Dem Anleger wurde mitgeteilt, dass AvW-Genussscheine so sicher wie ein Sparbuch seien. Tatsächlich handelte es sich um Wertpapier der Risikoklasse 3. Die Beratung war daher mangelhaft. Im konkreten Fall war noch keine Verjährung eingetreten. Beschwichtigungsversuche des Anlagevermittlers, es handle sich nur um eine vorübergehende Schwäche, können der Verjährung entgegenstehen.
Der geschädigte Anleger ist bei pflichtwidriger Anlageberatung so zu stellen, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt hätte. Es ist dabei der hypothetische Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der tatsächliche Vermögensstand abzuziehen.
OGH 28.6.2016, 10 Ob 62/15p