Zum Inhalt
A1 Blockrounding
Bild: BalkansCat/shutterstock.com

Klausel zur Abrechnung von Datenvolumen bei A1-Marke „Bob“ unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die A1 Telekom Austria AG (A1) wegen einer Klausel in den Entgeltbestimmungen des Tarifs minibob geklagt. Dort wurde festgelegt, dass die Abrechnung in ganzen Blöcken zu je einem Megabyte (MB) pro Session erfolgen sollte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte nun die Rechtsansicht des VKI, dass eine solche Verrechnungsklausel unzulässig ist. Es blieb vollkommen unklar, wie eine Session definiert sein soll.

Minibob ist ein Tarif ohne Grundgebühr, bei dem nach verbrauchten Einheiten abgerechnet wird. Im Zuge einer Tarifumstellung sollte für die Internetnutzung nur mehr in Blöcken von 1 MB abgerechnet werden. Das bedeutet, dass selbst wenn in einer „Session“ nur wenige Kilobyte (KB) verbraucht werden, jedenfalls die Kosten für ein ganzes MB zu zahlen sind. Zum Vergleich: Das Versenden einer (sehr langen) WhatsApp-Nachricht mit ca 200 Zeichen verursacht einen Datenverbrauch von lediglich einem KB (also 0,001 MB) und erst das Abrufen von 100 E-Mails einen Datenverbrauch von einem MB. Abrechnung in 1-MB-Blöcken führte daher zu erheblichen Mehrkosten.

Der VKI hat daher die Klausel angegriffen:

abrechnung in ganzen blöcken a 1MB (megabyte) datentransfervolumen je GPRS/UMTS/EDGE/LTE-session

Der OGH bestätigte dazu die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Begriff „GPRS/UMTS/EDGE/LTE-Session“ keineswegs selbsterklärend, sondern erläuterungsbedürftig ist, bleibt doch vollkommen unklar, von welchem konkreten Parameter die blockweise Abrechnung á 1 MB abhängt. Die Klausel genügt daher nicht dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.

Auf das Argument des VKI, dass die Klausel auch überraschend und damit der Geltungskontrolle gemäß § 864a ABGB nicht standhält, musste der OGH damit nicht mehr eingehen. Dieses Argument wurde vom OLG Wien (4 R 51/21f) in zweiter Instanz noch bejaht.

OGH 16.02.2022, 7 Ob 202/21p
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Zur Entscheidung im RIS: RIS - Rechtssätze und Entscheidungstext 7Ob202/21p - Justiz (OGH, OLG, LG, BG, OPMS, AUSL) (bka.gv.at)

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Der VKI hatte die Sky geklagt, nachdem diese ihren Kund:innen angekündigt hatte, personenbezogene Daten mit der Österreichischen Post abgleichen zu wollen. Der OGH wertete die zugrundeliegende Vertragsbedingung und zwei weitere Datenschutzklauseln von Sky für unzulässig.

Urteil: Irreführende „5G-Ready“-Werbung von T-Mobile

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung der „5G-Ready“-Tarife geklagt und bekam nun vom Handelsgericht (HG) Wien Recht: Nach Auffassung des Gerichts erweckt die Werbung den unrichtigen Eindruck, Kunden könnten bei den mit „5G-Ready“ beworbenen Tarifen bereits den Kommunikationsstandard 5G nutzen. Tatsächlich handelte es sich bei „5G-Ready“ lediglich um eine Option, die es dem Kunden ermöglicht, zu einem späteren Zeitpunkt ohne Vertragsverlängerung und Zusatzkosten auf einen 5G-fähigen Tarif zu wechseln, sobald dieser verfügbar ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Urteil: A1-Kundenhotline: Keine Zusatzkosten für Anrufe bei vorhandenen Freiminuten

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - A1 wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik und einer unzulässigen Klausel. Das OLG Wien bestätigte dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg"), dass in Tarifen inkludierte Freiminuten auch zur Helpline gelten müssen. Zudem muss es auch Internetkunden möglich sein, dass sie die bestehende Hotline zum Grundtarif erreichen können.

Urteil: Gesetzwidrige Kosten bei A1-Hotline

Das HG Wien gab dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke Georg) recht, dass inkludierte Freiminuten auch zur Georg Helpline gelten müssen und auch Internetkunden eine Hotline zum Grundtarif zur Verfügung gestellt werden muss.

Urteil: OGH: 27 Klauseln von Sky unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte - im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich - eine Verbandsklage gegen die Sky Österreich Fernsehen GmbH (Sky). Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte 27 Klauseln und eine Praktik von Sky für unzulässig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang