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Urteil: Keine Rechtsschutzdeckung bzgl Stop-Loss-Order

Keine Rechtsschutzdeckung für Schadenersatzanspruch gegen Kreditgeber wegen Aufklärungs- und Beratungsfehler bei Stop-Loss-Order für Fremdwährungskredit.

In den AGB (ARB 2005) der bekl Rechtsschutzversicherung ist ein Baurisikoausschluss enthalten: Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (...) 1.11 Im Zusammenhang mit – der Errichtung bzw baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; – der Planung derartiger Maßnahmen und – der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückserwerbs.

Zur Finanzierung ihres Einfamilienhauses schlossen die Konsumenten bei einer Kreditgeberin einen endfälligen Fremdwährungskreditvertrag ab. Wegen des Kursrisikos wollten die Konsumenten aus dem FWK aussteigen. Vom Kreditgeber wurde ihnen der Abschluss einer Stop-Loss-Order empfohlen, die bei Aufhebung des festen Wechelkurses durch die Schweizer Nationalbank wirksam werden sollte.

Im Jänner 2015 gab die Schweizer Nationalbank den Wechselkurs wieder frei, was zur Folge hatte, dass der Wechselkurs des Schweizer Franken im Vergleich zum Euro rapide anstieg, wodurch der Kredit der Konsumenten durch die Stop-Loss-Order letztlich zum Kurs von 1:1 konvertiert wurde. Die Kläger beabsichtigten gegen die Kreditgeberin wegen einer fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss der Stop-Loss-Order vorzugehen. Die Beklagte lehnte die Rechtsschutzdeckung ab.

Die Gerichte wiesen die Klage ab; es besteht keine Rechtsschutzdeckung:

Nach Art 7.1.11 ARB 2005 besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Finanzierung der dort angeführten Bauvorhaben einschließlich des Grundstückserwerbs.

Grundsätzlich reicht nicht jeder auch noch so ferne Zusammenhang mit der Finanzierung reicht, um hier die Rechtsschutzdeckung zu verneinen, sondern es muss zumindest ein ursächlicher Zusammenhang iSd conditio sine qua non-Formel zwischen der Finanzierung und jenen rechtlichen Interessen bestehen, die der Versicherungsnehmer mit Rechtsschutzdeckung wahrnehmen will. Ein Risikoausschluss kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich die typische Risikoerhöhung, die zur Aufnahme gerade dieses Ausschlusses geführt hat, verwirklicht. Es bedarf wie im Schadenersatzrecht zur Haftungsbegrenzung vor allem auch eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und Baufinanzierung; es muss also der Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, typische Folge der Finanzierung eines Bauvorhabens sein.

Der geforderte adäquate Zusammenhang wird im vorliegenden Fall vom OGH bejaht. Die Kläger nahmen zur Finanzierung ihres Eigenheims einen Fremdwährungskredit auf. Aufgrund des damit aus Sicht des OGH typischerweise verbundenen (zu Lasten der Kläger auch schlagend gewordenen) Währungskursrisikos, wollten sie eine Konvertierung in einen Euro-Kredit. Letztlich setzten sie über Beratung der Kreditgeberin den Fremdwährungskredit unter Setzung einer Stop-Loss-Order fort. Selbst wenn die Stop-Loss-Order durch gesonderte nachträgliche Vereinbarung erfolgte, so ist die ursprüngliche Finanzierung des Eigenheims über einen Fremdwährungskredit conditio sine qua non für das während der Laufzeit auftretende Erfordernis, das gerade einem solchen Kreditverhältnis anhaftende Wechselkursrisiko durch nachträgliche Änderungen zu begrenzen.

Bei derartigen Vereinbarungen, die die Reduzierung des Kursrisikos für den Kreditnehmer zu erreichen versuchen, geht es um die konkrete weitere Gestaltung dieser Finanzierung des Bauvorhabens. Die behauptetermaßen schadenstiftende Beratung durch die Kreditgeberin im Zusammenhang mit der Fortsetzung eines solchen Kreditverhältnisses unter Setzung einer Stop-Loss-Order erfolgte wegen dem dem zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommenen Kreditverhältnis innewohnenden Kursrisiko. Die von den Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung weist damit für den OGH einen Bezug zu typischen Problemen der Baufinanzierung über Fremdwährungskredite auf.

Die Begründung überzeugt nicht. Auch angesichts der geringen Menge an Stop Loss Order erscheint die Zuordnung zum typischen Risiko zweifelhaft.

OGH 31.8.2016, 7 Ob 110/16a
Klagevertreter: Mag. Michael Poduschka

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