1. Z 43 (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, für seine Leistungen vom Kunden Entgelte, insbesondere Zinsen, Gebühren und Provisionen, zu verlangen. Mangels anderer Vereinbarung kommen die im Preisaushang geregelten Entgelte zur Anwendung.
Nach § 27 Abs 1 und Abs 3 ZaDiG ist das Kreditinstitut keineswegs berechtigt, für seine Leistungen jedenfalls ein Entgelt zu verlangen. Zudem genügt ein Preisaushang, wie er hier subsidiär vereinbart ist, den gesetzlichen Anforderungen nach §§ 26 ff ZaDiG für wirksame Entgeltvereinbarungen nicht (vgl 1 Ob 244/11f).
Daneben ist diese Klausel auch intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG. So ergibt sich für den Kunden aus dem objektiven Wortlaut der Bestimmung sowie im Gesamtkontext nicht, welche "Entgelte, insbesondere Zinsen, Gebühren und Provisionen" für "Leistungen" vom Kreditinstitut verlangt werden können. Der pauschale Verweis auf sämtliche "Leistungen" erweckt beim - auch verständigen - Durchschnittsverbraucher den Eindruck, dass das Kreditinstitut etwa selbst für Informationen, welche es nach dem ZaDiG (erneut) unentgeltlich bereitzustellen hat, Entgelt verlangen kann. Damit lässt diese Klausel den Zahlungsdienstnutzer aber über seine Rechtsposition im Unklaren. Nach 6 Ob 17/16t (K 6) widerspricht es zudem dem Transparenzgebot, wenn der Verbraucher gezwungen ist, die notwendigen Informationen zum Entgelt aus vertraglichen Vereinbarungen und dem Preisaushang "zusammenzusuchen".
3. Z 44 (2) Über Abs. 1 hinausgehende Änderungen der Leistungen des Kunden sowie Änderungen der Leistungen des Kreditinstituts sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich, wobei solche Änderungen, wenn nicht zuvor eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erteilt wird, zwei Monate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut angebotene Änderung wirksam werden, sofern bis dahin kein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Verständigung auf die jeweils angebotene Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Fristablauf als Zustimmung gilt.
Unzulässige Erklärungsfiktion: Eine Klausel, die Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt und nicht einmal ansatzweise irgendeine Beschränkung erkennen lässt, die den Verbraucher vor dem Eintritt unangemessener Nachteile schützen könnte, verstößt gegen das Transparenzgebot. Außerdem ist die gröblich benachteiligend.
4. Z 45 (1) (...) und die Einführung von Entgelten sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich.
(2) Abs. 1 gilt gleichermaßen für die Vereinbarung von Änderungen von in einem Rahmenvertrag für Zahlungsdienste vereinbarten Leistungen der Bank sowie die Vereinbarung der Einführung neuer zusätzlich zu entgeltender Leistungen.
Unzulässige Erklärungsfiktion: Da die Klausel es der Bank nach ihrem Wortlaut ebenso ermöglicht, Entgelte und Leistungen ohne jede inhaltliche Schranke im Weg einer Zustimmungsfiktion zu ändern, ist sie in sinngemäßer Anwendung der obigen Rsp als gröblich benachteiligend und intransparent zu qualifizieren.
5. Z 46. (1) Der Kunde trägt außerhalb des Anwendungsbereichs des Zahlungsdienstegesetzes alle aufgrund der Geschäftsverbindung mit ihm entstehenden, notwendigen und nützlichen Aufwendungen, Auslagen, Spesen und Kosten, insbesondere Stempel- und Rechtsgebühren, Steuern, Porti, Kosten für Versicherung, Rechtsvertretung, Betreibung und Einbringung, betriebswirtschaftliche Beratung, Telekommunikation sowie Bestellung, Verwaltung und Verwertung oder Freigabe von Sicherheiten. Das Kreditinstitut darf diese Aufwendungen ohne Einzelaufstellung in einem Gesamtbetrag in Rechnung stellen, soweit der Kunde nicht ausdrücklich eine Einzelaufstellung verlangt.
Im Unterschied zur sonst vergleichbaren Klausel in 1 Ob 244/11f, ist die gegenständliche Klausel auf Fälle außerhalb des ZaDiG beschränkt.
In § 1014 ABGB handelt es sich um einen für den Gewaltgeber zur Besorgung der Geschäfte notwendigen und nützlichen Aufwand. In der gegenständlichen Klausel findet sich kein Hinweis darauf, wofür bzw für wen der Aufwand notwendig und nützlich sein soll. In einer "kundenfeindlichen" Lesart kann damit auch unterstellt werden, dass es sich um rein für das Kreditinstitut notwendige und nützliche Aufwendungen handeln kann. Bezieht man den Zusatz "notwendig und nützlich" zudem auf alle aufgezählten Positionen, so muss das zumindest zum Teil - auch objektiv - so verstanden werden, dass dies durchaus für das Kreditinstitut und nicht für den Kunden nützliche Aufwendungen oder Kosten erfasst.
Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des ZaDiG ist die Möglichkeit des Kreditinstituts scheinbar uneingeschränkt Aufwendungen und Kosten zu produzieren und dem Kunden überzuwälzen, als gröblich benachteiligend im Sinne von § 879 Abs 3 ABGB (vgl 4 Ob 221/06p) und als intransparent im Sinne von § 6 Abs 3 KSchG anzusehen. Letzteres ergibt sich auch insbesondere daraus, dass gerade Betreibungskosten gemäß § 6 Abs 1 Z 15 KSchG zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein müssen. Eines entsprechenden Hinweises in den AGB mangelt es allerdings.
Kreditüberprüfungsgebühr
Auf Kontomitteilungen von BKS-Kunden fand sich am am 31.12.2014 folgender Passus: "Die Bank ist verpflichtet, die von ihr vergebenen Kredite laufend zu prüfen. Für diesen Aufwand werden wir Ihnen in Zukunft eine Kreditüberprüfungsgebühr von EUR 2,50 pro Vierteljahr verrechnen. Die erstmalige Verrechnung wird am 31.3.2015 durchgeführt." In der Folge buchte die beklagte Partei bei allen betroffenen Kunden, die dem nicht widersprachen, diesen Betrag einmalig ab. Nach Abmahnung des VKI buchte die BKS allen Kunden, denen sie die Gebühr verrechnet hatte, diese Gebühr wieder zurück; hierbei wurde als Text auf dem Kontoauszug "Refundierung falsch gebuchte Gebühr für laufende Kreditüberprüfung" angeführt, eine zusätzliche Information erfolgte nicht.
Laut Urteil hat es die BKS zu unterlassen, im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverhältnissen, einseitig neue Entgelte, insbesondere eine "Kreditüberprüfungsgebühr", in das laufende Vertragsverhältnis einzuführen oder einzuführen versuchen und/oder zu verrechnen.
Um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, muss die Verwendung der Klauseln für die Zukunft geradezu ausgeschlossen sein, und zwar sowohl für neu abzuschließende Verträge als auch durch eine Berufung darauf in bereits bestehenden Verträgen. Die Bekl hatte vorprozessual die Einführung der Gebühr verteidigt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert. Andererseits ändert auch die Refundierung der abgebuchten Kreditüberprüfungsgebühren am Bestehen der Wiederholungsgefahr nichts, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese (oder eine ähnliche) Gebühr erneut eingehoben wird. Mit dem bloßen Hinweis auf eine falsch gebuchte Gebühr erfolgte auch keine ausreichende Aufklärung der Kunden über die Unzulässigkeit. Daher ist die Wiederholungsgefahr nicht weggefallen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
HG Wien 15.9.2016, 29 Cg 61/15p
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
Urteil: Einseitig eingeführte "Kreditüberprüfungsgebühr" der BKS unzulässig
Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - erfolgreich die BKS Bank AG, zum einen wegen mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zum anderen wegen der Einführung der sog. "Kreditüberprüfungsgebühr".
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Einseitig eingeführte "Kreditüberprüfungsgebühr" der BKS unzulässig - 26.9.2016
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=3731
Urteil: Einseitig eingeführte "Kreditüberprüfungsgebühr" der BKS unzulässig - 6.4.2017
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=3873