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A1 Blockrounding
Bild: BalkansCat/shutterstock.com

Klausel zur Abrechnung von Datenvolumen bei A1-Marke „Bob“ unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die A1 Telekom Austria AG (A1) wegen einer Klausel in den Entgeltbestimmungen des Tarifs minibob geklagt. Dort wurde festgelegt, dass die Abrechnung in ganzen Blöcken zu je einem Megabyte (MB) pro Session erfolgen sollte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte nun die Rechtsansicht des VKI, dass eine solche Verrechnungsklausel unzulässig ist. Es blieb vollkommen unklar, wie eine Session definiert sein soll.

Minibob ist ein Tarif ohne Grundgebühr, bei dem nach verbrauchten Einheiten abgerechnet wird. Im Zuge einer Tarifumstellung sollte für die Internetnutzung nur mehr in Blöcken von 1 MB abgerechnet werden. Das bedeutet, dass selbst wenn in einer „Session“ nur wenige Kilobyte (KB) verbraucht werden, jedenfalls die Kosten für ein ganzes MB zu zahlen sind. Zum Vergleich: Das Versenden einer (sehr langen) WhatsApp-Nachricht mit ca 200 Zeichen verursacht einen Datenverbrauch von lediglich einem KB (also 0,001 MB) und erst das Abrufen von 100 E-Mails einen Datenverbrauch von einem MB. Abrechnung in 1-MB-Blöcken führte daher zu erheblichen Mehrkosten.

Der VKI hat daher die Klausel angegriffen:

abrechnung in ganzen blöcken a 1MB (megabyte) datentransfervolumen je GPRS/UMTS/EDGE/LTE-session

Der OGH bestätigte dazu die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Begriff „GPRS/UMTS/EDGE/LTE-Session“ keineswegs selbsterklärend, sondern erläuterungsbedürftig ist, bleibt doch vollkommen unklar, von welchem konkreten Parameter die blockweise Abrechnung á 1 MB abhängt. Die Klausel genügt daher nicht dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.

Auf das Argument des VKI, dass die Klausel auch überraschend und damit der Geltungskontrolle gemäß § 864a ABGB nicht standhält, musste der OGH damit nicht mehr eingehen. Dieses Argument wurde vom OLG Wien (4 R 51/21f) in zweiter Instanz noch bejaht.

OGH 16.02.2022, 7 Ob 202/21p
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Zur Entscheidung im RIS: RIS - Rechtssätze und Entscheidungstext 7Ob202/21p - Justiz (OGH, OLG, LG, BG, OPMS, AUSL) (bka.gv.at)

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