der DN befindet sich in einer Krise, wenn die Eigenmittelquote (§ 23 Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) der Gesellschaft weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre betragen. (§ 8 AGB)
Die Nachrangvereinbarung hat für den Darlehensgeber zur Folge, dass er im Fall einer ernsten finanziellen Krise der beklagten Partei nicht mit einer Rückzahlung des Darlehens oder der Zahlung von Zinsen rechnen kann. Im schlechtesten Fall bedeutet dies den Totalverlust des Darlehensbetrags.
Diese Klausel widerspricht den dispositiven gesetzlichen Regelungen in Bezug auf Darlehensverträge, sodass es zur Zulässigkeit der Klausel einer sachlichen Rechtfertigung bedarf. Die beklagte Partei sieht eine solche darin, dass qualifizierte Nachrangdarlehen vom Gesetzgeber im Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz - AltFG) ausdrücklich vorgesehen sei.
Eine solche Klausel greift massiv in grundlegende dispositive Regelungen ein, indem das unternehmerische Risiko auf den Darlehensgeber im Umfang der Finanzierung übertragen wird, während er in keiner Weise am unternehmerischen Erfolg der beklagten Partei partizipiert. Dieses Ungleichgewicht kann auch nicht durch unüblich hohe Zinsen ausgeglichen werden. Die gesetzliche Anerkennung nachrangiger Darlehen durch das AltFG rechtfertigt derartige Bestimmungen in AGBs nur dann, wenn die konkrete vertragliche Regelung die einzige Möglichkeit darstellt, derartige gesetzlich anerkannte Finanzierungsformen umzusetzen. Ein Modell, bei dem der Darlehensgeber am unternehmerischen Erfolg partizipiert, ist faktisch möglich und wohl auch zulässig. Das hier zu beurteilende Modell ist gröblich benachteiligend und daher unzulässig.
7. Der DG kann seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag jederzeit - jedoch nur mit schriftlicher Zustimmung des DNs - übertragen. (§ 11 AGB)
Gem § 10 Abs 3 KSchG kann die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter nicht zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich ausgeschlossen werden. Im vorliegenden Sachverhalt sieht die beanstandete Klausel vor, dass eine mündliche Zustimmung der beklagten Partei für die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag unwirksam sein soll. Daher verstößt die Klausel gegen § 10 Abs 3 KSchG.
8. Mündliche Nebenabreden, Zusagen oder Vereinbarungen, welche über den Vertragsinhalt hinausgehen, wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag, sowie die Aufhebung des Vertrages bedurfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (§ 13.1. AGB)
Gem § 10 Abs 3 KSchG kann die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter nicht zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich ausgeschlossen werden. Diese Klausel ist der klassische Fall, der durch § 10 Abs 3 KSchG als unzulässig angesehen wird.
9. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder die Bestimmungen lückenhaft sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Beide Vertragspartner verpflichten sich, ungültige Bestimmungen durch wirtschaftlich und sachlich möglichst gleichkommende Bestimmungen zu ersetzen. (§ 13.2. AGB)
Nach neuester Rsp kommt eine geltungserhaltende Reduktion nicht ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft aufgrund der Rechtsprechung des EuGH nicht mehr in Frage. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob eine solche geltungserhaltende Reduktion unmittelbar vertraglich vereinbart ist oder ob sich - wie hier - der Verbraucher verpflichtet, eine geltungserhaltende Klausel für den Fall der Unwirksamkeit einer Klausel abzuschließen. Das gleiche muss umso mehr für den Verbandsprozess nach § 28 KSchG gelten. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG und ist unwirksam.
10. Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist - soweit rechtlich zulässig - der Sitz des DNs. (§ 13.3. AGB)
Der Kläger brachte vor, dass die Klausel gegen das Transparenzgebot in § 6 Abs 3 KSchG verstößt, da der juristische Laie nicht erkennen kann, dass § 14 KSchG Gerichtsstandsvereinbarungen zu Lasten des Verbrauchers nur in engen Grenzen zulässt.
Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in den AGB "sofern nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen" gegen das Transparenzgebot verstoße. Die hier zu beurteilende Klausel entspricht dem sinngemäß, sodass diese ebenso unwirksam ist.
11. Die Haftung des DNs und des Vermittlers wird für Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Personenschäden gemäß § 6 Abs 1 Z 9 KSchG. (§ 14 AGB)
§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG beschränkt die Befugnis des Unternehmers, sich vertraglich von der ihn nach dem Gesetz treffenden schadenersatzrechtlichen Verantwortung zu befreien oder diese Haftung zu begrenzen, und erklärt Freizeichnungsklauseln für generell unwirksam, soweit sie die Haftung für Personenschäden sowie für sonstige vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden betreffen. Daraus kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass die Haftungsfreizeichnung für leicht fahrlässig verursachte Schäden - über Personenschäden hinausgehend - ganz generell für zulässig erklärt wird. Freizeichnungserklärungen als Vorausverzicht auf Schadenersatzansprüche werden vielmehr, wenn sie generell erfolgen, als anstößig empfunden. Eine sachliche Rechtfertigung für den Haftungsausschluss hat die beklagte Partei nicht vorgebracht. Eine solche ist auch nicht ersichtlich.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 15.6.2016).
LG ZRS Graz, 10.6.2016 35 Cg 153/15t
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
Update 28.9.2017:
Nunmehr liegt die Entscheidung vom OGH (4 Ob 110/17f) dazu vor: Zu den Klauseln 2 (Kündigungstermin und -frist) und 6 (Nachrangklausel) wurde die Klage abgewiesen. Alle übrigen Klauseln wurden als gesetzwidrig eingestuft.