"Derzeitige Kontoführungsgebühr und Mahnspesen laut Schalteraushang."
Der OGH hatte eine vergleichbare Klausel in 3 Ob 238/05d (4.2.) als gegen § 6 Abs 1 Z 5 und Abs 2 Z 3 KSchG verstoßend beurteilt. Darauf ob die Klausel auch gegen § 9 Abs 1 VKrG verstößt, ging der OGH nicht mehr."
"Künftige Änderungen dieser Entgelte wird die Bank den Kunden sechs Wochen vor deren Inkrafttreten in der vereinbarten Weise bekanntgeben; die Zustimmung des Kunden zur Entgeltänderung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird die Bank in der Verständigung über die Entgeltänderung gesondert hinweisen."
Die Beklagte wollte die Klausel in zwei selbstständige Klauseln aufgliedern, wobei die Wendung "in der vereinbarten Weise" eine Zugangsregelung, der Rest der Klausel eine Zustimmungsfiktion enthalte. Die Gerichte haben dies verneint.
Die Klausel enthält eine unzulässige Erklärungsfiktion.
"Allgemeine Kreditbedingungen:
Kreditnehmer, Pfandgeber und Bürgen bestätigen durch die Unterfertigung dieses Kreditvertrages gleichzeitig den Erhalt der 'Allgemeinen Kredit- und Darlehensbedingungen für Verbraucher' und der 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte (AGB)', die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden und deren Geltung von den genannten Personen ausdrücklich anerkannt wird."
Auch diese Klausel will die Beklagte in zwei rechtlich selbstständige Klauseln aufgliedern.
Der OGH hat vergleichbare Klauseln in den Entscheidungen 9 Ob 15/05d (K 25), 4 Ob 221/06p (2.27.) und 6 Ob 120/15p (Kl 55) nicht als zwei selbstständige Klauseln beurteilt, sondern als zur Gänze gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG verstoßend beurteilt.
"Zur Sicherstellung der der Bank gegen den Kreditnehmer bereits zustehenden oder künftig zustehenden Forderungen sowie Ansprüche, gleich, welcher Art, aus der Inanspruchnahme des gegenständlichen Kredites sowie aus allen darüber hinaus bestehenden oder künftig zu gewährenden Krediten und Darlehen werden Zug um Zug in einer der Bank genehmen Form insbesondere folgende Sicherheiten bestellt:"
Die Beklagte argumentiert neuerlich, es handle sich um zwei rechtlich selbstständige Klauseln. Die Gerichte lehnten die von der Beklagten behauptete Eigenständigkeit der beiden Klauselteile ab und beurteilten die Klausel in ihrer Gesamtheit als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
"Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Restschuldversicherung VB-CP-D 03.08 (Ö)."
Der OGH hat eine vergleichbare Klausel in 1 Ob 88/14v als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG beurteilt. Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt an sich noch nicht zur Intransparenz iSv § 6 Abs 3 KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. Weiters führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung.
"Der/Die Kreditnehmer (Versicherter) bestätigt/bestätigen gleichzeitig mit seiner/ihrer Unterschrift auf diesen Kreditvertrag vorgenannte Versicherungsbedingungen erhalten und akzeptiert zu haben."
Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG.
"Neben den vereinbarten Kreditkosten, Kosten der Kontoführung und Mahnspesen ist der Kreditnehmer verpflichtet, alle aus dem Kreditverhältnis entstehenden Kosten, Auslagen, Stempel, Gebühren (einschließlich solcher aus nachvertraglichen Vorschreibungen in Folge Nichtzutreffens oder Wegfall von Gebührenbefreiungen), Steuern und sonstigen Abgaben jeglicher Art, die aus dem Anlass der Begründung, des aufrechten Bestandes, der Befestigung und Beendigung des Kreditverhältnisses erwachsen, nachweislich aus Eigenem zu tragen bzw. der Bank nach Selbstauslage zu ersetzen, sodass die Bank niemals eine sich hieraus ergebende Belastung treffen kann. Hierzu zählen insbesondere auch alle zur zweckentsprechenden Einbringung der Forderung notwendigen und angemessenen Vergleichs-, Prozess-, Exekutions-, Schätzungs-, Intabulations-, Löschungs- und Abtretungskosten, sowie Kosten für die Beteiligung an Schätzungs-, Versteigerungs- und Verteilungsverfahren, eines Insolvenzverfahrens, der rechtsfreundlichen Vertretung, Kosten aus Inkasso durch Dritte sowie etwaige - auch eigene - Kosten für Betreibungs- und Zwangsmaßnahmen, gleichgültig, ob alle diese Kosten gerichtlicher oder außergerichtlicher Natur sind. Die Bank ist berechtigt, das Kreditkonto mit sämtlichen vorgenannten Kosten zu belasten oder diese Kosten dem Kreditnehmer gesondert in Rechnung zu stellen."
Auch hier will die Beklagte die Klausel in drei rechtlich selbstständige Klauseln aufgliedern.
Die von den Vorinstanzen im Einzelfall vorgenommene Beurteilung, es lägen keine eigenständigen Klauseln vor, ist zumindest vertretbar.
Eine derartige Vereinbarung ist aber dann gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, wenn sie undifferenziert "sämtliche" Kosten der allfälligen Betreibung und Eintreibung auf den säumigen Schuldner überwälzt. Damit wird dem Schuldner ein von vorneherein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufgebürdet, beziehungsweise wird er dem Betreibungsverhalten des Unternehmers "ausgeliefert". Unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG verlangt schon das Transparenzgebot für eine Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht wird. Dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden.
"Zinsgleitklausel: Als Berechnungsbasis für die Zinssatzänderungen während der gesamten Kreditlaufzeit dient der gemäß Punkt "Konditionen" vereinbarte Parameter, das ist entweder der gewichtete und gemäß dem Punkt "Konditionen" gerundete Monatsdurchschnittswert der von der OeNB verlautbarten Sekundärmarktrendite (Renditen auf dem österreichischen Rentenmarkt - Sekundärmarktrenditen - Emittenten gesamt; "Gewichtung SEK") oder des EURO-Zinsswap-Satzes-5 Jahre ("Gewichtung EURO-Swap") sowie des EURO-Geldmarkt-Satzes - EURIBOR 6-Monate ("Gewichtung EURIBOR"). Die genannten Zinssätze werden von der OeNB unter anderem im Internet (www.oenb.at) veröffentlicht. Die Anpassung des Vertragszinssatzes an die Änderungen der Berechnungsbasis hat jeweils zu den im Punkt "Konditionen" genannten Anpassungsterminen gemäß den für den zweitvorangehenden Monat gültigen Daten zu erfolgen. Sollten die genannten Indikatoren für die Zinsanpassung nicht veröffentlicht oder deren Berechnungsmethode geändert werden, so gelten jene Indikatoren, die den derzeitigen wirtschaftlich so nahe wie möglich kommen. Die Bank wird diese Indikatoren dem Kreditnehmer bekannt geben."
Auch hier will die Beklagte die Klausel in zwei rechtlich selbstständige Klauseln aufgliedern. Die von den Vorinstanzen im Einzelfall vorgenommene Beurteilung, es lägen keine eigenständigen Klauseln vor, ist laut OGH zumindest vertretbar.
Das Berufungsgericht hielt die Klausel für intransparent.
In 4 Ob 59/09v wurde eine Zinsgleitklausel als intransparent beurteilt, bei der auf zwei einander ausschließende Parameter (Sechs-Monats-Euribor oder Drei-Monats-Euribor) Bezug genommen wurde. Dies ist auch in der vorliegenden Bestimmung der Fall (entweder Sekundärmarktrendite oder EURO-Zinsswap-Satzes-5 Jahre sowie EURIBOR 6-Monate). Abgesehen davon ist der zitierte Satz auch sprachlich unverständlich.
Urteilsveröffentlichung:
Die Beklagte hielt das Veröffentlichungsbegehren der Kläger für zu weitgehend, weil die Klägerin laufend über ihre Website ohne Zugangsbeschränkungen kostenfrei eingehend über Verbandsprozesse informiere. Neben der Information durch die Klägerin seien die Gerichtsentscheidungen über das Rechtsinformationssystem des Bundes kostenfrei zugänglich.
Der OGH ließ dieses Argument nicht gelten: Eine bloße mediale Berichterstattung wird dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die Verwendung bestimmter gesetzwidriger Vertragsbestandteile nicht gerecht (2 Ob 1/09z). Das Gleiche gilt für die Bereitstellung einschlägiger Informationen auf der Website des Klägers (RIS-Justiz RS0121963 [T10]) oder der Beklagten (4 Ob 117/14f). Die elektronische Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes (ris.bka.gv.at) ist schon aufgrund der Anonymisierung der Prozessparteien nicht zur Aufklärung des Publikums geeignet.
OGH 22.12.2016, 6 Ob 242/15d
Klagsvertreter: Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien