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Urteil: OGH zur Leistungspflicht der Versicherung bei Wasserschaden

Im konkreten Fall wurde grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers gerichtlich angenommen, sodass die Versicherung leistungsfrei wurde.

Grob fahrlässiges Verhalten?
Der Kläger, ein Masseverwalter, bekam von der Gemeinschuldnerin das Haus übergeben. Bei der Übergabe erklärte die Gemeinschuldnerin, "dass die Leitungen leer sind", doch wurde über das (tatsächlich nicht) erfolgte Absperren des Hauptwasserhahns nicht konkret gesprochen. Eine eigene Überprüfung nahm der Kläger nicht vor, obwohl er bei der Übergabe mit seiner Mitarbeiterin an Ort und Stelle anwesend war, und er damit rechnen musste, dass das Haus in den nächsten Wochen nur fallweise betreten werde. Der Kläger wunderte sich auch darüber, dass die mit der Gemeinschuldnerin erwogene Beheizung des Hauses funktionieren könne, wenn im Innenbereich angeblich das Wasser abgesperrt sei. Der beklagten Versicherung teilte der Kläger letztlich sogar mit, "dass die Heizung eingeschaltet war und auch Öl - konkret um Frostschäden zu vermeiden - gekauft und eingefüllt wurde. Im gegenständlichen Fall konnte der Hauptwasserhahn daher nicht abgedreht werden, da für Besichtigungen zum Verkauf des Hauses auch das Wasser aufgedreht werden musste. (...) ".

Die Gerichte beurteilten dieses Verhalten als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls (Wasseraustritt über defekte Zirkulationspumpe) annahm.
Weil der Kläger die Obliegenheit, die wasserführenden Leitungen abzusperren, falls das Haus länger als 72 Stunden unbewohnt ist (Art 5 Z 2 AWB 1998), grob fahrlässig verletzt hat, wurde die Leistungsfreiheit der beklagten Versicherung angenommen.

Kausalitätsgegenbeweis?

Hier steht fest, dass "bei abgesperrtem Hauptwasserhahn (...) die austretende Wassermenge 0 Liter (beträgt), wenn nicht durch ein offenes Ventil Luft in das Leitungssystem eindringen kann. Tritt Luft in das Leitungssystem ein, kann sich ein Teil des Systems entleeren, die ausfließende Wassermenge liegt in der Größenordnung von 10 bis 20 Litern. Eine derartige Wassermenge von 10 bis 20 Litern hätte wahrscheinlich keinen Schaden nach sich gezogen (...)". Dem Kläger ist daher der ihm obliegende Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen.

OGH 9.11.2016, 7 Ob 187/16z

Anmerkung:
Schäden am eigenen Eigentum sollten von der Haushaltsversicherung im Rahmen der Leitungswasserversicherung übernommen werden. "Sollten" deswegen, weil nur Schäden gedeckt sind, die weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wurden. Und was "grob fahrlässig" ist, wird im Einzelfall entschieden.

Nach Art 5 Z 2 der AWB 1998 (Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung) wird dem Versicherungsnehmer folgende Obliegenheit auferlegt: "Werden Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen."
Es ist Sache des Versicherungsnehmers, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat.

Das Urteil im Volltext.

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