Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die kitzVenture GmbH. Die Klage ist zum einen gegen Klauseln in den Vertragsbedingungen gerichtet, zum anderen gegen die Werbung. In den Werbungen von kitzVenture wurde vor allem der Zinssatz iHv 9,75% p.a. hervorgehoben. Die Anlage sei "planbar", "überschaubar – nur 36 Monate Laufzeit" "bereits ab 250 Euro".
Der VKI stellte gemeinsam mit der Klage auch einen Antrag auf einstweilige Verfügung, wonach es kitzVenture ab sofort verboten werde, solche Werbungen zu schalten, weil sie nach Ansicht des klagenden VKI irreführend sind. Das Landesgericht Innsbruck gab dem Antrag des VKI auf einstweilige Verfügung statt.
Die einstweilige Verfügung ist noch nicht rechtkräftig. Kitzventure kann innerhalb von 14 Tagen ein Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung einbringen.
LG Innsbruck 21.3.2017, 69 Cg 20/17s