Ein Finanzvermittler hatte die Unterschrift seiner Kunden gefälscht und so von der Depotbank in deren Namen Verkaufsaufträge getätigt. Das Geld wurde von der Depotbank auf Sparbücher bei der Beklagten überwiesen. Diese hatte der Finanzvermittler eröffnet, trugen jeweils eine elfstellige Kontonummer und waren jeweils mit dem Familiennamen und dem (nachgestellten) ersten Buchstaben des Vornamens der Kläger bezeichnet. Die Depotbank hatte als Empfänger der Überweisungen jeweils die Kontonummer des Sparkontos und dessen Bezeichnung angeführt. In weiterer Folge behob der Vermögensberater sukzessive das Geld ab und gab sie für eigene Zwecke aus.
Bezeichnungssparbücher
Sparurkunden können auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf den Namen des - früher gem § 40 Abs 1 BWG jetzt § 5 FM-GwG - identifizierten Kunden lauten, die Verwendung anderer Namen als des identifizierten Kunden ist jedenfalls unzulässig (§ 31 Abs 1 Satz 2 BWG). Es dürfen zwar Sparurkunden ausgestellt werden, die nicht auf Namen lauten, die Verwendung von falschen Namen oder Phantasienamen ist jedoch unzulässig (AB 157 BlgNR 21. GP 3). Für sog Bezeichnungssparbücher kommen Nummern oder sonstige Bezeichnungen in Betracht; auch Fantasienamen sind erlaubt, sofern keine Verwechslungsgefahr mit einem "echten" Namen besteht. Eine Bezeichnung einer solchen Sparurkunde mit dem Vornamen des Kunden ist wiederum zulässig, nicht hingegen mit dem Nachnamen allein. Die hier von der Beklagten akzeptierten Bezeichnungen der Sparbücher verstoßen daher gegen die Bestimmung des § 31 Abs 1 zweiter Satz BWG.
Fehlender Risikozusammenhang
Die Haftung der Beklagten wurde aber verneint. § 31 Abs 1 zweiter Satz BWG zu, der die Abschaffung der anonymen Überbringersparbücher bezweckte, dient (wie auch §§ 32, 40 Abs 1 BWGI der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, nicht aber den Schutz von Dritten (hier den Trägern der unzulässig verwendeten Namen), die Opfer einer vom identifizierten Kunden begangenen Straftat wurden. Diese Bestimmungen sind keine Schutznormen zugunsten einzelner Personen, die aus der Geldwäsche vorangegangenen Vor-(straf-)taten geschädigt wurden. Umso mehr muss letzteres für Geschädigte von Straftaten gelten, von denen nicht einmal behauptet wird, dass sie mit Geldwäsche in Zusammenhang stehen. Die geltend gemachten Schäden liegen daher nicht im Schutzbereich des § 31 Abs 1 zweiter Satz BWG.
OGH 25.11.2016, 8 Ob 66/16p