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Urteil: EuGH zu Form des Kreditvertrages

Slowakisches Vorabentscheidungsersuchen: Eine Bank schloss mit einer Kons einen Kreditvertrag. Der Vertrag sah vor, dass die AGB Bestandteil des Kreditvertrages sind. Der Kreditvertrag, nicht aber die AGB wurden von den Vertragsparteien unterzeichnet. Kreditvertrag und AGB legten nicht fest, welche Anteile der monatlichen Zahlungen des Kreditnehmers zur Rückzahlung des Darlehens für die Zahlung der Zinsen und Kosten einerseits und für die Darlehenstilgung andererseits bestimmt sind.

Form des Kreditvertrages
Ein Kreditvertrag muss nach der VerbraucherkrediteRL (2008/48/EG) nicht in einem einzigen Dokument enthalten sein; es müssen aber alle in Art 10 Abs 2 der RL genannten Elemente auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festgehalten werden. Im Kreditvertrag muss klar und prägnant auf die anderen Unterlagen verwiesen werden, die diese Elemente enthalten und diese müssen dem Verbraucher vor Vertragsschluss tatsächlich ausgehändigt werden.
Ein dauerhafter Datenträger (Art 3 lit m der RL) muss dem Verbraucher in derselben Art und Weise wie eine Unterlage auf Papier den Besitz der betreffenden Informationen garantieren. Entscheidend ist, dass der Verbraucher diese an ihn persönlich gerichteten Informationen speichern kann, dass er sich sicher sein kann, dass ihr Inhalt nicht verändert wird und sie während einer angemessenen Dauer zugänglich bleiben, und dass ihm die Möglichkeit ihrer originalgetreuen Wiedergabe eröffnet wird.
Nach der RL muss der Kreditvertrag nicht von den Parteien unterzeichnet werden. Da nach der RL aber die innerstaatlichen Vorschriften über die Gültigkeit des Abschlusses des Kreditvertrages unberührt bleiben, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Kreditvertrag, der auf Papier erstellt wird, von den Parteien unterzeichnet werden muss, und dass diese Voraussetzung der Unterzeichnung für alle Elemente dieses Vertrags gilt, die in Art 10 Abs 2 der RL genannt sind.

Periodizität der Zahlungen
Gem Art 10 Abs 2 lit h der RL (s § 9 Abs 2 Z 8 VKrG) muss der Kreditvertrag ua die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen enthalten. Im Kreditvertrag muss nicht jeder Fälligkeitstag der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen durch Bezugnahme auf ein genaues Datum angegeben werden, sofern es die Vertragsbedingungen dem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit die Daten dieser Zahlungen zu erkennen. Es reicht daher aus, wenn die Fälligkeitstage im Vertrag durch einen allgemeinen Verweis auf objektiv feststellbare Parameter enthalten sind, aus denen sie abgeleitet werden können: zB durch die Klauseln "die monatlichen Raten sind spätestens am 15. Tag jedes Kalendermonats zur Zahlung fällig", oder "die erste Rate wird innerhalb eines Monats nach Unterschrift des Vertrags zur Zahlung fällig und jede weitere Rate jeweils nach einem Monat nach Fälligkeit der vorausgehenden Rate".

Zusätzliche gesetzliche Vorgaben für Inhalt des Kreditvertrages?
Gem Art 10 Abs 2 lit i der RL (s § 9 Abs 2 Z 9 VKrG) muss in einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit das Recht des Verbrauchers auf Antrag kostenlos und jederzeit einen Tilgungsplan zu erhalten, angegeben sein. Die RL sieht keine Verpflichtung vor, eine solche Aufstellung in Form eines Tilgungsplans in den Kreditvertrag aufzunehmen. Dh der Kreditvertrag muss nicht in Form eines Tilgungsplans vorsehen, welcher Teil jeder Zahlung auf die Rückzahlung des Darlehensbetrags entfällt. Die Vollharmonisierung (s Art 22 Abs 1 der RL) hindert einen Mitgliedstaat daran, in seiner Rechtsordnung eine solche Verpflichtung vorzusehen. Die Mitgliedstaaten dürfen keine zusätzlichen über Art 10 Abs 2 der RL verpflichtenden Angaben für den Inhalt des Kreditvertrages festlegen.

Wirksame, verhältnismäßige Sanktionen (Art 23 der RL)
Die RL hindert die Mitgliedstaaten nicht, vorzusehen, dass für den Fall, in dem der Kreditvertrag nicht alle in Art 10 Abs 2 der RL geregelten erforderlichen Elemente nennt, dieser Vertrag als zins- und kostenfrei gilt, sofern es sich um ein Element handelt, dessen Fehlen es dem Verbraucher unmöglich machen kann, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen. Der effektive Jahreszins ist ein Element von wesentlicher Bedeutung. Unverhältnismäßig wäre diese Rechtsfolge aber, wenn Angaben fehlen, die ihrer Art nach nicht geeignet sind, die Möglichkeit des Verbrauchers zu beeinträchtigen, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen, wie insb Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde (s Art 10 Abs 2 lit v der RL; § 9 Abs 2 Z 22 VKrG).


EuGH 9.11.2016, C-42/15 (Home Credit Slovakia/Bíróvaá)

Das Urteil im Volltext.

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