Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - erfolgreich die FCA Austria GmbH. Diese ist unter anderem für die Werbung für die Marke Fiat in Österreich verantwortlich und damit auch für die Gestaltung der Website fiat.at.
In einer Fernseh-Werbung für ein Auto der Marke Fiat wurde visuell und akustisch folgender Text angegeben: "5 Jahre Garantie, 0 EUR Anzahlung, 0 % Sollzinsen,500 Tage zum 0-Tarif". Auch auf der Homepage der Bekl war diese Werbung zu finden, dort aber mit einem Rechenbeispiel im Kleindruck: "zB Fiat 500 1.2 Pop: Barzahlungspreis 12.300 EUR. Laufzeit 17 Monate. Anzahlung 0 EUR, Schlusszahlung 12.300 EUR, Gesamtkreditbetrag 12.300 EUR. Erhebungsspesen 200 EUR, eff. Jahreszins 1,16 %, Gesamtbetrag 12.500 EUR".
In der ersten Instanz wurde die Klage teilweise gewonnen, teilweise abgewiesen.
Im abgewiesenen Teil ging es darum, dass laut VKI für die Werbung kein respräsentativer Preis, wie vom Gesetz (§ 5 VKrG) gefordert, genommen wurde, sondern der Listenpreis, in der Praxis aber nach Meinung des VKI in aller Regel ein Rabatt auf diesen gewährt wird. Das Gericht erster Instanz folgte hierbei der Meinung des VKI nicht, da laut Beweisverfahren die Beklagte auf den erst festzulegenden Endkundenpreis keinen Einfluss hat und dieser abhängig vom Kunden, Modell und regionalen Besonderheiten variieren kann. Der klagende VKI erhob dagegen kein Rechtsmittel, sodass dieser Teil nicht mehr Inhalt des gegenständlichen Urteils zweiter Instanz war.
Das OLG Wien bestätigte dafür folgende zwei Gesetzesverstöße:
Irreführende Werbung gem § 2 Abs 1 Z 4 UWG
Maßgebend für die Ermittlung des Inhalts einer Werbeaussage ist das Verständnis eines durchschnittlich informierten Adressaten, der eine dem Anlass angemessene
Aufmerksamkeit aufwendet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad von der jeweiligen Situation, insbesondere von der Bedeutung der beworbenen Waren oder Dienstleistungen für den angesprochenen Verbraucher, abhängt, und zB dort eher gering, also flüchtig
sein wird, wo es um den Erwerb geringwertiger Gegenstände des täglichen Bedarfs geht. Handelt es sich hingegen bei den angebotenen Waren um solche von nicht unerheblichem
Preis wird der an einem Erwerb Interessierte eine entsprechende Ankündigung in der Regel nicht nur flüchtig betrachten, sondern sich ihr mit normaler Aufmerksamkeit zuwenden. Der von den angesprochenen Verkehrskreisen zu erwartende Grad der Aufmerksamkeit ist hier aber schon deshalb nicht entscheidend, weil sich im Werbespot gar kein Hinweis auf die Bearbeitungsgebühr findet. Diese Kosten sind daher auch bei Aufwendung von äußerster Aufmerksamkeit nicht erkennbar. Inhalt der Werbeaussage des Fernsehspots ist jedenfalls die Anpreisung eines kostenfreien Zahlungsaufschubs; dies entspricht aber nicht den Tatsachen.
Die Relevanz der Irreführungseignung ist schon dann zu bejahen, wenn die unrichtige Angabe den Durchschnittsverbraucher dazu veranlassen kann, sich näher mit dem Angebot des Unternehmens zu befassen. Beim beanstandeten Werbespot handelt es sich weitgehend um reine Imagewerbung; die Anpreisung des kostenfreien Zahlungsaufschubs ist die einzige enthaltene Information. Gerade diese Ankündigung ist aber unzutreffend. Es ist auch davon auszugehen, dass ein am Erwerb eines Kfz unter Inanspruchnahme einer Finanzierung interessierter Durchschnittsverbraucher sich aufgrund des Werbespots näher mit dem angepriesenen kostenfreien Zahlungsaufschub befassen wird. Dies macht die Erhebungsgebühr zu einem wesentlichen Umstand, dessen Verschweigen geeignet ist, sich auf das geschäftliche Verhalten des Publikums auszuwirken.
Fehlende Informationen gem § 5 iVm § 25 VKrG
Weiters wurde der Klage insofern stattgegeben, als die Beklagte in der Werbung einen entgeltlichen Zahlungsaufschub ankündigte, ohne aber auch die gem § 5 Abs 1 VKrG notwendigen Informationen anzuführen (zB Effektivzinssatz, Gesamtkreditbetrag). Nach § 5 Abs 1 VKrG müssen, wenn in einer Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt werden, diese Standardinformationen anhand eines repräsentativen Beispiels genannt werden. § 5 VKrG verfolgt das Ziel, den Schutz des Verbrauchers sehr frühzeitig beginnen zu lassen, nämlich weit vor dem Einsetzen der vorvertraglichen Phase, dh zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kreditgeber noch nicht auf einen konkreten Verbraucher trifft, dem er Informationen erteilen muss. Vielmehr steht dem Unternehmer in dem Zeitpunkt, in dem § 5 VKrG seine Wirkung entfaltet, die Allgemeinheit der Konsumenten gegenüber, die sich unter Umständen für die Möglichkeiten der Finanzierung von privaten Bedürfnissen interessieren.
Im Gegensatz zu § 2 Abs 4 u 5 UWG kommt es nach § 5 VKrG nicht darauf an, ob durch das gewählte Kommunikationsmedium zeitliche oder örtliche Beschränkungen auferlegt werden. Für die Berücksichtigungen derartiger Beschränkungen bietet § 5 VKrG daher keinen Raum. Aber selbst unter der Annahme, dass die anderweitige Bereitstellung von Information aufgrund von Beschränkungen des Kommunikationsmittels zu berücksichtigen wäre, wäre für die Beklagte nichts gewonnen, weil sie es in ihrem Werbespot unterlässt, auf das Bestehen weiterführender Informationen und den Ort deren Auffindbarkeit hinzuweisen, was ohne wesentlich höhere Sendezeit durch den Verweis auf die Website möglich gewesen wäre.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Wien 20.10.2016, 5 R 45/16y
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Klagevertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien