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Urteil: Bawag PSK : Gesetzwidrige Klauseln im Verbraucherkredit-AGB

Nach einem rechtskräftigen Urteil des Handelsgerichts Wien sind 4 Klauseln, etwa eine zur vorzeitigen Rückzahlung des Kredites, unwirksam. Die Bawag PSK darf diese Klauseln daher weder verwenden noch sich darauf berufen.

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - die Bawag P.S.K wegen Klauseln aus den Allgemeinen Bedingungen für PSK Bank Verbraucherkredite (Stand 15.5.2013). Die Bawag hat sich nicht in das Verfahren eingelassen. Es erging daher ein Versäumnisurteil. Dieses ist rechtskräftig.

Demnach hat es die Bawag zu unterlassen, folgende Klauseln zu verwenden oder sich darauf zu benutzen:

"Der Kredit samt Zinsen und Kosten kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung fälliggestellt und rückgefordert werden, insbes. Wenn

10.1. sich die Vermögensverhältnisse eines Kreditnehmers oder Mitverpflichteten wesentlich verschlechtern (z.B. Zahlungseinstellung, Überschuldung, Eröffnung eines Ausgleich- oder Konkursverfahrens, Exekution durch Dritte);

10.2. ein Kreditnehmer oder Mitverpflichteter stirbt bzw. eine wesentliche Veränderung in der Besicherung eintritt;

10.3. Zahlungen hinsichtlich vereinbarter Ansparprodukte nicht vertragskonform erfolgen;

10.4. unrichtige Angaben gemacht oder Anzeigepflichten verletzt werden."

Der VKI machte hier einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG geltend, wonach eine nicht im Einzelnen ausverhandelte Klausel, nach der der Unternehmer ohne sachliche Rechtfertigung vom Vertrag zurücktreten kann, unzulässig ist.  Die Rechtsprechung verlangt für das Vorliegen eines sachlichen Grundes, dass die Vertragsfortsetzung für den Vertragspartner unzumutbar ist, bei einem Kreditvertrag muss die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditgeber gefährdet sein. So stellt zB die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eines Kreditnehmers für sich alleine noch keinen ausreichenden Grund für ein Kündigungsrecht des Kreditgebers dar.


"Im Fall des Vorliegens einer Festzinsperiode ist eine solche Kündigung erst sechs Monate vor Ende der Festzinsperiode möglich." (11.2).

Der Satz davor lautete wie folgt: "Für eine gänzlich vorzeitige Rückzahlung gilt eine sechsmonatige Festzinsperiode als vereinbart." Auf die vorliegenden Vertragsbestimmungen ist noch das Verbraucherkreditgesetz anzuwenden (genauer § 16 Abs 4 VKrG aF). Die diesbezügliche Bestimmung im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz ist aber ident (§ 20 Abs 4 HIKrG).

§ 16 Abs 4 VKrG aF bzw § 20 Abs 4 HIKrG lautet: "Bei einem hypothekarisch gesicherten Kredit kann für die vorzeitige Rückzahlung eine Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten oder bis zum Ablauf einer allfällig vereinbarten Periode mit festem Sollzinssatz vereinbart werden. Hält der Kreditnehmer die vereinbarte Kündigungsfrist nicht ein, so kann der Kreditgeber für den nicht eingehaltenen Teil der Kündigungsfrist eine Entschädigung nach Abs. 2 erster Satz verlangen; auf diese ist Abs. 2 zweiter Satz nicht anzuwenden."

Dh es kann wahlweise eine Kündigungsfrist vom maximal sechs Monaten festgelegt werden oder eine Kündigungsfrist, die zum Ablauf einer Fixzinsperiode endet, aber nicht wie hier eine Kombination aus beiden Varianten. Nach gegenständlicher Klausel wäre bei einer Fixzinsperiode zB bei einer Kündigung zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist, noch die sechs monatige Kündigungsfrist anwendbar, sodass die Kündigung erst vier Monate nach Ablauf der Fixzinsperiode Wirksamkeit entfalten würde. Die Klausel ist daher gesetzwidrig.


"Erklärungen der Bank gegenüber einem Kreditnehmer oder Sicherungsgeber gelten als zugegangen, wenn sie an dessen letzte ihr bekanntgegebene oder sonst bekanntgewordene Anschrift gerichtet wurden." (12.)

In Verbrauchergeschäften sind Klauseln unzulässig, nach denen eine für den Verbraucher rechtlich bedeutsame Erklärung des Unternehmers, die jenem nicht zugegangen ist, als ihm zugegangen gilt, sofern es sich nicht um die Wirksamkeit einer an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Verbrauchers gesendeten Erklärung für den Fall handelt, daß der Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift nicht bekanntgegeben hat. Von dem in § 6 Abs 1 Z 3 KSchG normierten Verbot der Vereinbarung von Zustellfiktionen sind daher nur Vertragsbestimmungen ausgenommen, nach denen der Zugang einer Erklärung an der vom Verbraucher zuletzt bekannt gegebenen Anschrift eintritt, sofern der Verbraucher pflichtwidrig eine Anschriftsänderung nicht mitgeteilt hat. Nach der Rsp eröffnet bereits die Formulierung "an die zuletzt bekannt gegebene Adresse" ohne Spezifizierung, dass diese Bekanntgabe vom Verbraucher selbst erfolgt, bei kundenfeindlichster Auslegung auch die Möglichkeit der Zustellfiktion an einer Adresse eröffnet, die nicht vom Verbraucher bekannt gegeben wurde (RIS-Justiz RS0106801; RS0106804; 7 Ob 68/11t; 7 Ob 173/10g; 9 Ob 31/15x). Dies muss umso mehr für die Formulierung "oder sonst bekanntgewordene Anschrift" gelten (RIS-Justiz RS0106801). Die Klausel verstößt somit gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG.


"Bei mehreren Kreditnehmern gilt jeder von ihnen mit Wirkung für und gegen alle als berechtigt und ermächtigt zur Empfangnahme des Kreditbetrages sowie zur Entgegennahme und Abgabe von Willenserklärungen und Mitteilungen." (13.)
Hier liegt ebenfalls ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG vor. Nach gegenständlicher Klausel gilt eine Erklärung des Unternehmers auch dann als dem Kreditnehmer zugegangen, wenn die Erklärung einem der anderen Kreditnehmer zugeht.

Ist ein Verbraucher Solidarschuldner für einen von einem in § 25a KSchG genannten Unternehmer gewährten Kredit, so hat der Gläubiger jede Mahnung und sonstige Erklärung wegen einer Säumigkeit eines anderen Solidarschuldners auch dem Verbraucher zuzustellen (§ 25b Abs 1 KSchG). Nach gegenständlicher Klausel wäre der Unternehmer aber berechtigt, die Mahnung oder sonstige Erklärung nur an einen der Kreditnehmer zu senden. Daher machte der VKI auch einen Verstoß gegen § 25b Abs 1 KSchG geltend.

Das Urteil ist rechtskräftig seit 21.11.2016.

HG Wien 29.9.2016, 43 Cg 50/16z
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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