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Urteil: OLG Wien: Altersumstellung in der Unfallversicherung gesetzwidrig

Die Klausel in den AUVB zur Änderung der Leistung und Prämien in der Unfallversicherung ab Vollendung des 70. Lebensjahres ist nach Einschätzung des OLG Wien unzulässig.

Ebenso unzulässig ist eine Vertragsverlängerungsklausel ohne Verpflichtung den Verbraucher bei Beginn der Widerspruchsfrist auf die Bedeutung eines Schweigens hinzuweisen.

Der VKI ging im Auftrag des Sozialministeriums gerichtlich folgende zwei Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallvorsorge (AUVB 2006) der Generali Versicherung AG vor.

Was ist bei Versicherungen für erwachsene Personen ("Einzelunfallvorsorge") zu beachten

Für einen Vertrag, der nicht als Unfallvorsorge "Fit lang leben" oder als "Seniorenunfallvorsorge“ abgeschlossen wurde, gelten die vereinbarten Versicherungssummen bis zum Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 70. Lebensjahr vollendet. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt eine Umstellung des Vertrages auf eine Unfallvorsorge "Fit lang leben".

Zu diesem Zweck erstellen wir für Sie eine Neufassung der Polizze mit den geänderten Leistungen und Prämien für Unfallvorsorge "Fit lang leben". Sie können innerhalb eines Monats ab Erhalt des Dokuments der Vertragsänderung widersprechen. Der Vertrag wird in diesem Fall mit unveränderten Prämien und reduzierten Versicherungssummen fortgesetzt. Die Versicherungssummen reduzieren sich für die betreffende Frau um 50 % bzw. für den betreffenden Mann um 25 %.

Beträgt die vereinbarte Versicherungsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn nicht in Monat vor Ablauf gekündigt wird.

Die erste Klausel sah die Möglichkeit einer Leistungseinschränkung bzw. Prämienerhöhung bei Unfallversicherungen vor, wenn der Versicherungsnehmer das 70. Lebensjahr vollendet. Sofern ein Widerspruch innerhalb eines Monats unterlassen werde, würden diese Änderungen gelten.

Die zweite Klausel sah eine Vertragsverlängerung vor, es fehlte allerdings die Verpflichtung des Unternehmers den Verbraucher bei Beginn der einmonatigen Kündigungsfrist auf die Folgen eines allfälligen Schweigens hinzuweisen.

Das Oberlandesgericht Wien beurteilt beide Klauseln als gesetzwidrig. Beide Klausel verstoßen nämlich gegen die Vorgaben des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG. Beide Klauseln enthalten keine Verpflichtung, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er ein Widerspruchsrecht hat und dass ein einmonatiges Schweigens als Zustimmung zur Vertragsänderung gilt.

Das Handelsgericht Wien hatte in erster Instanz die Klausel zur Altersumstellung u.a. auch deswegen als gesetzwidrig eingestuft, weil es sich um eine unzulässige einseitige Preis- und Leistungsänderung iSd §§ 6 Abs 1 Z 5 und 6 Abs 2 Z 3 KSchG handelt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien 15.6.2016, 4 R 62/16s
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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