Nach § 7 Abs 1 und 2 VKrG hat der Kreditgeber vor Abschluss des Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen zu prüfen, die er - soweit erforderlich - vom Verbraucher verlangt; erforderlichenfalls hat er auch Auskünfte aus einer zur Verfügung stehenden Datenbank einzuholen. Wenn diese Prüfung erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Verbrauchers ergibt, seine Pflichten aus dem Kreditvertrag vollständig zu erfüllen, hat der Kreditgeber den Verbraucher auf diese Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit hinzuweisen.
Die Warnpflicht soll den Schutz des Verbrauchers vor verantwortungsloser Kreditaufnahme erhöhen, ohne ihn jedoch diesbezüglich zu bevormunden.
Den Kreditgeber trifft nach den Maßstäben eines sorgfältigen Vertreters seiner Branche nach § 7 Abs 1 VKrG zwar eine aktive Nachforschungspflicht, deren konkretes Ausmaß aber in jedem Fall von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig ist.
Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, außer bei einer krassen Fehlbeurteilung, die hier nicht vorliegt.
Die klagende Kreditgeberin hat sich bei ihrer Prüfung der Kreditwürdigkeit des beklagten Kreditnehmers nicht nur mit den Behauptungen des von ihm beauftragten Vermittlers begnügt (wobei ein konkreter Anhaltspunkt für Zweifel an deren Wahrheitsgehalt gar nicht vorgebracht wurde). Sie hat auch eigene Nachforschungen angestellt, die insbesondere eine Deckung des Kreditbetrags im unbelasteten Liegenschaftsvermögen des Beklagten ergeben haben. Der Kreditbetrag sollte überdies zur Wertsteigerung der Liegenschaft durch Vollendung des bereits im Rohbaustadium befindlichen Bauprojekts verwendet werden.
Die Klägerin hat keine Aufklärungs- und Warnpflichten bei der Kreditvergabe verletzt.
OGH 25.11.2016, 8 Ob 76/16h