Minibob ist ein Tarif ohne Grundgebühr, bei dem nach verbrauchten Einheiten abgerechnet wird. Im Zuge einer Tarifumstellung sollte für die Internetnutzung nur mehr in Blöcken von 1 MB abgerechnet werden. Das bedeutet, dass selbst wenn in einer „Session“ nur wenige Kilobyte (KB) verbraucht werden, jedenfalls die Kosten für ein ganzes MB zu zahlen sind. Zum Vergleich: Das Versenden einer (sehr langen) WhatsApp-Nachricht mit ca 200 Zeichen verursacht einen Datenverbrauch von lediglich einem KB (also 0,001 MB) und erst das Abrufen von 100 E-Mails einen Datenverbrauch von einem MB. Abrechnung in 1-MB-Blöcken führte daher zu erheblichen Mehrkosten.
Der VKI hat daher die Klausel angegriffen:
abrechnung in ganzen blöcken a 1MB (megabyte) datentransfervolumen je GPRS/UMTS/EDGE/LTE-session
Der OGH bestätigte dazu die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Begriff „GPRS/UMTS/EDGE/LTE-Session“ keineswegs selbsterklärend, sondern erläuterungsbedürftig ist, bleibt doch vollkommen unklar, von welchem konkreten Parameter die blockweise Abrechnung á 1 MB abhängt. Die Klausel genügt daher nicht dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.
Auf das Argument des VKI, dass die Klausel auch überraschend und damit der Geltungskontrolle gemäß § 864a ABGB nicht standhält, musste der OGH damit nicht mehr eingehen. Dieses Argument wurde vom OLG Wien (4 R 51/21f) in zweiter Instanz noch bejaht.
OGH 16.02.2022, 7 Ob 202/21p
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
Zur Entscheidung im RIS: RIS - Rechtssätze und Entscheidungstext 7Ob202/21p - Justiz (OGH, OLG, LG, BG, OPMS, AUSL) (bka.gv.at)