Das Verfahren betrifft eine Klausel mit der die Beklagte für die manuelle Zuordnung eines Zahlscheines -bei Nichtverwendung der originalen Zahlungsanweisung und fehlender Bekanntgabe der "Zahlungsreferenz"- ein Entgelt gem den "jeweils gültigen Entgeltbestimmungen" verrechnet.
4.11 Wichtig: Eine richtige Zuordnung Ihrer Zahlung kann nur bei Zahlung mittels Lastschriftmandat bzw. bei Verwendung der originalen Zahlungsanweisung gewährleistet werden. Wenn Sie Ihre Rechnung mit Telebanking bezahlen, dann geben Sie bitte bei der Überweisung neben unseren auf der Rechnung angeführten Bankdaten die auf der Zahlungsanweisung angegebene Kundennummer im Feld "Zahlungsreferenz" an, damit wir Ihre Zahlung automatisiert zuordnen können. Sonst ist eine manuelle Zuordnung Ihrer Zahlung notwendig, wofür wir ein Bearbeitungsentgelt gemäß den jeweils gültigen Entgeltbestimmungen verrechnen.
Das OLG bezog sich bei seiner Beurteilung auf die AGB der Beklagten, welche "auf 10 Seiten neben einer Reihe anderer Entgeltparameter (wie Monatsentgelte, einmalige Entgelte, sonstige Entgelte) auf Seite 6 unter der […] Überschrift ‚"rechnungsbezogene Entgelte" auf das inkriminierte Bearbeitungsentgelt, welches für die Zuordnung einer Zahlung verrechnet wird, hinweisen.
Ein Konsument, welcher sich ein klares Bild über das Entgelt für die manuelle Zuordnung einer Zahlung verschaffen will, hat die dafür wesentlichen (aber nicht in den AGB enthaltenen) Entgeltbestimmungen als separaten Teil ausfindig zu machen. Das Gericht hielt fest, dass "selbst wenn ihm [Anm: dem Konsumenten] dies gelingt, gibt ihm deren Inhaltsverzeichnis noch keinen ausreichenden Hinweis, wo er das gesuchte Entgelt finden kann".
Bei der im Verbandsverfahren maßgebenden konsumentenfeindlichsten Auslegung konnte das OLG Wien es nicht als eindeutig erachten, dass das gegenständliche Entgelt lediglich im Rahmen der "Rechnungsbezogenen Entgelte" auffindbar sein könnte. Ein Verbraucher hat daher die ersten sechs Seiten der Entgeltbestimmungen zu "durchforsten", um die Entgelthöhe in Erfahrung zu bringen. Hingewiesen wurde auch auf den "erschwerten Zugang zu den Entgeltbestimmungen" und dem jeweiligen Inhalt der Klausel.
Bereits aus diesen Gründen befand das OLG Wien das Entgelt als intransparent.
Auch aufgrund des "dynamischen Verweises" auf die "jeweils gültigen Entgeltbestimmungen" wurde die Regelung als intransparent eingestuft. Unklar bleibt nämlich ob es sich um die zum Vertragsabschlusszeitpunkt, oder dem Zeitpunkt der Zahlung, oder aber zum Verrechnungszeitpunkt gültigen Entgeltbestimmungen handelt.
Konsumenten wird außerdem der Eindruck vermittelt, die "über den Querverweis recherchierbaren Entgelte seien für ihn ohne Einschränkung verbindlich".
Denn, es erfolgt kein Hinweis auf das gem § 25 Abs 3 TKG zustehende kostenlose Kündigungsrecht. Dieses Kündigungsrecht steht Konsumenten immer dann zu, wenn die Änderungen nicht ausschließlich begünstigend sind. Weil jedoch kein Hinweis auf dieses Kündigungsrecht erfolgt, wird dem Konsumenten suggeriert, dass die Tarife bedingungslos gültig sind und er diese hinnehmen müsse, wobei ihm dadurch ein "unklares Bild seiner vertraglichen Situation" suggeriert wird. Die Klausel wurde daher auch aus diesem Grund als intransparent beurteilt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 16.11.2016).
OLG Wien, 14.10.2016, 4 R 91/16f
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien