Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag der AK Steiermark erfolgreich eine Verbandsklage gegen die FIT GmbH, Betreiberin des Fitnessstudios "Fitter Hirsch", und bekam in allen Instanzen Recht.
Als nichtig wurde ua eine Klausel beurteilt, die unabhängig vom betriebenen Betrag Mahngebühren von EUR 19,- und Spesen für entstandene Rücklastschriften von EUR 19,-vorsah, obwohl dem nur tatsächliche Kosten von EUR 7,- bis EUR 8,- gegenüberstehen. Auch der in der Klausel vorgesehene Zinssatz in Höhe von 12 %, dem 3-fachen der gesetzlichen Verzugszinsen, wurde als gröblich benachteiligend und daher nichtig angesehen.
Zudem sah das Fitnessstudio eine Verwaltungsgebühr von EUR 25,- pro Quartal vor. Da diese Verwaltungsgebühr lediglich im Vertragsformular zu finden ist und der Konsument dieser Verwaltungsgebühr daher nicht ausdrücklich zustimmt, erkannte das Gericht diese Klausel für unwirksam.
Der in einer Klausel vorgesehene Ausschluss der Rechtswirksamkeit mündlicher Vereinbarungen wurde ebenfalls als gesetzwidrig beurteilt, da nach dieser Klausel auch Vereinbarungen zugunsten der KonsumentInnen (zB Vereinbarung über ein Gratismonat) unwirksam wären.
Insgesamt stellten die Gerichte fest, dass die im Urteil angeführten Klauseln, gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen und das Unterlassungsbegehren gerechtfertigt ist.
OGH 18.05.2016, 3 Ob 73/16f
OLG Graz 25.02.2016, 2 R 24/16s
LG für ZRS Graz 31.12.2015, 39 Cg 64/15h
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
Fitnessstudio "Fitter Hirsch": Sieben Klauseln unzulässig
Der OGH bestätigte die Entscheidung des OLG Graz, das sieben Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fitnessstudios "Fitter Hirsch" als unzulässig beurteilte.
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Urteil: Fitnessstudio "Fitter Hirsch": Sieben Klauseln unzulässig - 9.8.2016
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